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33. Sitzung - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode — <strong>33.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1991 2733*<br />

Anlage 62<br />

Antwort<br />

der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl<br />

auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Reinhard<br />

Meyer zu Bentrup (CDU/CSU) (Drucksache 12/766<br />

Fragen 112 und 113):<br />

Welche Erfahrungen liegen der Bundesregierung in bezug auf<br />

die Erfüllung der Vorversicherungszeiten zur Gewährung von<br />

Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit im Rahmen des Gesundheits-Reformgesetzes<br />

vor?<br />

Beabsichtigt die Bundesregierung auf Grund der gemachten<br />

Erfahrungen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung<br />

von Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne<br />

der Betroffenen zu verbessern?<br />

Die Leistungen der Krankenkassen bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />

setzen zum Schutz der Beitragszahler<br />

Vorversicherungszeiten voraus. Danach muß der Versicherte<br />

u. a. seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

bis zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit<br />

mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses<br />

Zeitraums versichert gewesen sein. Die Erfahrungen<br />

haben gezeigt, daß gerade in der zweiten Hälfte<br />

des Arbeitslebens Unterbrechungen bei sonst langjähriger<br />

Mitgliedschaft auftreten. Für selbständige<br />

Landwirte und ehemalige Landwirte, die zum Zeitpunkt<br />

des Eintritts der Schwerpflegebedürftigkeit in<br />

der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert sind, ergibt sich zudem eine andere gesetzliche<br />

Behandlung als für Landwirte, die im Zeitpunkt<br />

des Eintritts der Schwerpflegebedürftigkeit nach dem<br />

erst im Jahre 1972 wirksam gewordenen Gesetz über<br />

die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)<br />

pflichtversichert sind.<br />

Die Regierungskoalition prüft im Rahmen der Weiterentwicklung<br />

des Gesundheits-Reformgesetzes, ob<br />

und welche Änderungen möglich sind, um langjährig<br />

Versicherte unabhängig von der geltenden 9/10-Regelung<br />

in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen. Als<br />

Lösung kommt in Betracht, neben der 9/10-Regelung<br />

eine bestimmte Anzahl von Versicherungsjahren —<br />

zum Beispiel 18 oder 20 Jahre — ausreichen zu lassen,<br />

um die Vorversicherungszeiten als erfüllt anzusehen.<br />

Auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit insgesamt<br />

kann bereits aus finanziellen Gründen nicht<br />

verzichtet werden.<br />

Anlage 63<br />

Antwort<br />

der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl<br />

auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Dietrich Mahlo<br />

(CDU/CSU) (Drucksache 12/766 Fragen 114 und<br />

115):<br />

Welche Beweise hat die Bundesministerin für Gesundheit,<br />

Gerda Hasselfeldt, für die von ihr wiedergegebene Beobachtung,<br />

daß von den (doch wohl öffentlichen?) Geldern für Investitionen<br />

für Schulen, Altenheime und Krankenhäuser nur 25 %<br />

in diese Einrichtungen fließen und der Rest im Straßenbau, auf<br />

Festgeldkonten oder anderswo landet?<br />

Welche Maßnahmen sind inzwischen getroffen worden, um<br />

zweck- und pflichtwidrige Verwendungen von öffentlichen Investitionsgeldern<br />

der genannten Art unverzüglich zu korrigieren?<br />

Aufgrund gezielter Einzelnachfragen des Bundesministeriums<br />

für Gesundheit in den neuen Bundesländern<br />

hat sich eine durchschnittliche Inanspruchnahme<br />

von ca. 25 % für die Bereiche Krankenhäuser,<br />

Alteneinrichtungen und Schulen ergeben (Stand Mai<br />

1991).<br />

Um einen exakten Überblick zu erhalten, sind zwischenzeitlich<br />

alle Kreise und kreisfreien Städte gebeten<br />

worden, ihren Vergabeanteil mitzuteilen. Ergebnisse<br />

der Umfrage werden für Anfang Juli erwartet.<br />

Von pflichtwidrigen Verwendungen kann nicht gesprochen<br />

werden, da die Förderschwerpunkte zwar<br />

genannt, aber für die kommunalen Entscheidungsträger<br />

nicht verpflichtend sind.<br />

Anlage 64<br />

Antwort<br />

der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl<br />

auf die Frage der Abgeordneten Verena Wohlleben<br />

(SPD) (Drucksache 12/766 Frage 116):<br />

Wie weit ist die Bundesregierung in ihren Vorbereitungen zur<br />

Änderung des § 311 Abs. 1 Buchstabe c SGB V, womit Beschränkungen<br />

bei der Krankenversicherung von Arbeitnehmern<br />

aus den alten Bundesländern, die in den neuen Bundesländern<br />

einer Beschäftigung nachgehen und unter 2 250 DM<br />

verdienen, aufgehoben werden sollen, damit diese Regelung,<br />

wie in der Fragestunde am 27. Februar 1991 angekündigt, zum<br />

1. Juli 1991 in Kraft treten kann?<br />

Für Arbeitnehmer und ihre Familien aus den alten<br />

Bundesländern können bei Aufnahme einer Beschäftigung<br />

in den neuen Bundesländern Nachteile im<br />

- Krankenversicherungsschutz entstehen. Die vertrags<br />

und vergütungsrechtlichen Beschränkungen des für<br />

Versicherte im Beitrittsgebiet geltenden § 311 Abs. 1<br />

Buchst. c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können<br />

insbesondere bei den Angehörigen zu Zuzahlungen<br />

führen, wenn sie Kassenleistungen im bisherigen<br />

Bundesgebiet in Anspruch nehmen.<br />

Um diese Nachteile zu vermeiden, hat die Bundesregierung<br />

in Artikel 6 Nr. 4 des Entwurfs eines Gesetzes<br />

zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen<br />

Renten- und Unfallversicherung — Rentenüberleitungsgesetz<br />

— am 9. April 1991 eine gesetzliche<br />

Regelung beschlossen. Die Neuregelung sieht für<br />

die betroffenen Arbeitnehmer das Recht vor, bei<br />

der Krankenkasse im bisherigen Bundesgebiet Mitglied<br />

zu bleiben, bei der sie zuletzt versichert<br />

waren.<br />

Diese Regelung, die gegenwärtig in den parlamentarischen<br />

Gremien beraten wird, soll am Tag nach der<br />

Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Z. Z. läßt<br />

sich nicht absehen, ob die ursprüngliche Zeitplanung<br />

für die parlamentarischen Beratungen, die am 5. Juli<br />

1991 abgeschlossen sein sollten, eingehalten werden<br />

kann.

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