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Nationaler Inventarbericht zum Deutschen ... - QFC

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<strong>Nationaler</strong> <strong>Inventarbericht</strong> Deutschland – 2012<br />

22.1.2.1.7 Verfahren zur Qualitätssicherung<br />

Umweltbundesamt<br />

Während das Ziel der Qualitätskontrolle hauptsächlich die korrekte Anwendung einer<br />

Methodik ist, soll bei der Qualitätssicherung die Methodik als solche untersucht und ggf.<br />

verbessert werden.<br />

Nach der Definition der IPCC (Kapitel 8.1 Good Practice Guidance) beruhen die Maßnahmen<br />

der Qualitätssicherung (QS) „auf einem planvollen System von Überprüfungen durch<br />

Personen, die nicht unmittelbar an der Erarbeitung des Inventars mitwirkten. Solche<br />

Überprüfungen – am besten durch unabhängige Dritte – sollten an einem fertig gestellten<br />

Inventar nach Realisierung von QK-Prozeduren erfolgen. Durch sie wird:<br />

<br />

<br />

<br />

verifiziert, dass die Kriterien der Datenqualität erfüllt wurden,<br />

dafür Sorge getragen, dass das Inventar die bestmöglichen Schätzungen von<br />

Emissionen und Senken auf der Grundlage des neuesten Standes der Wissenschaft<br />

und der verfügbaren Daten berücksichtigt, und<br />

die Effizienz des QK-Systems gefördert―.<br />

Das geforderte Instrument der Qualitätssicherung sind Peer Reviews. Die Durchführung von<br />

Audits wird angeregt, stellt aber keine verbindliche Anforderung dar.<br />

22.1.2.1.8 Verfahren zur Berichterstattung<br />

Die Einleitung, Koordinierung und Gesamtorganisation der Berichterstattung erfolgt durch die<br />

Nationale Koordinierungsstelle. Zuarbeiten von Datenteilen oder Berichten durch Dritte<br />

erfolgen unter Beachtung der Vereinbarungen über Umfang Form und Zeitpunkt dieser<br />

Zuarbeit.<br />

22.1.2.1.9 Dokumentation und Archivierung<br />

Es besteht die generelle Pflicht alle Daten und Informationen zur Inventarberechnung für<br />

jedes Berichtsjahr zu dokumentieren und zu archivieren. Die Dokumentation soll es<br />

ermöglichen, die Emissionsberechnung vollständig nachzuvollziehen. Die allgemeinen<br />

Anforderungen an die Dokumentation und Archivierung für den gesamten Prozess der<br />

Erstellung von Treibhausgasinventaren ergeben sich aus Kapitel 8.10.1 der IPCC Good<br />

Practice Guidance.<br />

Die Datenlieferanten haben die Pflicht, die folgenden Informationen zu den an das UBA<br />

gelieferten Daten für die Inventarberechnungen zu dokumentieren:<br />

Lieferanten von Daten:<br />

Veröffentlichung / Quelle der Aktivitätsdaten mit detailliertem Verweis auf<br />

entsprechende Tabellennummern und -bezeichnungen und Seiten der<br />

Originalquellen;<br />

Erhebungsinhalte (Definitionen der erhobenen Merkmale, Abschneidegrenzen,<br />

Erhebungseinheiten) und Erhebungsmethodik;<br />

Rechtsgrundlagen, Verordnungen, auf denen die Erhebung basiert;<br />

Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit zu Vorjahresdaten, Veränderungen<br />

hinsichtlich Definitionen, Geltungsbereichen, Abschneidegrenzen, Quellen von<br />

Aktivitätsraten oder der Methodik der Datengewinnung;<br />

Revisionen von bereits veröffentlichen Daten;<br />

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