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Nationaler Inventarbericht zum Deutschen ... - QFC

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<strong>Nationaler</strong> <strong>Inventarbericht</strong> Deutschland – 2012<br />

Umweltbundesamt<br />

bewirtschaftet werden (soll).― Zwar besagt die Formulierung nicht, dass Wald bewirtschaftet<br />

werden „muss―, weshalb eine grundsätzliche Verpflichtung zu verneinen ist, andererseits<br />

wurde auch nicht die Formulierung „kann― gewählt, bei der eine Verpflichtung<br />

auszuschließen wäre. Die gewählte Formulierung lässt damit sehr wohl eine Grundhaltung<br />

erkennen, nämlich dass Wald bewirtschaftet werden soll. Eine Verbindlichkeit zur<br />

Bewirtschaftung von Waldflächen existiert damit für ganz Deutschland 100 .<br />

Zur Sicherung der drei Grundfunktionen soll der Wald gem. § 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 (1) S.1<br />

BWaldG erhalten und ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Die<br />

Zielvorgabe der Waldbewirtschaftung entsprechend der Marrakesh Accords deckt sich damit<br />

mit den Vorgaben des BWaldG. In beiden Fällen zielt die Bewirtschaftung darauf ab, dass<br />

der Wald seine Funktionen auf Dauer erfüllen kann.<br />

Gemäß den MA wird Waldbewirtschaftung definiert als „a system of practices―. Damit wird<br />

vorgegeben, dass die Bewirtschaftung durch Handlungen/Maßnahmen gekennzeichnet ist.<br />

Eine Waldfläche, die sich selbst überlassen wird, ohne dass irgendwelche Maßnahmen<br />

ergriffen werden, zählt damit nicht zu einer bewirtschafteten Waldfläche. Voraussetzung<br />

dafür ist jedoch, dass in diesem Waldgebiet tatsächlich keine menschlichen Aktivitäten<br />

stattfinden, also kein aktiver Eingriff durch den Mensch erlaubt ist (entspricht MCPFE-<br />

Schutzkategorie 1.1). Derartige Schutzwaldflächen sind in Deutschland jedoch „praktisch<br />

nicht vertreten― (BMELV, 2009). Schutzwaldgebiete, in denen aktive Eingriffe des Menschen<br />

auf ein Minimum beschränkt zugelassen sind, sog. Totalschutzgebiete (MCPFE-<br />

Schutzkategorie 1.2), hatten 2007 einen Flächenanteil von 1,1% der Gesamtwaldfläche mit<br />

zunehmender Tendenz (BMELV, 2009). Im Vordergrund dieser Waldflächen steht der Biotopund<br />

Artenschutz (z.B. Bannwälder, Naturwaldreservate, Kernzonen von Nationalparken und<br />

Biosphärenreservaten). Bestimmte eingreifende Maßnahmen sind jedoch ausdrücklich<br />

zugelassen (z.B. zur Brandbekämpfung, Kontrolle von Schalenwild, Krankheiten oder<br />

Insektenkalamitäten 101 ). Für Schutzwälder sind wie für alle Schutzgebiete Konzepte<br />

aufzustellen, in denen der Schutzgegenstand, der Schutzzweck, die zur Erreichung des<br />

Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote und die erforderlichen Pflege-, Entwicklungsund<br />

Wiederherstellungsmaßnahmen darzustellen sind 102 (z.B. in Schutzgebietsverordnungen<br />

oder Richtlinien, Vgl. z.B. § 23 (2) LWaldG MV). Weiterhin sind etwa 23% der Waldfläche<br />

Schutzgebiete, deren Schutzzweck aktiv durch Bewirtschaftungsmaßnahmen sichergestellt<br />

wird (MCPFE-Schutzkategorie 1.3), 56 % entfallen auf Wälder, deren vorrangiges Ziel der<br />

Schutz von Landschaften und spezifischen Naturelementen ist (MCPFE-Schutzkategorie 2)<br />

und 34 % mit dem vorrangigen Ziel von Schutzfunktionen (MCPFE-Schutzkategorie 3). Bei<br />

den MCPFE-Schutzkategorien 1.3 bis 3 wird die Bewirtschaftung entsprechend dem<br />

Schutzzweck ausgerichtet. Diese Kategorien erfüllen damit die Vorgaben der<br />

Waldbewirtschaftung. Auch bei der Kategorie 1.2 sind menschliche Aktivitäten zur Sicherung<br />

der Schutzgebiete durchaus zulässig. Gemäß IPPC GPG LULUCF (2003) erfüllen damit<br />

auch diese Gebiete die Vorgaben der Waldbewirtschaftung nach Art. 3.4 KP: „For example<br />

forested national parks (…) where these parks are managed to fulfil relevant ecological<br />

100 Von einer Verpflichtung zur „nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung― für alle Waldbesitzer sprechen Häusler und<br />

Scherer-Lorenzen (2002) in: Nachhaltige Forstwirtschaft in Deutschland im Spiegel des ganzheitlichen Ansatzes der<br />

Biodiversitätskonvention. BfN – Skripten 62, S. 5 und 15.<br />

101<br />

Außerdem zugelassen sind Maßnahmen zur naturverträglichen Walderschließung für Erholungszwecke und zur<br />

naturverträglichen Forschung.<br />

102 Vgl. z.B. § 22 (1) BNatSchG<br />

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