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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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BVerwG zu den Flughäfen Leipzig (BVerwG 11 VR 9/97) und Erfurt (BVerwG 11<br />

A 1/97) die Anwendbarkeit <strong>des</strong> VerkPBG auf bestehende Flughäfen bestätigt<br />

worden.<br />

5 IO VerkPBG hingegen regelt die Frage der vorherigen Genehmigung nach 5 6<br />

Abs. 1 LuftVG. Mit Änderung <strong>des</strong> 5 8 Abs. 6 LuftVG durch das<br />

Planungsvereinfachungsgesetz vom 17.12.1993 (BGBl. 1, S. 2123) ist der<br />

grundsätzliche Streit um die Reihenfolge von Genehmigung und<br />

Planfeststellung beigelegt worden (Giemulla/Schmidt zu 5 8 LuftVG Rn 3).<br />

Inwieweit die Anwendbarkeit <strong>des</strong> 5 IO VerkPBG auf einen Ausbau <strong>des</strong><br />

Flughafens angezweifelt werden kann, ist nicht nachvollziehbar.<br />

Zur Frage der Anwendbarkeit <strong>des</strong> VerkPBG auf ,,Außenanlagen“ <strong>des</strong><br />

Flughafens ist Folgen<strong>des</strong> auszuführen:<br />

Gern. 5 1 Abs. 1 Satz 2 VerkPBG gehören zu den Verkehrswegen auch die für<br />

den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen. Die Namensgebung <strong>des</strong><br />

Gesetzes und die Aufzählung in 5 1 Abs. 1 VerkPBG zeigen, dass der Begriff<br />

,,Verkehrsweg“ nicht in einem engeren technischen Sinne sondern medial<br />

(Wasser, Straße, Schiene, Luft) zu verstehen ist. Auch Verkehrsflughäfen sind<br />

als Teil der Luftstraßen in diesem Sinne Verkehrswege (Ronellenfitsch in DVBI.<br />

1994, S. 441, 443). Daher sind auch die für den Betrieb <strong>des</strong> Verkehrsflughafens<br />

notwendigen Anlagen vom Geltungsbereich <strong>des</strong><br />

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes umfasst.<br />

Dasselbe gilt auch für die schienenmäßige Anbindung, die nach 5 78 VwVfG<br />

Bbg zu beurteilen ist (S.O. unter Punkt 6). Denn für die Anwendbarkeit <strong>des</strong><br />

VerkPBG kommt es lediglich darauf an, ob das Vorhaben unter den<br />

Anwendungsbereich <strong>des</strong> Gesetzes fällt. Die schienenmäßige Anbindung<br />

unterfällt 5 1 Abs. 1 Nr. 1 VerkPBG. Die Art der Verfahrensdurchführung, d. h.<br />

ob es sich um ein gemeinsames Verfahren gern. 5 78 VwVfG Bbg handelt oder<br />

nicht ist insofern ohne Belang.<br />

Auch das BVerwG ist unabhängig davon, ob ein gemeinsames Verfahren i.<br />

S. d. 5 78 VwVfG vorlag, von der Anwendbarkeit <strong>des</strong> VerkPBG ausgegangen,<br />

soweit <strong>des</strong>sen Anwendungsbereich eröffnet war (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 389-<br />

392 und 1103).<br />

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