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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

2.6.1 Rechtsgrundlagen<br />

Die Zulässigkeit einer gebündelten Erarbeitung und einer in die Antragsunterlagen integrierten<br />

Darstellung der Umweltfolgen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, der <strong>FFH</strong>-<br />

Verträglichkeit und der <strong>Eingriffsregelung</strong> ist nicht ausdrücklich und einheitlich für die genannten<br />

Instrumente geregelt. Im Zusammenhang mit der U<strong>VP</strong> sind aber die §§ 6 und 11 U<strong>VP</strong>G<br />

zu beachten.<br />

§ 6 Abs. 1 U<strong>VP</strong>G bestimmt, dass der Träger <strong>des</strong> U<strong>VP</strong>-pflichtigen Vorhabens zu Beginn <strong>des</strong><br />

Verfahrens die entscheidungserheblichen Unterlagen bei der Behörde einzureichen hat. Die<br />

übrigen Absätze <strong>des</strong> § 6 U<strong>VP</strong>G legen den notwendigen Inhalt der Unterlagen fest.<br />

§ 11 U<strong>VP</strong>G legt der Behörde die Erarbeitung einer zusammenfassenden Darstellung der<br />

Umweltauswirkungen auf. Sie ist auf der Grundlage der Unterlagen <strong>des</strong> Vorhabensträgers,<br />

der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sowie anhand eigener Erkenntnisse der Behörde<br />

zu erarbeiten. Darüber hinaus sind die Maßnahmen, mit denen Umweltauswirkungen<br />

vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei<br />

nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft, in die zusammenfassende Darstellung<br />

aufzunehmen. Dabei kann nach § 11 Satz 4 U<strong>VP</strong>G die zusammenfassende Darstellung<br />

in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit <strong>des</strong> Vorhabens erfolgen. Gemeinschaftsrechtliche<br />

Grundlage ist Art. 9 U<strong>VP</strong>-RL, wonach die Behörde der Öffentlichkeit nach<br />

der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung Angaben über<br />

den Inhalt der Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen und Vermeidungs-,<br />

Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen zugänglich zu machen hat.<br />

Demgegenüber ordnen die Regelungen <strong>des</strong> BNatSchG über die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung<br />

nicht ausdrücklich eine bestimmte Form der Darstellung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung<br />

an. Dies dürfte seinen Grund darin haben, dass die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung<br />

zwar auch ein Verfahrensinstrument ist, in erster Linie jedoch materielle Zulassungsanforderungen<br />

für Projekte und Pläne regelt. Darin liegt ein entscheidender Unterschied zur U<strong>VP</strong>. 40<br />

Im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen <strong>Eingriffsregelung</strong> ist § 20 Abs. 4<br />

BNatSchG zu beachten, wonach bei einem Eingriff aufgrund eines nach öffentlichem Recht<br />

vorgesehenen Fachplans die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in<br />

sonstiger Weise erforderlichen Maßnahmen vom Planungsträger im Fachplan oder in einem<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen sind. Der Begleitplan ist<br />

Bestandteil <strong>des</strong> Fachplans.<br />

40 Siehe zu den unterschiedlichen Ansatzpunkten der Instrumente ausführlich Schink (2004, S. 38ff).<br />

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