Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Anwendung sekundärrechtlicher gemeinschaftsrechtlicher Instrumente. Jedoch dürfte der<br />
dahinter stehende Grundgedanke, nämlich dass die Verletzung <strong>von</strong> unwesentlichen<br />
gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften unbeachtlich sein kann, vergleichbar sein.<br />
Schließlich geht es in beiden Fällen letztlich um die gerichtliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers.<br />
Im Hinblick auf die U<strong>VP</strong> bzw. SUP ist die Unterlassung der Prüfung als wesentlicher Verfahrensfehler<br />
anzusehen. Im Gefolge <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> Europäischen Gerichts vom 7.1.2004 –<br />
Rs. C-201/02 – zur Klagebefugnis Einzelner unter Berufung auf Mängel hinsichtlich der U<strong>VP</strong><br />
liegt zwischenzeitlich mit dem Urteil <strong>des</strong> OVG Münster vom 3.1.2006 – 20 D 118/03.AK u. a.<br />
– eine entsprechende Entscheidung vor, wonach in dem konkreten Fall die nicht durchgeführte<br />
U<strong>VP</strong> als eine Verletzung drittschützender Verfahrensvorschriften in Betracht gezogen<br />
wurde. Weiterhin dürften als wesentliche Fehler die Nichterstellung eines Umweltberichts,<br />
die mangelnde Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Behörden sowie das Unterlassen der<br />
Konsultation eines anderen Mitgliedstaates anzusehen sein. 64 Demgegenüber könnte das<br />
Fehlen einer einzelnen Information in den Unterlagen über die Umweltauswirkungen oder die<br />
Nichtbeteiligung einer einzelnen Person oder Behörde einen unwesentlichen und damit<br />
unbeachtlichen Fehler darstellen. Hier ist allerdings zu beachten, dass der EuGH die Beachtlichkeit<br />
der Verletzung der Beteiligungspflicht <strong>von</strong> einzelnen Personen oder Behörden nicht<br />
<strong>von</strong> ihrer Kausalität für das Ergebnis <strong>des</strong> Verfahrens abhängig macht. Danach ist ein solcher<br />
Fehler in der Regel wesentlich, solange nicht feststeht, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung<br />
das Ergebnis <strong>des</strong> Verfahrens nicht beeinflusst hätte. 65 Inwieweit dies der Fall ist, kann<br />
nur anhand <strong>des</strong> Einzelfalls beantwortet werden. Allerdings kann daraus ein grundsätzlich<br />
sehr enger Maßstab im Hinblick auf den Umgang mit Verfahrensfehlern hergeleitet werden,<br />
da bereits die bloße Möglichkeit einer Kausalität für das Ergebnis zur Aufhebung <strong>des</strong><br />
Rechtsakts führt. Für eine Beständigkeit der fehlerhaften Entscheidung muss die mangelnde<br />
Kausalität dagegen konkret feststellbar sein. Im Falle einer breit angelegten Behördenbeteiligung<br />
ist es aber durchaus denkbar, dass eine Beeinflussung <strong>des</strong> Ergebnisses auch bei der<br />
Abgabe einer weiteren Stellungnahme sicher ausgeschlossen werden kann. So wurden bei<br />
einer Verletzung <strong>des</strong> Anspruchs auf rechtliches Gehör die fraglichen Stellungnahmen beim<br />
EuGH auf <strong>des</strong>sen Ersuchen eingereicht, weshalb die mangelnde Kausalität aufgrund keinerlei<br />
weitergehenden Informationsgehalts der Stellungnahmen konkret festgestellt werden<br />
konnte. 66 Dies dürfte aber wohl eine Ausnahme sein.<br />
Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht legt bei der Beurteilung <strong>von</strong> Verfahrensfehlern auch insoweit<br />
einen weiteren Maßstab zugrunde. So stellt sich beispielsweise ein Fehler bei der U<strong>VP</strong> bei<br />
64 Zu wesentlichen Formvorschriften vgl. insgesamt Cremer (2002, Rn. 71f) sowie Borchardt (1999, Rn. 66ff),<br />
wonach im Hinblick auf Art. 230 Abs. 2 EGV neben Verstößen gegen Beteiligungs- und Anhörungsrechte<br />
auch gegen Anforderungen an das Beschlussverfahren und gegen die Begründungspflicht nach Art. 253<br />
EGV, nicht aber gegen Bekanntmachungsvorschriften als „wesentlich“ anzusehen sind. Ähnlich zu den<br />
§§ 214ff BauGB Runkel (2001, 1387f); Gaentzsch (2001, S. 291ff).<br />
65<br />
EuGH, Urt. v. 14.2.1990, Rs. 301/87 (Frankreich/Kommission), Slg. 1990, I-307/359 Rn.31, vgl. auch Gaitani<strong>des</strong><br />
(2004); Cremer (2002).<br />
66 Siehe EuGH, Urt. v. 14.12.1990 – Rs. C-301/87 (Frankreich/Kommission), EuZW 1990, 163 (166).<br />
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