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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

- nachteiligen Auswirkungen auf Arten und deren Habitate, wobei diese z. T. durch<br />

geeignete Maßnahmen (bauzeitliche Beschränkungen und Schutzmaßnahmen)<br />

vermieden werden können,<br />

- irreversiblen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Böden, insbesondere deren Lebensraumfunktion<br />

betreffend,<br />

• Zum Teil nach § 30 Abs. 1 BNatSchG verbotene Tathandlungen, indem danach<br />

geschützte Wälder baubedingt teilweise beseitigt werden (Umfang ca. 5.500 m 2 ),<br />

• Zum Teil erhebliche Beeinträchtigungen i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG, da Waldlebensraumtypen<br />

teilweise baubedingt beseitigt werden (Umfang ca. 4.000 m 2 ),<br />

wobei es sich zugleich um schwer regenerierbare Lebensräume handelt,<br />

• Zum Teil nach der Verordnung <strong>des</strong> betroffenen Naturschutzgebietes verbotene<br />

Beseitigungen bzw. Beschädigungen <strong>von</strong> zu schützenden Biotopen (insges. ca. 1,4<br />

ha) sowie nachteiligen Veränderungen standörtlich wesentlicher Bedingungen.<br />

Die vorgenannten und nach unterschiedlichen Normen als jeweils erheblich zu bewertenden<br />

Beeinträchtigungen überlagern sich teilweise. Wie oben bereits angedeutet kann aber <strong>von</strong><br />

erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushalts<br />

nicht unmittelbar auf die Erheblichkeit <strong>von</strong> Beeinträchtigungen nach den anderen Instrumenten<br />

geschlossen werden. Eher ist das Umgekehrte der Fall. Von einer nach einer spezielleren<br />

Vorschrift als erheblich zu bewertenden Beeinträchtigung wird regelmäßig auch auf die<br />

Erheblichkeit nach einer generellen Vorschrift zu schließen sein. Das gilt natürlich nur dann,<br />

wenn die allgemeine Vorschrift auch die Schutzgegenstände der speziellen Vorschrift einschließt.<br />

Für die hier betrachteten Instrumente trifft dies im Wesentlichen nur für das Verhältnis<br />

der <strong>Eingriffsregelung</strong> zu den speziellen naturschutzrechtlichen Schutzinstrumenten zu.<br />

Denn der Begriff der „Leistungs- und Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushalts“ ist relativ unbestimmt.<br />

Zu dieser gehören jedenfalls – aber nicht nur – die Bestandteile eines Natura 2000-<br />

Gebietes oder <strong>von</strong> Schutzgebieten nach den §§ 22ff. BNatSchG sowie die gesetzlich<br />

geschützten Biotope. Wenn überdies die heranzuziehende Norm selbst auf die Maßgeblichkeit<br />

einer anderen Norm verweist, ergibt sich zwangsläufig eine Deckungsgleichheit in der<br />

Bewertung.<br />

Fraglich ist in diesem Zusammenhang z. B., ob die Frage der Erheblichkeit <strong>von</strong> Beeinträchtigungen<br />

i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG da<strong>von</strong> abhängig ist, ob eine nachteilige Auswirkung<br />

auf ein Natura 2000-Gebiet eine Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung<br />

eines gesetzlich geschützten Biotops darstellt. Nach § 37 Abs. 2 BNatSchG<br />

sind für geschützte Teile <strong>von</strong> Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 30 die §§ 34 und 36 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich<br />

der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die<br />

Zulassung <strong>von</strong> Projekten enthalten.<br />

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