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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Die Darstellung der im Einzelfall zu ergreifenden Maßnahmen sollte einen Teil, der die allgemeine<br />

Beschreibung und die Begründung der Vorkehrungen und Maßnahmen beinhaltet,<br />

und schließlich einen Teil, der die detaillierte Darstellung der Maßnahmen umfasst, wie sie<br />

vor allem im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung etabliert ist, aufweisen.<br />

In der Begründung der Maßnahmen sollte eine Gesamtübersicht, die auch Querbezüge verdeutlicht,<br />

vorangestellt werden. In der Begründung der Maßnahmen sollte auch dargestellt<br />

werden, dass den insgesamt zu stellenden Anforderungen an die Vermeidung und Verminderung<br />

<strong>von</strong> Beeinträchtigungen Rechnung getragen wird. Dies muss sich nicht ausschließlich<br />

in konkreten und gesondert darzustellen Maßnahmen ausdrücken. Vielmehr gehören<br />

dazu auch Aussagen zur Anpassung bzw. Modifizierung <strong>des</strong> Vorhabens, was sich bereits bei<br />

der planerischen und technischen Ausgestaltung <strong>des</strong> Vorhabens ausdrücken mag und damit<br />

dem Vorhaben bereits immanent ist. Generell sind zu den Maßnahmen auch Angaben zur<br />

Wirksamkeit im Hinblick auf die Zielerreichung, die beabsichtigte Vermeidung bzw. Verminderung<br />

bestimmter Beeinträchtigungen zu machen. Dazu ist im erforderlichen Maße auf<br />

etablierte Standards, spezifische Ermittlungen (z. B. Berechnungen), Erfahrungswerte und<br />

ggf. auch Wirkungstests Bezug zu nehmen.<br />

Die Beschreibung und Begründung der Maßnahmen sollte nach den spezifischen Prüfinstrumenten<br />

gegliedert werden. Das heißt, die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung<br />

<strong>von</strong> erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele<br />

maßgeblichen Bestandteilen sind getrennt <strong>von</strong> denjenigen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher<br />

Verbote zu beschreiben und zu begründen. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für die<br />

Maßnahmenerfordernisse nach den anderen naturschutzrechtlichen wie auch nach den<br />

sonstigen umweltrechtlichen Vorschriften (z. B. nach Wasser- oder Immissionsschutzrecht).<br />

Bei U<strong>VP</strong>-pflichtigen Vorhaben gehören diese insgesamt zugleich zu den für die U<strong>VP</strong> zu machenden<br />

Darstellungen. Bei dieser auf die Instrumente bezogenen Beschreibung sind Überschneidungen<br />

bzw. in beschränktem Maße wiederholende Darstellungen unvermeidlich.<br />

Denn aufgrund der Schnittmengen der Prüfinstrumente ist regelmäßig da<strong>von</strong> auszugehen,<br />

dass mit einzelnen Maßnahmen zur Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen zugleich Anforderungen<br />

nach verschiedenen Instrumenten erfüllt werden können. Durch Querverweise kann<br />

dies aber begrenzt werden.<br />

Vor diesem Hintergrund sollte die Detaildarstellung zu den Maßnahmen so strukturiert werden,<br />

dass die aufgrund verschiedener Instrumente zugleich notwendigen Maßnahmen nur<br />

einmal und fortlaufend dargestellt werden. Es bietet sich hierzu an, die Einzelmaßnahmen<br />

detailliert in Maßnahmenblättern zu beschreiben, wie dies für Landschaftspflegerische Begleitpläne<br />

etabliert ist. Die Bezeichnung, dort vor allem Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen,<br />

kann in entsprechender Weise verwendet werden. Soweit Schutzmaßnahmen zugleich<br />

solche zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natura 2000-Gebieten sind (sog.<br />

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung), kann eine Zusatzbezeichnung verwendet werden.<br />

Für die Differenzierung der Maßnahmen gilt das bereits oben Gesagte, dass hierbei nach<br />

dem Prinzip <strong>des</strong> „gemeinsame Nenner“ vorgegangen wird. Wenn eine Schutzmaßnahme nur<br />

zu einem Teil zugleich Maßnahme zur Schadensbegrenzung ist, sollte die Maßnahme ent-<br />

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