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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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müssen, die sich eignet, den Bürgern die wichtigsten Informationen für die<br />

Beurteilung ihrer Rechtslage zu geben.<br />

Die TdV tragen dazu vor, dass allen interessierten Bürgern das BBI<br />

Informationszentrum für alle Fragen <strong>zum</strong> BBI Projekt zur Verfügung gestanden<br />

habe. Darüber hinaus habe der sogenannte Wegweiser als Benutzerhandbuch<br />

zur besseren Verständlichkeit <strong>des</strong> Aufbaus, der Gliederung und <strong>zum</strong> besseren<br />

Auffinden von Informationen bereitgestanden.<br />

Die Anhörungsbehörde ist der Ansicht, dass die Planantragsunterlagen in<br />

Bezug auf Ihre Verständlichkeit für die Bürger nicht zu beanstanden sind.<br />

Die gesetzliche Regelung <strong>des</strong> 5 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bbg bestimmt den<br />

Inhalt <strong>des</strong> Plans. Dieser Plan ist gemäß 5 73 Abs. 2 VwVfG Bbg sowohl den<br />

Trägern öffentlicher Belange zur <strong>Stellungnahme</strong> zuzuleiten, als auch in den<br />

Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, auszulegen.<br />

Aus der Tatsache, dass die Unterlagen den fachlichen Anforderungen der<br />

Träger öffentlicher Belange gerecht werden müssen, ergibt sich nach Ansicht<br />

der Anhörungsbehörde, dass die Unterlagen auf einem wissenschaftlich hohen<br />

Niveau abgefasst sein müssen. Derartige Unterlagen sind oftmals zwangsläufig<br />

sehr komplex und verwenden Fachtermini, so dass sie für einen Laien im Detail<br />

schwer verständlich sind. Da nach der gesetzlichen Regelung diesehn<br />

Planunterlagen in den Gemeinden auszulegen sind, die auch den Trägern<br />

öffentlicher Belange vorzulegen sind, kann es nicht erforderlich sein, dass die<br />

Planunterlagen von jedem einzelnen Bürger in ihrer Gesamtheit verstanden<br />

werden. Es muss vielmehr ausreichend sein, wenn die Planunterlagen geeignet<br />

sind, dem interessierten Bürger und den interessierten Gemeinden ihr Interesse<br />

an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu<br />

machen und dadurch eine auf das geplante Vorhaben bezogene Öffentlichkeit<br />

herzustellen (Rudolf Steinberg, Fachplanung unter Hinweis auf B VerwG Urteil<br />

vom 06.12.1986, BVerwGE 75, 214, 223).<br />

Diesen Anforderungen werden die im hiesigen Planfeststellungsverfahren<br />

vorliegenden Unterlagen nach Ansicht der Anhörungsbehörde gerecht. Diese<br />

Einschätzung wird insbesondere auch durch die Tatsache gestützt, dass eine<br />

sehr große Anzahl fachlich qualifizierter Einwendungen bei der<br />

Anhörungsbehörde eingegangen sind.<br />

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