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33. Sitzung - Deutscher Bundestag

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2660 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode — <strong>33.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1991<br />

Parl. Staatssekretär Klaus Beckmann<br />

derregelung geschaffen wurde. Hiernach gibt es neben<br />

dem üblichen gerichtlichen Verfahren eine als<br />

gleichwertig anerkannte Überprüfung: zunächst<br />

durch eine Beschwerdeinstanz und sodann — in rein<br />

rechtlicher Hinsicht — durch eine unabhängige, gerichtsähnliche<br />

Instanz.<br />

Auf dieser Basis haben die beteiligten Ressorts im<br />

Herbst 1990 einen Gesetzentwurf erarbeitet, der im<br />

Kern darauf beruht, die erforderliche Neuregelung in<br />

das Haushaltsgrundsätzegesetz aufzunehmen und<br />

die Bundesregierung zu ermächtigen, auf der Basis<br />

der dort vorgesehenen drei neuen Paragraphen mit<br />

Zustimmung des Bundesrates die entsprechenden<br />

Verordnungen zu erlassen. Dadurch werden die Verdingungsordnungen<br />

in toto den Rechtscharakter von<br />

Verordnungen erhalten. Dies ist nötig, um auch solche<br />

Auftraggeber den Vergaberegelungen zu unterwerfen,<br />

die privatrechtlich als GmbH oder als Aktiengesellschaft<br />

organisiert sind, aber nach EG-Recht<br />

dennoch zu deren Anwendung zu verpflichten sind.<br />

Andererseits zeigt die Verankerung im Haushaltsrecht,<br />

daß der für die Umsetzung verantwortliche Gesetzgeber<br />

die klare Absicht hat, einen Zugang zu den<br />

normalen Ge richten nicht zu gewähren.<br />

Leider — das will ich hier auch sagen — sind bei der<br />

weiteren Vorbereitung dieses Gesetzentwurfs, der<br />

Anfang dieses Jahres auch mit den Ländern abgestimmt<br />

wurde, aus zweierlei Richtung Bedenken aufgetaucht,<br />

die ich hier nicht verhehlen möchte.<br />

Zum einen droht die EG-Kommission mit Klage. Sie<br />

meint, es genüge nicht, wenn ein abgewiesener Bieter<br />

die Überprüfung bei den außergerichtlichen Instanzen<br />

lediglich beantragen könne; er müsse vielmehr<br />

einen subjektiven Anspruch hierauf bekommen. Würden<br />

wir uns aber darauf einlassen, so würde dies nach<br />

Art. 19 Abs. 4 unserer Verfassung zwangsweise den<br />

Weg zu den Gerichten eröffnen.<br />

Das andere Bedenken kommt aus unserer nationalen<br />

Rechtsordnung. Der Bundesjustizminister — das<br />

will ich hier auch noch erwähnen — weist darauf hin,<br />

daß ganz unabhängig von der erwähnten Gefahr eines<br />

Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof allein<br />

die Tatsache, daß unsere Verdingungsordnungen<br />

künftig zu Rechtsverordnungen würden, genüge, um<br />

zusätzlich den Weg zu den Gerichten zu eröffnen, und<br />

zwar nebeneinander gleichermaßen zu den Verwaltungs-<br />

wie auch zu den Zivilgerichten.<br />

Andererseits, verehrte Kolleginnen und Kollegen,<br />

stehen diesen noch in Diskussion befindlichen Bedenken<br />

der dezidierte Wunsch der Koalitionsfraktionen<br />

bzw. wie ich heute abend gesehen habe, -der drei größeren<br />

Fraktionen dieses Hauses nach Verwirklichung<br />

der angedachten haushaltsrechtlichen Lösung und<br />

der Zeitdruck zur Umsetzung der Richtlinie bis Ende<br />

dieses Jahres gegenüber.<br />

Der Bundeswirtschaftsminister hat deshalb in Verfolgung<br />

der haushaltsrechtlichen Lösung am 12. Juni<br />

dieses Jahres die Verbände angehört. Diese haben<br />

sich für die haushaltsrechtliche Lösung ausgesprochen,<br />

zur Überprüfung der Einzelheiten aber um einige<br />

Wochen Zeit bis zu ihrer definitiven Äußerung<br />

gebeten. Auch die Länder möchten zu den Einzelheiten<br />

des Entwurfs noch einmal Stellung nehmen und<br />

waren im übrigen der Meinung, daß das EG-Recht der<br />

haushaltsrechtlichen Lösung nicht entgegenstehe.<br />

Leider — das will ich hier auch sagen — hat EG-Vizepräsident<br />

Bangemann in seiner soeben, also nach der<br />

Anhörung eingegangenen Antwort auf eine Anfrage<br />

des früheren Staatssekretärs Schlecht ausgeführt, er,<br />

- die Kommission habe keine Zweifel, daß die Liefer<br />

und die Baukoordinierungsrichtlinie nach der Rechtsprechung<br />

des EuGH subjektive Rechte des einzelnen<br />

herbeiführten.<br />

Bei der Beratung des heutigen Entschließungsantrags<br />

in den Ausschüssen wird deshalb Gelegenheit<br />

sein, über den Fortgang der Arbeiten zu berichten und<br />

dabei auch die Antwort von Vizepräsident Bangemann<br />

zu werten. Außerdem kann dann auch schon<br />

das Konzept für die Umsetzung der sogenannten Sektorenüberwachungsrichtlinie,<br />

die der Binnenmarktrat<br />

gestern im ersten Durchgang beschlossen hat, in die<br />

Beratungen einbezogen werden. Ich glaube, wir werden<br />

uns hier noch viele Gedanken machen müssen.<br />

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.<br />

(Beifall bei der FDP und der SPD)<br />

Vizepräsident Hans Klein: Ich erteilte dem Abgeordneten<br />

Georg Brunnhuber das Wort.<br />

(Dr. Hermann Schwörer [CDU/CSU]: Jung<br />

fernrede!)<br />

Georg Brunnhuber (CDU/CSU): Herr Präsident!<br />

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Die deutsche<br />

Wiedervereinigung und die Probleme in den neuen<br />

Bundesländern haben die Bedeutung eines nach wie<br />

vor wichtigen Zieles deutscher Politik ein wenig in<br />

den Hintergrund treten lassen: die Schaffung des Europäischen<br />

Binnenmarktes.<br />

Wenn Europa zu einem Binnenmarkt zusammenwachsen<br />

soll, ist es unerläßlich, daß die Unternehmen<br />

der verschiedenen EG-Staaten über die nationalen<br />

Grenzen hinweg gleiche Chancen erhalten. Die Baukoordinierungsrichtlinie<br />

will dies durch eine Reihe<br />

von Maßnahmen sicherstellen. Die Überwachungsrichtlinie<br />

hat das Ziel, durch Kontrollen und Sanktionen<br />

die Einhaltung der Vergabevorschriften der Gemeinschaft<br />

zu gewährleisten.<br />

<strong>Bundestag</strong> und Bundesrat haben sich in den vergangenen<br />

Jahren ausführlich mit beiden Richtlinienentwürfen<br />

befaßt und sind jeweils einmütig für eine<br />

Richtlinienfassung angetreten, die die Umsetzung<br />

dieser Richtlinie durch Anpassung der Verdingungsordnung<br />

für Bauleistungen sowie haushaltsrechtlicher<br />

Vorschriften gewährleistet. Dies entsprach im<br />

übrigen dem bei der Umsetzung der Baukoordinierungsrichtlinie<br />

seit 1973 gewählten Vorgehen, das<br />

von der EG-Kommission bis dato nicht beanstandet<br />

wurde. Trotzdem wird nun von der EG-Kommission<br />

erneut die Auffassung vertreten, daß zur Umsetzung<br />

der EG-Richtlinie ein Vergabegesetz erforderlich<br />

sei.<br />

Dabei gibt es zwei Aspekte zu berücksichtigen, und<br />

zwar einerseits den rechtlichen, auf den vor allem der<br />

Kollege Schwörer schon detailliert eingegangen ist,<br />

(Manfred Carstens [Emstek] [CDU/CSU]:<br />

Das hat er gut gemacht!)

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