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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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Die TdV verweisen auf die Regelung <strong>des</strong> § 72 Abs. 5 Satz 2 VwVfG Bbg,<br />

wonach in der ortsüblichen Bekanntmachung insbesondere darüber zu<br />

informieren sei, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausliegt,<br />

über Form und Frist für Einwendungen und über die Präklusionswirkung bei<br />

Fristversäumung. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt gewesen,<br />

eine darüber hinausgehende Angabe sämtlicher ausgelegter Unterlagen sei<br />

nicht erforderlich.<br />

Die Bekanntmachung erfolgte nach Ansicht der Anhörungsbehörde<br />

entsprechend der rechtlichen Vorgaben.<br />

Den im ersten Teil der abschließenden <strong>Stellungnahme</strong> genannten Ämtern,<br />

Gemeinden, Senatsverwaltungen und Bezirksämtern wurde seitens der<br />

Anhörungsbehörde der Planfeststellungsantrag für das Vorhaben ,,Ausbau <strong>des</strong><br />

Flughafens Berlin-Schönefeld“ mit der Aufforderung übersandt, diesen Plan für<br />

die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen und die Auslegung zuvor<br />

ortsüblich bekannt zu machen. Daraufhin erfolgte jeweils die ortsübliche<br />

Bekanntmachung. Die Anhörungsbehörde hat stichprobenartig kontrolliert, ob<br />

die Bekanntmachung und die Auslegung vorschriftsmäßig erfolgten. Die<br />

Anhörungsbehörde hat gegenüber den Auslegungsstellen außerdem den<br />

Service angeboten, jederzeit Ergänzungen der Pläne vorzunehmen, falls<br />

Bestandteile der Planunterlagen abhanden kommen. Außerdem wurden die<br />

Auslegungsstellen angewiesen, die Antragsunterlagen einmal täglich auf<br />

Vollständigkeit zu überprüfen.<br />

Während der Auslegung sind bei der Anhörungsbehörde keine Nachrichten von<br />

Betroffenen eingegangen, die darauf hinge wiesen hätten, dass die Unterlagen<br />

in den Auslegungslokalen nicht einsehbar waren.<br />

Die Bekanntmachungen enthielten sowohl den Ort als auch die Zeiten, zu<br />

denen eine Einsichtnahme in die Planantragsunterlagen möglich war. Die<br />

Bekanntmachung und die öffentliche Auslegung sind die gesetzlich<br />

vorgesehenen Instrumentarien, um das Vorhaben ,,publik zu machen“. Darüber<br />

hinausgehende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für das<br />

Vorhaben und seine Auswirkungen waren aus Sicht der Anhörungsbehörde<br />

weder erforderlich noch angezeigt.<br />

Außerdem wurden die Auslegungsstellen mit Schreiben vom 03.05.2000<br />

aufgefordert, die in einer Liste aufgeführten nicht ortsansässigen Betroffenen<br />

gemäß 5 73 Abs. 5 VwVfG Bbg von der Auslegung zu benachrichtigen.<br />

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