33. Sitzung - Deutscher Bundestag
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2718* <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode — <strong>33.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1991<br />
Zu Frage 38:<br />
Im Schengener Rahmen ist unter deutschem Vorsitz<br />
eine Arbeitsgruppe „Asyl" eingesetzt worden, die<br />
sich mit einem Vergleich der Asylrechtssysteme der<br />
Schengen-Staaten befaßt. Die Arbeiten werden im<br />
2. Halbjahr unter italienischem Vorsitz fortgesetzt.<br />
Die Einwanderungsminister der EG-Mitgliedstaaten<br />
haben auf ihrer <strong>Sitzung</strong> am 13. Juni 1991 die adhoc-Arbeitsgruppe<br />
„Einwanderung" gebeten, bis<br />
Ende dieses Jahres die für eine Harmonisierung des<br />
Asylrechts zu prüfenden Problemfelder aufzulisten<br />
und für die Prüfung einen Zeitplan zu erstellen.<br />
Die EG selbst hat bisher auf dem Gebiet des Asylrechts<br />
keine Kompetenz. Fragen einer Kompetenz der<br />
EG auf dem Gebiet des Asylrechts sind derzeit Gegenstand<br />
der Erörterungen in der Regierungskonferenz<br />
zur Europäischen Politischen Union.<br />
Anlage 24<br />
Antwort<br />
des Parl. Staatssekretärs Eduard Lintner auf die Fragen<br />
der Abgeordneten Bärbel Sothmann (CDU/CSU)<br />
(Drucksache 12/766 Fragen 39 und 40):<br />
Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch die Zahl der nicht<br />
anerkannten und nach dem Ausländergesetz abzuschiebenden<br />
Asylbewerber ist, die allein aus dem Grund nicht in ihre Heimatländer<br />
zurückgeschickt werden können, weil sie keine oder<br />
zweifelhafte Ausweispapiere besitzen?<br />
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Zahl<br />
der aus oben genanntem Grund nicht abschiebbaren Asylbewerber<br />
zu vermindern bzw. welche unterstützenden Maßnahmen<br />
kann und wird die Bundesregierung — angesichts der Länderkompetenz<br />
beim Vollzug des Ausländergesetzes — zur Lösung<br />
dieses Problems ergreifen?<br />
Zu Frage 39:<br />
Nach den Erfahrungen der Länder stellt die Paßlosigkeit<br />
nicht in jedem Einzelfall ein dauerhaftes Abschiebehindernis<br />
dar. In der überwiegenden Zahl der<br />
Fälle kommt es lediglich zu Verzögerungen bei der<br />
Abschiebung. Deshalb werden diese Fälle von den<br />
Ausländerbehörden in der bundeseinheitlichen Statistik<br />
über den Zugang und den Verbleib (ehemaliger)<br />
Asylbewerber nicht besonders erfaßt. Soweit in einzelnen<br />
Ländern eine genauere statistische Erfassung<br />
erfolgt, wird zum Teil auch nur die Zahl der aktuell<br />
erfolglosen Abschiebeversuche festgehalten. In Folge<br />
dessen hat die Bundesregierung kein einheitliches<br />
Bild über die Anzahl vorübergehender und dauerhafter<br />
Abschiebehindernisse.<br />
Aufzeichnungen darüber, wie lange in Einzelfällen<br />
die Paßlosigkeit eine Abschiebung verhindert, werden<br />
von den Ländern ebenfalls nicht geführt.<br />
Zu Frage 40:<br />
Der Verhinderung solcher Fälle dienen zum einen<br />
die Vorschriften im Ausländergesetz und im Asylverfahrensgesetz<br />
über die Verwahrung der Pässe von<br />
ausreisepflichtigen Ausländern und von Asylbewerbern<br />
bei der Ausländerbehörde. Zum anderen enthält<br />
das Ausländergesetz in § 41 die erforderliche und ausreichende<br />
Rechtsgrundlage, um bei Ausländern, die<br />
nicht im Besitz eines Passes sind, alle erforderlichen<br />
Maßnahmen einschließlich erkennungsdienstlicher<br />
Maßnahmen zur Feststellung der Identität und der<br />
Staatsangehörigkeit zu treffen. Bei der Auswertung<br />
der erkennungsdienstlichen Unterlagen leistet das<br />
Bundeskriminalamt nach § 78 Ausländergesetz Amtshilfe;<br />
dort werden Unterlagen zentral aufbewahrt. Dadurch<br />
können insbesondere die Fälle aufgedeckt werden,<br />
in denen Ausländer früher bereits mit Identitätspapieren<br />
einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt<br />
haben.<br />
Wenn die Staatsangehörigkeit ermittelt ist, kann bei<br />
der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates im Bundesgebiet<br />
die Ausstellung eines Passes oder Heimreisescheines<br />
beantragt werden. Jeder Staat ist völkerrechtlich<br />
anderen Staaten gegenüber grundsätzlich<br />
zur Rücknahme der eigenen Staatsangehörigen verpflichtet.<br />
Soweit ein Herkunftsstaat die Ausstellung<br />
der von ihm für die Einreise geforderten Papiere verweigert,<br />
drängt die Bundesregierung mit Nachdruck<br />
auf diplomatischem Wege auf die Erfüllung dieser völkerrechtlichen<br />
diplomatischen Verpflichtung.<br />
Die Bundesregierung erwartet, daß auch durch die<br />
engere Zusammenarbeit mit den anderen EG-Staaten,<br />
insbesondere den Partnerstaaten des Schengener<br />
Übereinkommens, die Möglichkeiten erleichtert und<br />
erweitert werden, den Aufenthalt von Ausländern<br />
ohne Paß zu beenden. Gerade in den Fällen, in denen<br />
der Drittstaatsangehörige sich zunächst in einem anderen<br />
EG-Staat aufgehalten hatte, lassen sich dort<br />
möglicherweise Unterlagen über seine Identität und<br />
seine Staatsangehörigkeit finden. Zum anderen kann<br />
in den Fällen, in denen Herkunftsstaaten nur zögerlich<br />
zur Paßausstellung bereit sind, durch ein gemeinsames<br />
Vorgehen der EG- bzw. Schengen-Staaten<br />
eher Abhilfe geschaffen werden.<br />
Anlage 25<br />
Antwort<br />
des Parl. Staatssekretärs Eduard Lintner auf die Frage<br />
des Abgeordneten Dr. Nils Diederich (Berlin) (SPD)<br />
(Drucksache 12/766 Frage 42):<br />
Trifft es zu, daß gegen Ende des Zweiten Weltkrieges große<br />
Teile des Bestandes der Deutschen Staatsbibliothek in Berlin<br />
(Unter den Linden) ausgelagert und heute in Krakau/Polen in<br />
die dortige Universitätsbibliothek eingegliedert sind, und gibt es<br />
bereits Gespräche über eine mögliche Rückgabe dieser Bestände,<br />
analog der Lage bei den Kunstschätzen, die in der Sowjetunion<br />
lagern?<br />
Es trifft zu, daß Teilbestände der ehemaligen Preußischen<br />
Staatsbibliothek im 2. Weltkrieg nach Schlesien<br />
in die Abtei Grüssau ausgelagert worden sind<br />
und sich heute in der Universitätsbibliothek Krakau<br />
befinden. Dort sind sie der wissenschaftlichen Benutzung<br />
zugänglich. Es handelt sich um Handschriften,<br />
Autographen, Musikautographen und Druckschriften.<br />
Gemäß Artikel 28 Abs. 3 des am 17. Juni 1991 unterzeichneten<br />
Vertrages zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und der Republik Polen über gute<br />
Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenar-