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Nationaler Inventarbericht zum Deutschen ... - QFC

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<strong>Nationaler</strong> <strong>Inventarbericht</strong> Deutschland – 2012<br />

Umweltbundesamt<br />

―Forest management‖ is a system of practices for stewardship and use of forest land aimed<br />

at fulfilling relevant ecological (including biological diversity), economic and social functions<br />

of the forest in a sustainable manner;<br />

Übersetzung: „Waldbewirtschaftung― ist ein System von Praktiken für die Behandlung/Pflege<br />

und Nutzung des Waldes, darauf abzielend relevante ökologische (einschließlich der<br />

biologischen Vielfalt), wirtschaftliche und soziale Funktionen des Waldes in nachhaltiger<br />

Weise zu erfüllen;<br />

Nationale Definitionen nach dem BWaldG und den Landeswaldgesetzen (LWaldG):<br />

Gem. § 1 Nr. 1 BWaldG ist der Zweck des Gesetzes insbesondere, „den Wald wegen seines<br />

wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner (…) (Schutz- und<br />

Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße<br />

Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern―. Nach § 11 (1) S. 1 BWaldG soll der Wald „im<br />

Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden.―<br />

Aufgrund der eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes, gibt dieser hier<br />

lediglich einen Rahmen vor, der dann durch die Bundesländer entsprechend umzusetzen<br />

und zu konkretisieren ist (Vgl. § 5 und § 11 (1) S. 2 BWaldG). Somit legen die Länder fest,<br />

was unter einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Forstwirtschaft zu verstehen ist. Eine<br />

Zusammenstellung der relevanten Abschnitte aus den Landeswaldgesetzen findet sich in<br />

STEUK (2010).<br />

Die Vorgaben zur Waldbewirtschaftung nach den Landeswaldgesetzen sind mit den<br />

internationalen vergleichbar. Die Bestimmung, dass Wald unter Erfüllung ökologischer<br />

(einschließlich der biologischen Vielfalt), wirtschaftlicher und sozialer Funktionen in<br />

nachhaltiger Weise bewirtschaftet werden soll 107 , lässt sich von der Aussage her in jedem<br />

Landesgesetz finden. Synonym für die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen<br />

Funktionen werden in Deutschland oftmals Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion<br />

verwendet 108 (siehe Tabelle 298). Findet sich der Wortlaut der ökologischen, wirtschaftlichen<br />

und sozialen Funktionen, die bei der Bewirtschaftung sicherzustellen sind, nicht explizit<br />

nochmal im Text des Landesgesetzes, so findet sich jedoch der Zusatz „im Rahmen seiner<br />

Zweckbestimmung― 109 . Der Wald ist danach also im Rahmen seiner Zweckbestimmung<br />

nachhaltig zu bewirtschaften. Damit wird auf § 1 BWaldG verwiesen (Gesetzeszweck), der<br />

sich wortgleich in jedem Landeswaldgesetz wiederfindet. § 1 Nr. 1 BWaldG legt wiederum<br />

fest, dass der Wald insbesondere, „wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion)<br />

und wegen seiner (…) (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten― ist. Die Zielstellung zur<br />

Sicherung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen findet sich damit<br />

flächendeckend in den Gesetzestexten wieder. Auch das Erfordernis der Nachhaltigkeit wird<br />

sowohl durch das BWaldG, als auch durch die Landesgesetze erfüllt.<br />

107 Vgl. Art. 4 Nr. 1 BayWaldG; § 1a LFoG NRW; sinngemäß auch § 6 (1) LWaldG RLP; sinngemäß auch § 18 (1) i.V.m. § 19 (1)<br />

S. 2 ThürWaldG.<br />

108 Vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG; § 13 LWaldG BW; § 11 (2) Nr. 1 LWaldG B; § 4 (2) LWaldG Bbg; § 5 (1) BremWaldG, § 6 (1) HeFoG;<br />

§ 6 (1) Nr. 1 LWaldG MV; § 11 (1) NWaldLG; § 5 (1) LWaldG SH.<br />

109 Vgl. § 6 (1) LWaldG Ha; § 11 (1) LWaldG SL; § 17 SächsWaldG; § 4 (1) WaldG LSA; § 18 (1) ThürWaldG.<br />

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