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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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werden, liege ein haftungsbegründender Eingriff vor. In einem solchen Fall<br />

seien die Umsatzrückgänge durch Patientenschwund trotz geeigneter<br />

Schallschutzmaßnahmen sowie die Kausalität zu dem Vorhaben der<br />

Antragstellerin durch geeignetes Zahlenmaterial zu belegen.<br />

.<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen seien ggf entsprechende<br />

Entschädigungsansprüche gegeben. Allerdings käme eine Entschädigung erst<br />

in Frage, wenn entsprechende Schallschutzmaßnahmen nicht möglich seien.<br />

Wenn das Schallschutzmaß nicht durch ein gekipptes Fenster erreicht werden<br />

könne, müssten die Fenster geschlossen gehalten werden und durch<br />

entsprechende Belüftungsanlagen ein erträgliches Raumklima hergestellt<br />

werden. Eine detaillierte Klärung der Situation müsse durch den<br />

lärmmedizinischen Gutachter erfolgen.<br />

Zur Reha-Klinik . . . . . . . . . wird vorgetragen, dass der Eigentümer nicht daran<br />

gehindert werde, von dem Gewerbebetrieb den bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch zu machen, denn die Klinik könne ihren Geschäftsbetrieb wie bisher<br />

aufrecht erhalten, so dass das Recht auf Fortsetzung <strong>des</strong> Betriebes im<br />

bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen nicht<br />

.<br />

beeinträchtigt sei. Hinsichtlich <strong>des</strong> Fluglärms wird auf die<br />

Lärmschutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten verwiesen.<br />

Einwender, deren Grundstücke nicht in einem Gebiet lägen, das für<br />

Schallschutzmaßnahmen vorgesehen sei, seien darauf zu verweisen, durch<br />

konkrete Nachweise und entsprechende Antragstellung ihren vermeintlichen<br />

Anspruch geltend zu machen.<br />

Ein Eingriff in den Schutzbereich <strong>des</strong> Art. 14 GG liege bezüglich der Yoga-<br />

Lehrerin nicht vor, da die Einwenderin ihren Beruf wie bisher ausüben könne.<br />

Die erwartete Lärmbelastung werde auf die Nutzung keine Auswirkungen<br />

haben, da in den betroffenen Gebieten die Planfeststellungsbehörde<br />

Lärmschutzmaßnahmen anordnen werde. Auch die Schadstoffbelastung<br />

übersteige ein umweltverträgliches Maß nicht, was gutachterlich festgestellt sei.<br />

Der Bau werde keine Auswirkungen auf die Meditationsschule haben, da in den<br />

lärmbetroffenen Gebieten Schutzmaßnahmen von den TdV getroffen würden.<br />

Grundsätzlich haben die TdV ausgeführt, dass die Schallschutzmaßnahmen<br />

noch vor Inbetriebnahme <strong>des</strong> Flughafens eingebaut werden sollen. Über die Art<br />

der Finanzierung werde im Einzelnen entschieden, wobei auf Härtefälle<br />

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