Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Darlegungspflichten verbunden. Hierbei wird mit § 14g U<strong>VP</strong>G näher bestimmt, dass bei der<br />
Erstellung <strong>des</strong> Umweltberichts neben der Beurteilung <strong>des</strong> Plans oder Programms auch die<br />
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen der vernünftigen<br />
Alternativen zu erfolgen hat.<br />
Besondere Anforderungen an zu prüfende Alternativen und deren Auswahl ergeben sich<br />
hingegen aus dem Gemeinschaftsrecht. Der nach Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL bzw. § 34 Abs. 3<br />
BNatSchG zu erbringende Nachweis zum Nichtvorhandensein zumutbarer Alternativen ist<br />
striktes Recht und normiert im Fall einer fachplanungsrechtlichen Abwägungsentscheidung<br />
eine dieser auf der Tatbestandsseite vorgelagerte Zulassungsvoraussetzung. 34<br />
Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts erfüllt „die Alternativenprüfung,<br />
die Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL vorschreibt, [...] eine andere Funktion als die Alternativenprüfung,<br />
die sich im deutschen Planungsrecht herkömmlicherweise nach den zum Abwägungsgebot<br />
entwickelten Grundsätzen richtet. Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept<br />
der <strong>FFH</strong>-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen,<br />
so muss der Projektträger <strong>von</strong> dieser Möglichkeit Gebrauch machen. 35<br />
Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt. Schon aufgrund<br />
seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot,<br />
das zu Lasten <strong>des</strong> Integritätsinteresses <strong>des</strong> durch Art. 4 <strong>FFH</strong>-RL festgelegten<br />
kohärenten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf, wenn dies nach dem Muster<br />
der Abwägungsregeln <strong>des</strong> deutschen Planungsrechts vertretbar erscheint [...], sondern nur<br />
beiseite geschoben werden darf, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung<br />
der durch die <strong>FFH</strong>-RL geschützten Rechtsgüter vereinbar ist [...]“. 36 In der Systematik <strong>des</strong><br />
Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL kommt – so das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht in derselben Entscheidung<br />
– „zum Ausdruck, dass die Gewährung einer Ausnahme als letztes Mittel in Betracht kommt<br />
und zu unterbleiben hat, wenn sich die mit dem Vorhaben verbundenen nachteiligen Wirkungen<br />
vermeiden lassen. Ist eine Alternativlösung vorhanden, so hat der Gebietsschutz nach<br />
der Konzeption der <strong>FFH</strong>-Richtlinie Vorrang.“<br />
Eine Alternativlösung ist allerdings nicht um jeden Preis zu wählen bzw. als Grundlage eines<br />
zu beantragenden Vorhabens auszuwählen. So darf „ein Vorhabensträger auch aus Erwägungen,<br />
die sich nicht unmittelbar auf das <strong>FFH</strong>-Recht zurückführen lassen, <strong>von</strong> einer technisch<br />
an sich möglichen und rechtlich zulässigen Alternativlösung Abstand nehmen [...].<br />
Obwohl dies im Wortlaut <strong>des</strong> Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL nicht zum Ausdruck kommt, versteht sich<br />
vor dem Hintergrund <strong>des</strong> in Art. 5 Abs. 3 EGV gemeinschaftsrechtlich verankerten Grundsatzes<br />
der Verhältnismäßigkeit <strong>von</strong> selbst, dass auch im Anwendungsbereich dieser Norm niemandem<br />
unverhältnismäßige Opfer abverlangt werden dürfen. Dabei ist nach der Recht-<br />
34<br />
Beckmann, Lambrecht (2000).<br />
35<br />
Anm.: Wenn der Vorhabensträger eine Zulassungsfähigkeit seines Vorhabens erwirken möchte (Lambrecht<br />
2003/2004, S. 152).<br />
36 BVerwG, Urt. v. 17.5.2002 – 4 A 28.01.<br />
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