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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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große Teile <strong>des</strong> anzubindenden Schienennetzes außerhalb <strong>des</strong> eigentlichen<br />

Planfeststellungsbereiches befänden. Im Widerspruch dazu befände sich das<br />

gesondert geführte Verfahren <strong>zum</strong> Bau B 96 neu und A 113 neu. Diese<br />

Verfahren müssten mit einbezogen werden.<br />

Von mehreren Einwendern wird geltend gemacht, dass keine Befugnis zur<br />

Beantragung der Planfeststellung für die straßenbaurechtlichen Teile außerhalb<br />

<strong>des</strong> Flughafenzaunes, insbesondere <strong>des</strong> als Bun<strong>des</strong>fernstraße zu widmenden<br />

Anteils bestehe. Ausweislich <strong>des</strong> Handelsregisterauszuges besitze die FBS<br />

GmbH die Legitimation für ,,Betrieb und Ausbau <strong>des</strong> Flughafens Berlin-<br />

Schönefeld für die Bereiche <strong>des</strong> Luftverkehrs sowie damit zusammenhängende<br />

Nebengeschäfte“.<br />

Auch bei der Schienenanbindung könne die Konzentrationswirkung sich nur auf<br />

den Überschneidungsbereich (Bereich <strong>des</strong> Flughafengelän<strong>des</strong>) erstrecken,<br />

außerhalb dieses Bereichs sei ein selbständiges Planfest-stellungsverfahren<br />

durchzuführen.<br />

Die Einwendungen sind zurückzuweisen. Die Anwendung der 55 75, 78 VwVfG<br />

Bbg erfolgte in rechtmäßiger Weise. Die Rechtslage stellt sich insoweit wie folgt<br />

dar: 55 75 und 78 VwVfG Bbg regeln die Planfeststellung innerhalb eines<br />

Verfahrens für notwendige Folgemaßnahmen und das Zusammentreffen<br />

mehrerer Vorhaben, die nur einheitlich entschieden werden können. Der<br />

vorliegende Planantrag bezieht sich im Hinblick auf diese Vorschriften auch auf<br />

die straßen- und schienenmäßige Anbindung <strong>des</strong> Flughafens. Damit ist durch<br />

den Planantrag ein einheitliches Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden.<br />

Ein solches ist angesichts der mit dem Planantrag eingereichten Unterlagen<br />

auch zulässig.<br />

6.1 Straßenmäßige Anbindung an das geplante Flughafengelände<br />

5 75 Abs. 1 VwVfG Bbg erstreckt die Planungskompetenz der<br />

Planfeststellungsbehörde auf notwendige Folgemaßnahmen an anderen<br />

Anlagen. Die in den Planfeststellungsantrag einbezogenen Straßenan-<br />

bindungen stellen solche Folgemaßnahmen dar.<br />

Eine ,,andere Anlage“ im Sinne dieser Vorschrift ist das vorhandene<br />

Straßennetz, insbesondere die B 96 alt und B 96 sowie die A 113 neu.<br />

Entsprechend dem für jede Planung geltenden Grundsatz der<br />

Problembewältigung sind in die Planung in umfassender Weise schlechthin alle<br />

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