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Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens - BVBB eV

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keinen Ausbau, sondern um einen Neubau handele, der einem anderen<br />

Verfahren unterliege. Eine Standortbegründung liege auch nicht vor.<br />

Weiterhin liege kein Bedarf für den geplanten Flughafenausbau vor. Die dem<br />

Projekt zugrunde liegende Bedarfsermittlung sei fehlerhaft, sämtliche<br />

Zuwachsraten im Bereich Personenverkehr, Güterverkehr und Flugbewegungen<br />

seien wesentlich zu hoch angenommen. Das flughafenbezogene<br />

Luftfrachtaufkommen erfordere keine wesentliche Erweiterung der vorhandenen<br />

Anlagen, <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t sei hieraus weder eine Standortentscheidung für<br />

Schönefeld im Allgemeinen noch der beantragte Ausbau zu begründen.<br />

Es sei festzustellen, dass die vorgelegte, ausschließlich projektbezogene UVS<br />

nicht den Min<strong>des</strong>tanforderungen <strong>des</strong> § 6 UVPG entspreche. Es bestünden in<br />

nahezu allen Bereichen Defizite. Die Erhebungen seien nicht geeignet, das<br />

Ausmaß der Belastungen für Mensch und Natur richtig zu erfassen.<br />

Die Planung missachte die gemeindlichen Belange in schwerwiegender Weise.<br />

Vorliegende Planungen, wie der Flächennutzungsplan oder der Regionalplan<br />

würden insbesondere hinsichtlich Freiraumplanung von der Flughafenplanung,<br />

negativ beeinflusst.<br />

Das Lärmgutachten berücksichtige nicht oder ungenügend die Summierung von<br />

Lärmquellen (hier Luft, Straße) und ihre Auswirkungen auf die Lebensqualität,<br />

die Gesundheit und die Natur. In den Planunterlagen sei die Belastung der<br />

Gemeinde Neu Zittau durch die Lärmauswirkungen anhand von Grenzwerten<br />

nicht zutreffend daraestellt. Andere Umweltauswirkungen, wie<br />

Schadstoffablagerungen, seien nicht vollständig erfasst bzw. nicht<br />

bewertet worden.<br />

sachgerecht<br />

Unabhängig von der grundsätzlichen Ablehnung <strong>des</strong> Projekts, käme eine<br />

Zulassung aus Sicht der Gemeinde Neu Zittau darüber hinaus nur in Betracht,<br />

wenn insbesondere folgende Forderungen erfüllt würden:<br />

- eine uneingeschränkte Berücksichtigung <strong>des</strong> Raumordnungsverfahrens von<br />

1994 oder die Durchführung eines neuen Raumordnungsverfahrens;<br />

- die Erstellung eines neuen Gutachtens zur Bedarfsermittlung durch einen<br />

gemeinsam festzulegenden unabhängigen Gutachter;<br />

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