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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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mehrmalige Erörterung derselben oder sehr ähnlicher Argumente wäre nicht<br />

sachgerecht gewesen, da davon keine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen<br />

wäre, als bei einer themenbezogenen Erörterung. Insbesondere hätte die<br />

einzelne Erörterung der Einwendungen je<strong>des</strong> Einzelnen angesichts der großen<br />

Zahl der Einwender im vorliegenden Verfahren zu einer erheblichen Erhöhung<br />

<strong>des</strong> Zeitbedarfs geführt, dem kein entsprechender Nutzen gegenüberstünde.<br />

Die Erörterung eines gesamten Themenkomplexes ermöglichte dagegen eine<br />

umfassende Aufklärung <strong>des</strong> Sachbereiches auch unter Befragung der<br />

entsprechenden Sachverständigen.<br />

Auch die Durchführung der Erörterung während der normalen Arbeitszeit vieler<br />

Einwender und Betroffener war aus Sicht der Anhörungsbehörde zulässig.<br />

Denn der Grundsatz der Gewährung <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs verlangt lediglich,<br />

dass den Betroffenen drem Möglichkeit gewährt wird, an dem<br />

Verwaltungsverfahren teilzunehmen. Es ist nicht erforderlich eine<br />

Erörterungsverhandlung so anzusetzen, dass jeder Betroffene an ihr außerhalb<br />

der normalen Arbeitszeit teilnehmen kann (VGH Mannheim, Urt. v. 21. IO. 1988 -<br />

5 S 1088/88). Dies ist auch gar nicht möglich, da die Arbeitszeiten der einzelnen<br />

Berufsgruppen variieren.<br />

Die abweichende Regelung vom 15.06.2001, nach der jeweils dienstags von<br />

15:OO bis 20:00 Uhr eine themenüberareifende Erörteruna zuaelassen wurde.<br />

diente dazu, den Einwendern / Betroffenen, die<br />

an der Erörterung teilzunehmen, zu erleich fern.<br />

berufstätig sind: die Möglichkeit:<br />

Die Anhörungsbehörde hat darauf geachtet, dass alle wesentlichen in den<br />

Einwendungen enthaltenen Argumente erörtert wurden. Erst wenn das der Fall<br />

war, wurden die jeweiligen Tagesordnungspunkte abgeschlossen.<br />

Die Durchführung der Erörterung durch das LBVS im Land Berlin war nach<br />

Ansicht der Anhörungsbehörde aus folgenden Gründen ebenfalls zulässig:<br />

5 IO Abs. 1 S. 2 LuftVG regelt die Zuständigkeit für die Planfeststellung bei<br />

länderübergreifenden Vorhaben.<br />

Verfahrenshandlungen nach den Vorschriften <strong>des</strong> VwVfG Bbg können im<br />

Rahmen <strong>des</strong> <strong>Anhörungsverfahrens</strong> auch auf dem Hoheitsgebiet <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Berlin als eines der von dem luftrechtlichen Vorhaben betroffenen anderen Land<br />

durchgeführt werden. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: die<br />

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