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33. Sitzung - Deutscher Bundestag

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2720* <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode — <strong>33.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1991<br />

Beabsichtigt die Bundesregierung, daraus Konsequenzen zu<br />

ziehen und die Verpflichtungen aus den von ihr getragenen<br />

Übereinkommen, Empfehlungen und Richtlinien der UNO, des<br />

Europarates, der Europäischen Kommission und der EG trotz der<br />

Bedenken des Kreditgewerbes endlich zu erfüllen?<br />

Zu Frage 46:<br />

Die Entscheidung der einschlägigen Täter darüber,<br />

wo der Versuch unternommen wird, die Gewinne aus<br />

der Organisierten Kriminalität zu „waschen", dürfte<br />

von einer Reihe von Faktoren abhängen. Das jeweils<br />

geltende Strafrecht ist nur einer dieser Faktoren. Die<br />

in der Frage angesprochene Gefahr könnte sich auf<br />

Dauer nur dann ergeben, wenn die Geldwäsche in<br />

Deutschland straflos bliebe. Aus meiner Antwort zu<br />

der nächsten Frage wird sich aber ergeben, daß dieser<br />

Fall nicht eintreten wird. Die angesprochene Gefahr<br />

sehe ich daher nicht.<br />

verständlich bemüht, die Richtlinie so zügig wie möglich<br />

umzusetzen.<br />

Soweit in der Frage auch noch der Europarat angesprochen<br />

ist, möchte ich darauf hinweisen, daß die<br />

Bundesregierung selbstverständlich auch das Übereinkommen<br />

des Europarates über das Waschen, das<br />

Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung<br />

von Erträgen aus Straftaten, zu dessen Erstzeichnern<br />

die Bundesrepublik Deutschland gehört hat, so<br />

schnell wie möglich zur Ratifizierung vorlegen wird,<br />

wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür geschaffen<br />

werden. Wie Sie aus meinen vorausgegangenen<br />

Ausführungen entnehmen konnten, wird hieran<br />

mit Nachdruck gearbeitet.<br />

Zu Frage 47:<br />

Die in der Frage angesprochenen Konsequenzen<br />

beziehen sich im Grunde auf zwei verschiedene Bereiche,<br />

auf eine Strafvorschrift über Geldwäsche und<br />

auf eine Regelung zur Aufspürung der Gewinne aus<br />

schweren Straftaten.<br />

Zur Geldwäsche habe ich in der Fragestunde vom<br />

17. April 1991 auf eine Frage des Herrn Kollegen Singer<br />

ausgeführt, daß die Bundesregierung bereits in<br />

der Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates<br />

zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels<br />

und anderer Erscheinungsformen der Organisierten<br />

Kriminalität einen eigenen Vorschlag für eine neue<br />

Strafvorschrift im vergangenen Jahr dem Deutschen<br />

<strong>Bundestag</strong> unterbreitet hat. Eine ergänzte, mit den<br />

beteiligten Bundesressorts zwischenzeitlich abgestimmte<br />

Fassung soll in das Ausführungsgesetz zu<br />

dem Vertragsgesetz zur Wiener Drogenkonvention<br />

von 1988 eingestellt werden. Die Bundesregierung<br />

hält am Ziel einer möglichst schnellen Ratifizierung<br />

dieses Übereinkommens durch den Deutschen <strong>Bundestag</strong><br />

noch vor Jahresende 1991 fest und ist dementsprechend<br />

auch um eine schnelle Einbringung des<br />

Ausführungsgesetzes dazu bemüht.<br />

Unabhängig hiervon hat der Bundesrat am 26. April<br />

1991 beschlossen, in seinem Gesetzentwurf zur Bekämpfung<br />

des illegalen Rauschgifthandels und anderer<br />

Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität<br />

einen Geldwäschetatbestand aufzunehmen, der in<br />

seiner Ausgestaltung weitgehend der im Bundesministerium<br />

der Justiz ausgearbeiteten Formulierung entspricht.<br />

Damit ist sichergestellt, daß die Pönalisierung<br />

der Geldwäsche auch im Rahmen der Gesetzgebung<br />

zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität<br />

-<br />

weiter<br />

verfolgt wird. Je nachdem, welches der beiden<br />

Gesetzgebungsvorhaben schneller läuft, wird die Regelung<br />

also entweder in dem einen oder in dem anderen<br />

Gesetz verabschiedet werden. Zum Gewinnaufspürungsgesetz<br />

ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie<br />

der EG zur Verhinderung der Nutzung des<br />

Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche erst am<br />

10. Juni 1991, also in der vorigen Woche, in Brüssel<br />

beschlossen worden ist. Die Forderung, die Richtlinie<br />

„endlich" umzusetzen, ist deshalb nicht verständlich.<br />

Die Richtlinie schreibt eine Umsetzung bis zum 1. Januar<br />

1993 vor. Die Bundesregierung ist jedoch selbst<br />

Anlage 29<br />

Antwort<br />

des Parl. Staatssekretärs Dr. Reinhard Göhner auf die<br />

Frage des Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt)<br />

(FDP) (Drucksache 12/766 Frage 48) :<br />

Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Hinblick auf die<br />

durch Aktenfunde belegten Zwangsadoptionen in der ehemaligen<br />

DDR staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet wurden,<br />

und denkt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund<br />

gesetzliche Maßnahmen einzuleiten?<br />

Die Nachfrage bei den betroffenen Landesjustizverwaltungen<br />

hat ergeben, daß in Berlin und Brandenburg<br />

im Zusammenhang mit dem Verdacht von<br />

„Zwangsadoptionen" staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren<br />

bisher nicht eingeleitet worden sind.<br />

In diesen Ländern soll nach Auswertung der Verdachtsfälle<br />

durch die Senatsverwaltung für Jugend in<br />

Berlin entschieden werden, ob Anlaß zu strafrechtlichen<br />

Ermittlungen besteht. Im Lande Sachsen-Anhalt<br />

ist bei der Staatsanwaltschaft Halle auf Grund der<br />

Strafanzeige eines Rechtsanwalts ein Ermittlungsverfahren<br />

zu dem angesprochenen Fragenkomplex eingeleitet<br />

worden. Erkenntnise über weitere staatsanwaltschaftliche<br />

Ermittlungen haben sich in der Kürze<br />

der zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden<br />

Zeit nicht gewinnen lassen.<br />

Aus strafrechtlicher Sicht sind bisher keine gesetzlichen<br />

Maßnahmen angezeigt. Es ist Aufgabe der<br />

Strafverfolgungsorgane der Länder und letztlich der<br />

unabhängigen Ge richte zu beurteilen, ob sich jemand<br />

im Zusammenhang mit dem angesprochenen Fragenkomplex<br />

nach den zur Tatzeit geltenden Gesetzen<br />

strafbar gemacht hat. Soweit dies nicht der Fall sein<br />

sollte, kann eine Strafbarkeit nicht nachträglich begründet<br />

werden. Dies ist durch das in Artikel 103<br />

Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot<br />

ausgeschlossen.<br />

Zur Erforderlichkeit gesetzgeberischer Maßnahmen<br />

im Bereich des Familienrechts, namentlich einer<br />

Verlängerung der Antragsfrist zur Überprüfung der<br />

nach dem Recht der ehemaligen DDR ohne Einwilligung<br />

der leiblichen Eltern erfolgten Adoptionen wird

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