33. Sitzung - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode — <strong>33.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1991 2733*<br />
Anlage 62<br />
Antwort<br />
der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl<br />
auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Reinhard<br />
Meyer zu Bentrup (CDU/CSU) (Drucksache 12/766<br />
Fragen 112 und 113):<br />
Welche Erfahrungen liegen der Bundesregierung in bezug auf<br />
die Erfüllung der Vorversicherungszeiten zur Gewährung von<br />
Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit im Rahmen des Gesundheits-Reformgesetzes<br />
vor?<br />
Beabsichtigt die Bundesregierung auf Grund der gemachten<br />
Erfahrungen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung<br />
von Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne<br />
der Betroffenen zu verbessern?<br />
Die Leistungen der Krankenkassen bei Schwerpflegebedürftigkeit<br />
setzen zum Schutz der Beitragszahler<br />
Vorversicherungszeiten voraus. Danach muß der Versicherte<br />
u. a. seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />
bis zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit<br />
mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses<br />
Zeitraums versichert gewesen sein. Die Erfahrungen<br />
haben gezeigt, daß gerade in der zweiten Hälfte<br />
des Arbeitslebens Unterbrechungen bei sonst langjähriger<br />
Mitgliedschaft auftreten. Für selbständige<br />
Landwirte und ehemalige Landwirte, die zum Zeitpunkt<br />
des Eintritts der Schwerpflegebedürftigkeit in<br />
der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versichert sind, ergibt sich zudem eine andere gesetzliche<br />
Behandlung als für Landwirte, die im Zeitpunkt<br />
des Eintritts der Schwerpflegebedürftigkeit nach dem<br />
erst im Jahre 1972 wirksam gewordenen Gesetz über<br />
die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)<br />
pflichtversichert sind.<br />
Die Regierungskoalition prüft im Rahmen der Weiterentwicklung<br />
des Gesundheits-Reformgesetzes, ob<br />
und welche Änderungen möglich sind, um langjährig<br />
Versicherte unabhängig von der geltenden 9/10-Regelung<br />
in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen. Als<br />
Lösung kommt in Betracht, neben der 9/10-Regelung<br />
eine bestimmte Anzahl von Versicherungsjahren —<br />
zum Beispiel 18 oder 20 Jahre — ausreichen zu lassen,<br />
um die Vorversicherungszeiten als erfüllt anzusehen.<br />
Auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit insgesamt<br />
kann bereits aus finanziellen Gründen nicht<br />
verzichtet werden.<br />
Anlage 63<br />
Antwort<br />
der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl<br />
auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Dietrich Mahlo<br />
(CDU/CSU) (Drucksache 12/766 Fragen 114 und<br />
115):<br />
Welche Beweise hat die Bundesministerin für Gesundheit,<br />
Gerda Hasselfeldt, für die von ihr wiedergegebene Beobachtung,<br />
daß von den (doch wohl öffentlichen?) Geldern für Investitionen<br />
für Schulen, Altenheime und Krankenhäuser nur 25 %<br />
in diese Einrichtungen fließen und der Rest im Straßenbau, auf<br />
Festgeldkonten oder anderswo landet?<br />
Welche Maßnahmen sind inzwischen getroffen worden, um<br />
zweck- und pflichtwidrige Verwendungen von öffentlichen Investitionsgeldern<br />
der genannten Art unverzüglich zu korrigieren?<br />
Aufgrund gezielter Einzelnachfragen des Bundesministeriums<br />
für Gesundheit in den neuen Bundesländern<br />
hat sich eine durchschnittliche Inanspruchnahme<br />
von ca. 25 % für die Bereiche Krankenhäuser,<br />
Alteneinrichtungen und Schulen ergeben (Stand Mai<br />
1991).<br />
Um einen exakten Überblick zu erhalten, sind zwischenzeitlich<br />
alle Kreise und kreisfreien Städte gebeten<br />
worden, ihren Vergabeanteil mitzuteilen. Ergebnisse<br />
der Umfrage werden für Anfang Juli erwartet.<br />
Von pflichtwidrigen Verwendungen kann nicht gesprochen<br />
werden, da die Förderschwerpunkte zwar<br />
genannt, aber für die kommunalen Entscheidungsträger<br />
nicht verpflichtend sind.<br />
Anlage 64<br />
Antwort<br />
der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl<br />
auf die Frage der Abgeordneten Verena Wohlleben<br />
(SPD) (Drucksache 12/766 Frage 116):<br />
Wie weit ist die Bundesregierung in ihren Vorbereitungen zur<br />
Änderung des § 311 Abs. 1 Buchstabe c SGB V, womit Beschränkungen<br />
bei der Krankenversicherung von Arbeitnehmern<br />
aus den alten Bundesländern, die in den neuen Bundesländern<br />
einer Beschäftigung nachgehen und unter 2 250 DM<br />
verdienen, aufgehoben werden sollen, damit diese Regelung,<br />
wie in der Fragestunde am 27. Februar 1991 angekündigt, zum<br />
1. Juli 1991 in Kraft treten kann?<br />
Für Arbeitnehmer und ihre Familien aus den alten<br />
Bundesländern können bei Aufnahme einer Beschäftigung<br />
in den neuen Bundesländern Nachteile im<br />
- Krankenversicherungsschutz entstehen. Die vertrags<br />
und vergütungsrechtlichen Beschränkungen des für<br />
Versicherte im Beitrittsgebiet geltenden § 311 Abs. 1<br />
Buchst. c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können<br />
insbesondere bei den Angehörigen zu Zuzahlungen<br />
führen, wenn sie Kassenleistungen im bisherigen<br />
Bundesgebiet in Anspruch nehmen.<br />
Um diese Nachteile zu vermeiden, hat die Bundesregierung<br />
in Artikel 6 Nr. 4 des Entwurfs eines Gesetzes<br />
zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen<br />
Renten- und Unfallversicherung — Rentenüberleitungsgesetz<br />
— am 9. April 1991 eine gesetzliche<br />
Regelung beschlossen. Die Neuregelung sieht für<br />
die betroffenen Arbeitnehmer das Recht vor, bei<br />
der Krankenkasse im bisherigen Bundesgebiet Mitglied<br />
zu bleiben, bei der sie zuletzt versichert<br />
waren.<br />
Diese Regelung, die gegenwärtig in den parlamentarischen<br />
Gremien beraten wird, soll am Tag nach der<br />
Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Z. Z. läßt<br />
sich nicht absehen, ob die ursprüngliche Zeitplanung<br />
für die parlamentarischen Beratungen, die am 5. Juli<br />
1991 abgeschlossen sein sollten, eingehalten werden<br />
kann.