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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

rücksichtigen. Für die U<strong>VP</strong> wird der hauptsächliche bzw. spezielle fachgesetzliche Maßstab<br />

allerdings durch das Wasserrecht gebildet.<br />

Die Beurteilung <strong>des</strong> Schutzguts Klima/Luft ist bezogen auf <strong>Eingriffsregelung</strong> und zugleich<br />

<strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> nur eingeschränkt relevant. Im Einzelfall können klimatische und lufthygienische<br />

Aspekte aber als Standortfaktoren wesentlich sein. Bei der <strong>Eingriffsregelung</strong> sind im Übrigen<br />

Leistungen <strong>des</strong> Naturhaushaltes im Hinblick auf den Klimaausgleich <strong>von</strong> Bedeutung (vgl.<br />

auch § 1 Nr. 6 BNatSchG). Das BImSchG nennt das Schutzgut "Klima" nicht ausdrücklich,<br />

sondern nur die "Atmosphäre". Zu berücksichtigen ist auch, dass der fachgesetzliche Maßstab<br />

<strong>des</strong> BImSchG nur für Anlagen im Sinne <strong>des</strong> § 4 BImSchG, nicht dagegen für Vorhaben<br />

wie Straßen, Flughäfen oder Abgrabungsprojekte und damit verbundene Auswirkungen auf<br />

das Klima und die Luft gilt.<br />

Das Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt stellt aus naturschutzrechtlicher<br />

Sicht neben dem Schutzgut Landschaft das bedeutendste Schutzgut innerhalb der<br />

U<strong>VP</strong>-Schutzgüter dar. Die Erfassung und Bewertung wird damit vor allem durch die naturschutzrechtlichen<br />

Vorschriften bestimmt. Soweit bei den verschiedenen naturschutzrechtlichen<br />

Normen ein unmittelbarer Bezug zum Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt<br />

gegeben ist, sollte die Erfassung und Bewertung unter Berücksichtigung der entsprechenden<br />

Kategorien wie Natura 2000-Gebiet, Naturschutzgebiet, gesetzlich geschützte Biotope,<br />

insbesondere besonders und streng geschützte Arten und darüber hinaus im Hinblick<br />

auf die bio-ökologisch relevanten Elemente und Wechselwirkungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

<strong>des</strong> Naturhaushalts ausgerichtet werden.<br />

In geeigneter Weise sind dazu die spezifischen Erfassungskriterien und -parameter (insbesondere<br />

Kartierung <strong>von</strong> <strong>FFH</strong>-Lebensräumen, Biotoptypen, Arten und deren Habitate, funktionale<br />

Beziehungen etc.) nach den einschlägigen Vorgaben und Empfehlungen zur Kartierung<br />

und Bewertung zugrunde zu legen.<br />

Soweit funktionale Zusammenhänge nicht ohnehin zu berücksichtigen sind wie beispielsweise<br />

in Bezug auf den Zusammenhang <strong>des</strong> Netzes „Natura 2000“ oder beim Biotopverbund,<br />

sollten diese jedenfalls auch als Teilaspekt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushalts<br />

herausgearbeitet werden.<br />

Das Schutzgut Landschaft ist auch wesentlicher Schutzgegenstand der <strong>Eingriffsregelung</strong>.<br />

Neben den funktionalen Gesichtspunkten der Landschaft, wie beispielsweise auch die Funktion<br />

als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, die bereits im Zusammenhang mit den Schutzgütern<br />

"Pflanzen", "Tiere" und "biologische Vielfalt" behandelt werden sollten, schließt das<br />

Schutzgut Landschaft vor allem das Landschaftsbild ein. Dessen Bedeutung und Schutzwürdigkeit<br />

ergibt sich zum einen aus dem ästhetischen Eigenwert, der aus den Komponenten<br />

Vielfalt, Eigenart und Schönheit abgeleitet wird, aus der Erlebbarkeit, der Wiederherstellbarkeit<br />

und der Freiheit <strong>von</strong> Emissionen. Es besteht ein enger Zusammenhang zu den Funktionen<br />

der Landschaft als Erholungsraum. Landschaft hat <strong>des</strong> Weiteren schutzgutrelevante<br />

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