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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

• § 37 Abs. 3 BNatSchG, der bestimmt, dass im Fall <strong>von</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>-pflichtigen Projekten,<br />

die Eingriffe in Natur und Landschaft sind, die im Rahmen <strong>des</strong> § 19 BNatSchG erlassenen<br />

Vorschriften der Länder, sowie die § 20 u. 21 BNatSchG unberührt bleiben.<br />

• § 10 Abs. 1 Nr. 11 lit. b) BNatSchG, wonach Eingriffe <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>-pflichtige Projekte sein<br />

können.<br />

• Ziff. 2.3.1 der Anlage 2 zum U<strong>VP</strong>G, der Natura 2000-Gebiete als standortbezogene<br />

Kriterien für die Vorprüfung <strong>des</strong> Einzelfalls im Rahmen einer U<strong>VP</strong> nennt. Hierauf<br />

nimmt als Kriterium für die Vorprüfung <strong>des</strong> Einzelfalls im Rahmen einer SUP auch<br />

Ziff. 2.6 der Anlage 4 zum U<strong>VP</strong>G Bezug.<br />

• § 6 Abs. 2 U<strong>VP</strong>G, wonach sich Inhalt und Umfang der U<strong>VP</strong>-relevanten Unterlagen<br />

nach den Rechtsvorschriften bestimmen, die für die Zulässigkeitsentscheidung maßgebend<br />

sind. Dazu gehören u. a. auch die <strong>Bestimmung</strong>en zur <strong>Eingriffsregelung</strong> und<br />

zur <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>.<br />

• § 14n U<strong>VP</strong>G, wonach die SUP mit anderen Prüfungen zur Ermittlung der Bewertung<br />

<strong>von</strong> Umweltauswirkungen verbunden werden kann.<br />

• § 14c U<strong>VP</strong>G, der die Pflicht zur SUP bei Plänen und Programmen festlegt, die einer<br />

<strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> nach § 35 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegen.<br />

Lan<strong>des</strong>rechtlich existieren vereinzelt z. T. weitergehende Regelungen (vgl. z. B. § 18 Abs. 5<br />

LNatG M-<strong>VP</strong>, § 48d Abs. 3 LG NW, § 22b Abs. 7 u. § 22c Abs. 3 SächsNatG).<br />

2.3 Ausrichtung, Prüfprogramm und Anwendungsbereiche der<br />

Instrumente<br />

Die einzelnen Instrumente weisen eine spezifische Ausrichtung auf, die zusammenfassend<br />

im Wesentlichen wie folgt zu charakterisieren ist:<br />

• U<strong>VP</strong> und SUP (einschl. Umweltprüfung in der Bauleitplanung) sind schwerpunktmäßig<br />

verfahrensbezogen ausgerichtet, indem verschiedene aufeinander aufbauende<br />

Prüfschritte definiert werden (Abbildung 1). Die einzelnen Prüfanforderungen strukturieren<br />

das Verfahren aber nicht nur bezüglich <strong>des</strong> Ablaufs, sondern vor allem auch<br />

inhaltlich, indem umfangreiche und differenzierte Anforderungen an die Ermittlung<br />

und Bewertung sowie die Darstellung der Umweltfolgen <strong>von</strong> Projekten bzw. Plänen<br />

und deren Bewältigung gestellt werden. U<strong>VP</strong> und SUP sind unselbständiger Teil der<br />

jeweiligen Planungs- oder Zulassungsverfahren.<br />

• Der integrative und systematische Untersuchungs- und Bewertungsansatz stellt das<br />

zentrale inhaltliche Element der U<strong>VP</strong> dar. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für die SUP. Die Prüfungsergebnisse<br />

<strong>von</strong> U<strong>VP</strong> und SUP wirken sich bei der Entscheidung materiell/inhaltlich<br />

aus. Das U<strong>VP</strong>- bzw. SUP-Recht setzt jedoch nach der bisher herrschenden<br />

Meinung materiell-rechtlich keine eigenen Maßstäbe. Insbesondere das<br />

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