Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
auf diesem Wege kann die U<strong>VP</strong> auch wirksam der Entscheidungsvorbereitung im Vollzug<br />
der naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente dienen und die Berücksichtigung der betroffenen<br />
Belange <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen einer Abwägung unterstützen.<br />
Die zuständige Behörde kann diese Feststellungen umso effektiver vornehmen, je zielgerichteter<br />
und qualifizierter der Vorhabensträger dazu in seinen Antragsunterlagen Aussagen trifft<br />
und dabei die Bedingungen für die Entscheidung der Zulassungsbehörde antizipiert.<br />
3.6.3 Zulassung<br />
Die Entscheidungsphase endet mit der behördlichen Feststellung, ob und unter welchen<br />
Bedingungen ein Vorhaben zugelassen werden kann bzw. zuzulassen ist. Wie bereits angesprochen,<br />
ist es hierbei wesentlich, ob die Zulassung als gebundene Entscheidung, als<br />
Ergebnis einer Abwägung oder als behördliche Ermessensentscheidung konzipiert ist. Dabei<br />
ist zudem <strong>von</strong> Bedeutung, inwieweit im Rahmen <strong>von</strong> Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen<br />
auch striktes Recht zu beachten ist.<br />
In Bezug auf die naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente werden bei entsprechend differenzierter<br />
Bewertung die Voraussetzungen geschaffen, um zielgerichtet zu der Entscheidung<br />
bzw. den verschiedenen notwendigen Entscheidungen zu gelangen.<br />
Im günstigsten Fall können hierbei die vom Vorhabensträger zu Beginn <strong>des</strong> Verfahrens vorgelegten<br />
Antragsunterlagen und die darin enthaltenen sachlichen Darstellungen und Bewertungen<br />
sowie die zur Bewältigung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgen für die Umwelt<br />
und die Belange <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendigen Maßnahmen<br />
zur Vermeidung und Kompensation uneingeschränkt nachvollzogen und mit einer positiven<br />
Entscheidung bestätigt werden, ohne dass es weiterer Festlegungen in Form <strong>von</strong><br />
Bedingungen oder Nebenbestimmungen bedarf, um eine Zulässigkeit zu erreichen. Das<br />
bereits zur zusammenfassenden Darstellung und zur Bewertung in Bezug auf eine effektive<br />
Feststellung durch die zuständige Behörde Gesagte gilt hier entsprechend. Die Zulassungsbehörde<br />
kann ihre Entscheidung umso effektiver und rechtssicherer treffen, je zielgerichteter<br />
und qualifizierter der Vorhabensträger in seinen Antragsunterlagen Aussagen zu den entscheidungsrelevanten<br />
Sachverhalten trifft und dabei die Bedingungen für die Entscheidung<br />
der Zulassungsbehörde antizipiert.<br />
Bei qualifizierter und differenzierter Anwendung der naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente<br />
und Herausarbeitung der konkreten Betroffenheit der Belange <strong>des</strong> Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege werden Hindernisse, die insoweit einer Zulassung letztlich entgegenstehen<br />
würden, regelmäßig frühzeitig erkannt werden können. Eine etwaige Unzulässigkeit<br />
eines Vorhabens aufgrund naturschutzrechtlicher Erfordernisse wird damit nicht erst am<br />
Ende <strong>des</strong> Verfahrens beantwortet werden, sondern so rechtzeitig, dass darauf angemessen<br />
reagiert werden kann. Ggf. sind dazu weitere Vorkehrungen zur Vermeidung zu treffen oder<br />
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