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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

den Darstellungen zu den geprüften Alternativen auch die wesentlichen Auswahlgründe im<br />

Hinblick auf die Umweltauswirkungen anzugeben. Diese Gründe können insbesondere auch<br />

umweltexterner Natur sein, so dass bei einem zugleich hinsichtlich § 34 Abs. 3 Nr. 2<br />

BNatSchG zu erbringenden Nachweis, die Darstellungen auch im Rahmen der U<strong>VP</strong>-<br />

Unterlagen erfolgen können. 52<br />

Die Unzulässigkeit einer Einbeziehung <strong>von</strong> umweltexternen Belangen in eine integrierte Darstellung<br />

der Umweltfolgen in den Antragsunterlagen bedeutet allerdings nicht, dass die Umweltfolgen<br />

zwingend in spezifischen, <strong>von</strong> den übrigen Antragsunterlagen getrennten U<strong>VP</strong>-<br />

Unterlagen darzustellen wären. Je nach Art <strong>des</strong> Vorhabens ist ein mehr oder weniger großer<br />

Teil der in § 6 Abs. 3 U<strong>VP</strong>G geforderten Min<strong>des</strong>tangaben mit solchen Angaben identisch, die<br />

auch unabhängig <strong>von</strong> der U<strong>VP</strong>-Pflicht vorzulegen sind. Diese ohnehin vorzulegenden Unterlagen<br />

müssen nicht unter dem Blickwinkel <strong>des</strong> § 6 U<strong>VP</strong>G noch einmal gesondert in einer in<br />

sich geschlossenen Darstellung als „U<strong>VP</strong>-Unterlagen“ zusammengestellt werden. Es reicht<br />

aus, dass sich die erforderlichen Unterlagen in den eingereichten Antragsunterlagen wieder<br />

finden. 53 Aus Effizienzgründen empfiehlt sich dabei eine Kennzeichnung derjenigen Unterlagen<br />

(z. B. durch eine Farbkodierung), die (auch) für die U<strong>VP</strong> vorgelegt werden.<br />

Mit Blick auf die SUP stellt sich die Frage, inwieweit der zu erstellende Umweltbericht und<br />

die zusammenfassende Erklärung ein gesondertes Dokument voraussetzen. Bei dem<br />

Umweltbericht handelt es sich nach Art. 2 c) der SUP-Richtlinie um den Teil der Plan- oder<br />

Programmdokumentation, der die in Art. 5 und in Anhang I vorgesehenen Informationen enthält.<br />

§ 14g U<strong>VP</strong>G greift dies entsprechend auf und schreibt vor, dass dieser <strong>von</strong> der zuständigen<br />

Behörde frühzeitig erstellt wird und bestimmte ebenfalls in § 14g U<strong>VP</strong>G festgelegte<br />

Angaben enthalten muss. Weder Art. 5 bzw. der Anhang I der Richtlinie noch das U<strong>VP</strong>G<br />

schreiben dabei nicht ein gesondertes Dokument vor, auch wenn in der SUP-Richtlinie und<br />

im § 14h U<strong>VP</strong>G vom Umweltbericht neben dem Entwurf <strong>des</strong> Plans oder Programms die<br />

Rede ist. Der Umweltbericht kann somit auch gesonderter Teil einer einheitlichen Planbegründung<br />

sein. Dementsprechend sieht § 2 a Satz 3 BauGB für die Bauleitplanung ausdrücklich<br />

vor, dass der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Planbegründung bildet. § 14g<br />

U<strong>VP</strong>G spricht nicht dagegen, dass der Umweltbericht Teil der allgemeinen Planbegründung<br />

sein darf. Auch aus der Begründung <strong>des</strong> Gesetzesentwurfs ergeben sich insoweit keine speziellen<br />

Anforderungen. Es dürfte <strong>des</strong>halb nichts dagegen sprechen, den Umweltbericht als<br />

gesonderten Teil einer einheitlichen Planbegründung vorzulegen. Entsprechen<strong>des</strong> gilt im<br />

Übrigen auch für die Raumordnungspläne, für die § 7 Abs. 5 Satz 3 ROG vorschreibt: „Der<br />

Umweltbericht kann als gesonderter Teil in die Begründung <strong>des</strong> Raumordnungsplans nach<br />

Absatz 8 aufgenommen werden.“<br />

52 Lambrecht (2003/2004, S. 159).<br />

53 Haneklaus (2002, § 6 Rn. 13).<br />

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