33. Sitzung - Deutscher Bundestag
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2720* <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode — <strong>33.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1991<br />
Beabsichtigt die Bundesregierung, daraus Konsequenzen zu<br />
ziehen und die Verpflichtungen aus den von ihr getragenen<br />
Übereinkommen, Empfehlungen und Richtlinien der UNO, des<br />
Europarates, der Europäischen Kommission und der EG trotz der<br />
Bedenken des Kreditgewerbes endlich zu erfüllen?<br />
Zu Frage 46:<br />
Die Entscheidung der einschlägigen Täter darüber,<br />
wo der Versuch unternommen wird, die Gewinne aus<br />
der Organisierten Kriminalität zu „waschen", dürfte<br />
von einer Reihe von Faktoren abhängen. Das jeweils<br />
geltende Strafrecht ist nur einer dieser Faktoren. Die<br />
in der Frage angesprochene Gefahr könnte sich auf<br />
Dauer nur dann ergeben, wenn die Geldwäsche in<br />
Deutschland straflos bliebe. Aus meiner Antwort zu<br />
der nächsten Frage wird sich aber ergeben, daß dieser<br />
Fall nicht eintreten wird. Die angesprochene Gefahr<br />
sehe ich daher nicht.<br />
verständlich bemüht, die Richtlinie so zügig wie möglich<br />
umzusetzen.<br />
Soweit in der Frage auch noch der Europarat angesprochen<br />
ist, möchte ich darauf hinweisen, daß die<br />
Bundesregierung selbstverständlich auch das Übereinkommen<br />
des Europarates über das Waschen, das<br />
Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung<br />
von Erträgen aus Straftaten, zu dessen Erstzeichnern<br />
die Bundesrepublik Deutschland gehört hat, so<br />
schnell wie möglich zur Ratifizierung vorlegen wird,<br />
wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen dafür geschaffen<br />
werden. Wie Sie aus meinen vorausgegangenen<br />
Ausführungen entnehmen konnten, wird hieran<br />
mit Nachdruck gearbeitet.<br />
Zu Frage 47:<br />
Die in der Frage angesprochenen Konsequenzen<br />
beziehen sich im Grunde auf zwei verschiedene Bereiche,<br />
auf eine Strafvorschrift über Geldwäsche und<br />
auf eine Regelung zur Aufspürung der Gewinne aus<br />
schweren Straftaten.<br />
Zur Geldwäsche habe ich in der Fragestunde vom<br />
17. April 1991 auf eine Frage des Herrn Kollegen Singer<br />
ausgeführt, daß die Bundesregierung bereits in<br />
der Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates<br />
zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels<br />
und anderer Erscheinungsformen der Organisierten<br />
Kriminalität einen eigenen Vorschlag für eine neue<br />
Strafvorschrift im vergangenen Jahr dem Deutschen<br />
<strong>Bundestag</strong> unterbreitet hat. Eine ergänzte, mit den<br />
beteiligten Bundesressorts zwischenzeitlich abgestimmte<br />
Fassung soll in das Ausführungsgesetz zu<br />
dem Vertragsgesetz zur Wiener Drogenkonvention<br />
von 1988 eingestellt werden. Die Bundesregierung<br />
hält am Ziel einer möglichst schnellen Ratifizierung<br />
dieses Übereinkommens durch den Deutschen <strong>Bundestag</strong><br />
noch vor Jahresende 1991 fest und ist dementsprechend<br />
auch um eine schnelle Einbringung des<br />
Ausführungsgesetzes dazu bemüht.<br />
Unabhängig hiervon hat der Bundesrat am 26. April<br />
1991 beschlossen, in seinem Gesetzentwurf zur Bekämpfung<br />
des illegalen Rauschgifthandels und anderer<br />
Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität<br />
einen Geldwäschetatbestand aufzunehmen, der in<br />
seiner Ausgestaltung weitgehend der im Bundesministerium<br />
der Justiz ausgearbeiteten Formulierung entspricht.<br />
Damit ist sichergestellt, daß die Pönalisierung<br />
der Geldwäsche auch im Rahmen der Gesetzgebung<br />
zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität<br />
-<br />
weiter<br />
verfolgt wird. Je nachdem, welches der beiden<br />
Gesetzgebungsvorhaben schneller läuft, wird die Regelung<br />
also entweder in dem einen oder in dem anderen<br />
Gesetz verabschiedet werden. Zum Gewinnaufspürungsgesetz<br />
ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie<br />
der EG zur Verhinderung der Nutzung des<br />
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche erst am<br />
10. Juni 1991, also in der vorigen Woche, in Brüssel<br />
beschlossen worden ist. Die Forderung, die Richtlinie<br />
„endlich" umzusetzen, ist deshalb nicht verständlich.<br />
Die Richtlinie schreibt eine Umsetzung bis zum 1. Januar<br />
1993 vor. Die Bundesregierung ist jedoch selbst<br />
Anlage 29<br />
Antwort<br />
des Parl. Staatssekretärs Dr. Reinhard Göhner auf die<br />
Frage des Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt)<br />
(FDP) (Drucksache 12/766 Frage 48) :<br />
Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Hinblick auf die<br />
durch Aktenfunde belegten Zwangsadoptionen in der ehemaligen<br />
DDR staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet wurden,<br />
und denkt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund<br />
gesetzliche Maßnahmen einzuleiten?<br />
Die Nachfrage bei den betroffenen Landesjustizverwaltungen<br />
hat ergeben, daß in Berlin und Brandenburg<br />
im Zusammenhang mit dem Verdacht von<br />
„Zwangsadoptionen" staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren<br />
bisher nicht eingeleitet worden sind.<br />
In diesen Ländern soll nach Auswertung der Verdachtsfälle<br />
durch die Senatsverwaltung für Jugend in<br />
Berlin entschieden werden, ob Anlaß zu strafrechtlichen<br />
Ermittlungen besteht. Im Lande Sachsen-Anhalt<br />
ist bei der Staatsanwaltschaft Halle auf Grund der<br />
Strafanzeige eines Rechtsanwalts ein Ermittlungsverfahren<br />
zu dem angesprochenen Fragenkomplex eingeleitet<br />
worden. Erkenntnise über weitere staatsanwaltschaftliche<br />
Ermittlungen haben sich in der Kürze<br />
der zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden<br />
Zeit nicht gewinnen lassen.<br />
Aus strafrechtlicher Sicht sind bisher keine gesetzlichen<br />
Maßnahmen angezeigt. Es ist Aufgabe der<br />
Strafverfolgungsorgane der Länder und letztlich der<br />
unabhängigen Ge richte zu beurteilen, ob sich jemand<br />
im Zusammenhang mit dem angesprochenen Fragenkomplex<br />
nach den zur Tatzeit geltenden Gesetzen<br />
strafbar gemacht hat. Soweit dies nicht der Fall sein<br />
sollte, kann eine Strafbarkeit nicht nachträglich begründet<br />
werden. Dies ist durch das in Artikel 103<br />
Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot<br />
ausgeschlossen.<br />
Zur Erforderlichkeit gesetzgeberischer Maßnahmen<br />
im Bereich des Familienrechts, namentlich einer<br />
Verlängerung der Antragsfrist zur Überprüfung der<br />
nach dem Recht der ehemaligen DDR ohne Einwilligung<br />
der leiblichen Eltern erfolgten Adoptionen wird