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33. Sitzung - Deutscher Bundestag

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2718* <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode — <strong>33.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1991<br />

Zu Frage 38:<br />

Im Schengener Rahmen ist unter deutschem Vorsitz<br />

eine Arbeitsgruppe „Asyl" eingesetzt worden, die<br />

sich mit einem Vergleich der Asylrechtssysteme der<br />

Schengen-Staaten befaßt. Die Arbeiten werden im<br />

2. Halbjahr unter italienischem Vorsitz fortgesetzt.<br />

Die Einwanderungsminister der EG-Mitgliedstaaten<br />

haben auf ihrer <strong>Sitzung</strong> am 13. Juni 1991 die adhoc-Arbeitsgruppe<br />

„Einwanderung" gebeten, bis<br />

Ende dieses Jahres die für eine Harmonisierung des<br />

Asylrechts zu prüfenden Problemfelder aufzulisten<br />

und für die Prüfung einen Zeitplan zu erstellen.<br />

Die EG selbst hat bisher auf dem Gebiet des Asylrechts<br />

keine Kompetenz. Fragen einer Kompetenz der<br />

EG auf dem Gebiet des Asylrechts sind derzeit Gegenstand<br />

der Erörterungen in der Regierungskonferenz<br />

zur Europäischen Politischen Union.<br />

Anlage 24<br />

Antwort<br />

des Parl. Staatssekretärs Eduard Lintner auf die Fragen<br />

der Abgeordneten Bärbel Sothmann (CDU/CSU)<br />

(Drucksache 12/766 Fragen 39 und 40):<br />

Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch die Zahl der nicht<br />

anerkannten und nach dem Ausländergesetz abzuschiebenden<br />

Asylbewerber ist, die allein aus dem Grund nicht in ihre Heimatländer<br />

zurückgeschickt werden können, weil sie keine oder<br />

zweifelhafte Ausweispapiere besitzen?<br />

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Zahl<br />

der aus oben genanntem Grund nicht abschiebbaren Asylbewerber<br />

zu vermindern bzw. welche unterstützenden Maßnahmen<br />

kann und wird die Bundesregierung — angesichts der Länderkompetenz<br />

beim Vollzug des Ausländergesetzes — zur Lösung<br />

dieses Problems ergreifen?<br />

Zu Frage 39:<br />

Nach den Erfahrungen der Länder stellt die Paßlosigkeit<br />

nicht in jedem Einzelfall ein dauerhaftes Abschiebehindernis<br />

dar. In der überwiegenden Zahl der<br />

Fälle kommt es lediglich zu Verzögerungen bei der<br />

Abschiebung. Deshalb werden diese Fälle von den<br />

Ausländerbehörden in der bundeseinheitlichen Statistik<br />

über den Zugang und den Verbleib (ehemaliger)<br />

Asylbewerber nicht besonders erfaßt. Soweit in einzelnen<br />

Ländern eine genauere statistische Erfassung<br />

erfolgt, wird zum Teil auch nur die Zahl der aktuell<br />

erfolglosen Abschiebeversuche festgehalten. In Folge<br />

dessen hat die Bundesregierung kein einheitliches<br />

Bild über die Anzahl vorübergehender und dauerhafter<br />

Abschiebehindernisse.<br />

Aufzeichnungen darüber, wie lange in Einzelfällen<br />

die Paßlosigkeit eine Abschiebung verhindert, werden<br />

von den Ländern ebenfalls nicht geführt.<br />

Zu Frage 40:<br />

Der Verhinderung solcher Fälle dienen zum einen<br />

die Vorschriften im Ausländergesetz und im Asylverfahrensgesetz<br />

über die Verwahrung der Pässe von<br />

ausreisepflichtigen Ausländern und von Asylbewerbern<br />

bei der Ausländerbehörde. Zum anderen enthält<br />

das Ausländergesetz in § 41 die erforderliche und ausreichende<br />

Rechtsgrundlage, um bei Ausländern, die<br />

nicht im Besitz eines Passes sind, alle erforderlichen<br />

Maßnahmen einschließlich erkennungsdienstlicher<br />

Maßnahmen zur Feststellung der Identität und der<br />

Staatsangehörigkeit zu treffen. Bei der Auswertung<br />

der erkennungsdienstlichen Unterlagen leistet das<br />

Bundeskriminalamt nach § 78 Ausländergesetz Amtshilfe;<br />

dort werden Unterlagen zentral aufbewahrt. Dadurch<br />

können insbesondere die Fälle aufgedeckt werden,<br />

in denen Ausländer früher bereits mit Identitätspapieren<br />

einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt<br />

haben.<br />

Wenn die Staatsangehörigkeit ermittelt ist, kann bei<br />

der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates im Bundesgebiet<br />

die Ausstellung eines Passes oder Heimreisescheines<br />

beantragt werden. Jeder Staat ist völkerrechtlich<br />

anderen Staaten gegenüber grundsätzlich<br />

zur Rücknahme der eigenen Staatsangehörigen verpflichtet.<br />

Soweit ein Herkunftsstaat die Ausstellung<br />

der von ihm für die Einreise geforderten Papiere verweigert,<br />

drängt die Bundesregierung mit Nachdruck<br />

auf diplomatischem Wege auf die Erfüllung dieser völkerrechtlichen<br />

diplomatischen Verpflichtung.<br />

Die Bundesregierung erwartet, daß auch durch die<br />

engere Zusammenarbeit mit den anderen EG-Staaten,<br />

insbesondere den Partnerstaaten des Schengener<br />

Übereinkommens, die Möglichkeiten erleichtert und<br />

erweitert werden, den Aufenthalt von Ausländern<br />

ohne Paß zu beenden. Gerade in den Fällen, in denen<br />

der Drittstaatsangehörige sich zunächst in einem anderen<br />

EG-Staat aufgehalten hatte, lassen sich dort<br />

möglicherweise Unterlagen über seine Identität und<br />

seine Staatsangehörigkeit finden. Zum anderen kann<br />

in den Fällen, in denen Herkunftsstaaten nur zögerlich<br />

zur Paßausstellung bereit sind, durch ein gemeinsames<br />

Vorgehen der EG- bzw. Schengen-Staaten<br />

eher Abhilfe geschaffen werden.<br />

Anlage 25<br />

Antwort<br />

des Parl. Staatssekretärs Eduard Lintner auf die Frage<br />

des Abgeordneten Dr. Nils Diederich (Berlin) (SPD)<br />

(Drucksache 12/766 Frage 42):<br />

Trifft es zu, daß gegen Ende des Zweiten Weltkrieges große<br />

Teile des Bestandes der Deutschen Staatsbibliothek in Berlin<br />

(Unter den Linden) ausgelagert und heute in Krakau/Polen in<br />

die dortige Universitätsbibliothek eingegliedert sind, und gibt es<br />

bereits Gespräche über eine mögliche Rückgabe dieser Bestände,<br />

analog der Lage bei den Kunstschätzen, die in der Sowjetunion<br />

lagern?<br />

Es trifft zu, daß Teilbestände der ehemaligen Preußischen<br />

Staatsbibliothek im 2. Weltkrieg nach Schlesien<br />

in die Abtei Grüssau ausgelagert worden sind<br />

und sich heute in der Universitätsbibliothek Krakau<br />

befinden. Dort sind sie der wissenschaftlichen Benutzung<br />

zugänglich. Es handelt sich um Handschriften,<br />

Autographen, Musikautographen und Druckschriften.<br />

Gemäß Artikel 28 Abs. 3 des am 17. Juni 1991 unterzeichneten<br />

Vertrages zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und der Republik Polen über gute<br />

Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenar-

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