Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
In welchem Verhältnis diese Vorschriften zueinander stehen, ist gesetzlich nicht einheitlich<br />
und abschließend ausdrücklich geregelt. Für die <strong>Eingriffsregelung</strong> sind §§ 20 Abs. 5, 37 Abs.<br />
3 BNatSchG zu beachten. Nach § 20 Abs. 5 BNatSchG muss bei einem Vorhaben, das zu<br />
einem Eingriff führt und gleichzeitig U<strong>VP</strong>-pflichtig ist, das Verfahren, in dem über die Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen bzgl. <strong>des</strong> Eingriffs entschieden wird, auch den Anforderungen<br />
<strong>des</strong> U<strong>VP</strong>G entsprechen. § 37 Abs. 3 BNatSchG bestimmt – wie bereits oben angesprochen<br />
– außerdem, dass bei Projekten, welche einer <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung unterliegen<br />
und die gleichzeitig einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, die Anforderungen der<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong> unberührt bleiben.<br />
Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 U<strong>VP</strong>G hat der Vorhabensträger unter anderem die Maßnahmen zu<br />
beschreiben, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens vermieden,<br />
vermindert oder ausgeglichen werden. Auch die Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren<br />
Eingriffen sind zu beschreiben. Mit dieser Regelung nimmt das U<strong>VP</strong>G auf die <strong>Eingriffsregelung</strong><br />
im Sinne der §§ 18 ff. BNatSchG und die entsprechenden lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften<br />
Bezug und zwingt den Vorhabensträger, sich bereits frühzeitig über entsprechende<br />
Vermeidungs-, Verminderungs- oder Ausgleichsmöglichkeiten Gedanken zu machen. 41<br />
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Vorschriften kann zunächst allgemein festgestellt<br />
werden, dass sich hinsichtlich der Art und Weise der Dokumentation der Umweltauswirkungen<br />
die weitreichendsten rechtlichen Anforderungen im Bereich der U<strong>VP</strong> ergeben, während<br />
die Vorschriften über die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung dazu schweigen. Weiterhin sieht der<br />
deutsche Gesetzgeber für die naturschutzrechtliche <strong>Eingriffsregelung</strong> in § 6 Abs. 3 Nr. 2<br />
U<strong>VP</strong>G bereits eine Integration der Darstellung <strong>von</strong> Kompensations-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
innerhalb der Unterlagen zur U<strong>VP</strong> vor. Daraus kann auf eine grundsätzliche<br />
Zulässigkeit der gemeinsamen Dokumentation <strong>von</strong> Erkenntnissen zur naturschutzrechtlichen<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong> und U<strong>VP</strong> geschlossen werden. Demgegenüber ist hinsichtlich der U<strong>VP</strong><br />
sowie der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung aufgrund ihres gemeinschaftsrechtlichen Hintergrun<strong>des</strong><br />
die Zulässigkeit der integrierten Darstellung der Erkenntnisse zu hinterfragen, wobei<br />
zwischen den verschiedenen Stadien <strong>des</strong> Genehmigungsverfahrens zu unterscheiden ist.<br />
Auf Vorschriften <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>rechts sowie behördenintern verbindliche Vorgaben durch Verwaltungsvorschriften<br />
– auch <strong>von</strong> Empfehlungen der EU-Kommission oder auf Hinweise und<br />
Leitfäden, die <strong>von</strong> Behörden herausgegeben sind – soll im Folgenden nicht eingegangen<br />
werden. Eine Berücksichtigung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>rechts aller Bun<strong>des</strong>länder würde den Rahmen<br />
dieser Untersuchung überschreiten. Im konkreten Einzelfall bleibt jedoch eine Berücksichtigung<br />
<strong>des</strong> einschlägigen Lan<strong>des</strong>rechts erforderlich.<br />
41 Haneklaus (2002, § 6 Rn. 15); Bunge (2004, § 6 Rn. 50f.).<br />
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