Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Darüber hinaus ergeben sich weder aus der Richtlinie noch aus dem U<strong>VP</strong>G oder der Neuregelung<br />
<strong>des</strong> § 2a Satz 3 BauGB, dass der Umweltbericht als gesonderter Teil der Planbegründung<br />
nur geschlossen an einer bestimmten Stelle der Planbegründung und nicht auch<br />
bei einer entsprechend eindeutigen Kennzeichnung an verschiedenen Stellen der Planbegründung<br />
formuliert werden darf.<br />
2.6.3.2 Umweltexterne Belange bei der zusammenfassenden Darstellung bzw. Erklärung<br />
Etwas anderes dürfte dagegen für die zusammenfassende Erklärung im Sinne <strong>von</strong> Art. 9<br />
Abs. 1 b) der SUP-Richtlinie bzw. § 14l Abs. 2 Nr. 2 U<strong>VP</strong>G gelten. Nach der Annahme <strong>des</strong><br />
Plans ist zur Einsichtnahme für die Beteiligten danach neben dem angenommenen Plan<br />
selbst eine zusammenfassende Erklärung auszulegen, wie Umwelterwägungen in den Plan<br />
einbezogen wurden, wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die<br />
durchgeführten Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene<br />
Plan nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wurde.<br />
Die zusammenfassende Umwelterklärung tritt nach dieser Regelung zu dem angenommenen<br />
Plan hinzu. Sie kann <strong>des</strong>halb nicht Teil <strong>des</strong> Plans bzw. seiner Begründung sein.<br />
Dementsprechend sehen §§ 6 Abs. 5 S. 3, 10 Abs. 3 S. 2 BauGB für die Bauleitplanung vor,<br />
dass die zusammenfassende Erklärung zusammen mit dem beschlossenen Bauleitplan zur<br />
Einsicht bereitzuhalten ist.<br />
Die zusammenfassende Darstellung bei der U<strong>VP</strong> kann dagegen nach § 11 Satz 4 U<strong>VP</strong>G Teil<br />
der Begründung der Zulassungsentscheidung sein.<br />
Fraglich ist allerdings, inwieweit umweltexterne Belange bei der zusammenfassenden<br />
Erklärung bzw. bei der zusammenfassenden Darstellung ausgeblendet bleiben müssen.<br />
Zusammenfassende Darstellung bei der U<strong>VP</strong><br />
Hinsichtlich der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 U<strong>VP</strong>G<br />
für die Projektebene müssen Einschränkungen gemacht werden. So stellt die zusammenfassende<br />
Darstellung dort die Grundlage für die Bewertung der Umweltauswirkungen dar,<br />
welche rein umweltintern stattzufinden hat. Schließlich ist die Erstellung eines Umweltberichts<br />
mit umweltinterner Bewertung wie in der SUP-Richtlinie für die Projektebene nicht vorgesehen.<br />
Vielmehr erfolgt eine systematische Aufbereitung der durch den Projektträger<br />
gesammelten Informationen und der Ergebnisse der Beteiligungen sowie eigener Erkenntnisse<br />
der Behörde erst im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 U<strong>VP</strong>G.<br />
Diese Darstellung muss Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie<br />
<strong>von</strong> den Umweltauswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens betroffen werden können. 54 Diese Funktion<br />
könnte beeinträchtigt werden, wenn die umweltbezogenen Aspekte mit anderen Belangen<br />
54 Beckmann (2002, § 11 Rn. 12).<br />
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