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Nationaler Inventarbericht zum Deutschen ... - QFC

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<strong>Nationaler</strong> <strong>Inventarbericht</strong> Deutschland – 2012<br />

Vertrauliche Daten / Geheimhaltung<br />

Umweltbundesamt<br />

Generell sind vertrauliche Daten bei der Übermittlung als solche zu kennzeichnen, damit bei<br />

ihrer Verwendung entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.<br />

Im Rahmen der Inventarüberprüfung besteht eine generelle Pflicht, vertrauliche Daten offen<br />

zu legen, falls dies im Rahmen der Inventarüberprüfung aus Gründen der Transparenz und<br />

Nachvollziehbarkeit der Emissionsberechnungen von den Inventarprüfern für erforderlich<br />

gehalten wird. Inwieweit dies tatsächlich die Offenlegung von Einzelangaben berührt, soll im<br />

Einzelfall mit der Daten liefernden Einrichtung geklärt werden.<br />

22.1.2.1.10 Anlage 1: Mindestanforderungen an die Qualitätskontrolle und<br />

Qualitätssicherung bei der Emissionsberichterstattung im<br />

Umweltbundesamt<br />

22.1.2.1.10.1 Einführung<br />

Die vom Koordinierungsausschuss des Nationalen Systems Emissionsinventare<br />

beschlossenen allgemeinen Mindestanforderungen an die Qualitätskontrolle und<br />

Qualitätssicherung (QK/QS) bei der Treibhausgasemissionsberichterstattung gelten für alle<br />

Beteiligten. Sie sind Grundlage für die Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe und<br />

Berichterstattung von allen Daten, die der THG-Berichterstattung dienen und damit auch<br />

verbindlich für alle Arbeitseinheiten, die im Umweltbundesamt an der Erfüllung dieser<br />

Aufgabe mitwirken.<br />

22.1.2.1.10.2 System zur Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung<br />

Über die vom Koordinierungsausschuss des Nationalen Systems Emissionsinventare<br />

beschlossenen allgemeinen Mindestanforderungen an die Qualitätskontrolle und<br />

Qualitätssicherung (QK/QS) bei der Treibhausgasemissionsberichterstattung gelten im<br />

Umweltbundesamt die konkreten Festlegungen der Hausanordnung Nr. 11/2005, die das im<br />

QSE-Handbuch festgelegte Verfahren für alle an der Emissionsberichterstattung Beteiligten<br />

des UBA verbindlich vorschreibt (Geschäftsordnung des Umweltbundesamtes, Band II, Ziffer<br />

XV).<br />

Die Anforderungen von Kapitel 8 der IPCC Good Practice Guidance sind über die<br />

Hausanordnung vollständig umgesetzt. Für eine effektive Erfassung und Durchführung von<br />

Maßnahmen zur kontinuierlichen Inventarverbesserung wurden geeignete UBA-spezifische<br />

Instrumente etabliert (Verbesserungsplan und Inventarplan, siehe unter 22.1.2.1.10.3). Im<br />

Ergebnis wurde das Qualitätssystem Emissionsinventare (QSE) entwickelt, dass die in<br />

Kapitel 22.1.2.1.2 benannten Punkte implementiert hat.<br />

22.1.2.1.10.2.1 Zuständige Stelle für die Koordinierung der QK/QS Aktivitäten im UBA<br />

Hausanordnung Nr. 11/2005 regelt, dass das Fachgebiet Emissionssituation (FG I 2.6)<br />

"Nationale Koordinierungsstelle" im UBA ist. Diese Zuständigkeit ist in der<br />

Organisationsübersicht des UBA unter der Rubrik: „Kontaktstellen internationaler<br />

Organisationen― ausgewiesen und von den relevanten Ministerien durch einen<br />

Staatssekretärsbeschluss vom 05.06.2007 bestätigt worden.<br />

Die Rollen und Verantwortlichkeiten der Nationalen Koordinierungsstelle und der an der<br />

Emissionsberichterstattung beteiligten Fachgebiete ergeben sich aus Kapitel 3.2 "Rollen und<br />

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