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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

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umweltbezogenen Belange zu machen sind). Deswegen sind die umweltbezogenen<br />

und die nicht umweltbezogenen Aspekte erst innerhalb der Hauptteile wie „Situation<br />

im Einwirkungsbereich <strong>des</strong> Vorhabens“ weiter gegliedert. Tabelle 9 zeigt dazu eine<br />

Variante auf.<br />

• Die naturschutzrechtlichen Anforderungen wie die der <strong>Eingriffsregelung</strong>, der <strong>FFH</strong>-<br />

Verträglichkeitsprüfung oder nach Artenschutzrecht sind gegenüber § 6 U<strong>VP</strong>G spezieller<br />

und gehen diesen vor. Sie füllen zugleich die Anforderungen an die Berücksichtigung<br />

der entsprechenden Schutzgüter (insbes. Pflanzen, Tiere u. biologische<br />

Vielfalt) aus, indem sie die fachgesetzlichen Maßstäbe beinhalten.<br />

• Innerhalb der naturschutzrechtlichen Instrumente wird ebenfalls nach Spezialität bzw.<br />

Bedeutung für die Entscheidung differenziert (Natura 2000-Gebiet Gebietsschutz<br />

Artenschutz <strong>Eingriffsregelung</strong>).<br />

• Die Gliederung ist in besonderem Maße entscheidungsorientiert, da zielgerichtet verlangt<br />

wird, die für die Beurteilung der Zulässigkeit nach den verschiedenen Rechtsvorschriften<br />

relevanten Nachweise zu erbringen bzw. Tatbestände darzulegen. Aufgrund<br />

dieses Entscheidungsbezugs, wird bei der Auswirkungsprognose und<br />

-bewertung <strong>von</strong> der in der Bestandserfassung gewählten schutzgutbezogenen Struktur<br />

abgewichen und die Schutzkategorien in den Vordergrund gestellt.<br />

• Die in Tabelle 8 fett umrandeten Gliederungspunkte kennzeichnen die beispielhaft<br />

differenzierten naturschutzrechtlichen Prüfaspekte.<br />

• In Tabelle 8 sind die Punkte gesondert gekennzeichnet (kursiv), die i. d. R. erst auf<br />

der Ebene der Zulassung relevant sind. Damit wird zugleich ersichtlich, welche Aspekte<br />

im Einzelfall bereits zugleich auf der vorgelagerten Ebene <strong>von</strong> Bedeutung sein<br />

können und ggf. abgeschichtet werden können. Diese Aspekte beschränken sich auf<br />

solche, die aus der übergeordneten Sichtweise tatsächlich dort schon bedeutsam<br />

sind bzw. sein können (Prinzip: Konzentration auf diejenigen Aspekte, die auf der jeweiligen<br />

Verfahrensebene tatsächlich auch entscheidungsrelevant sind). Diese Aspekte<br />

können ggf. teilweise bereits auf der vorgelagerten Ebene abschließend behandelt<br />

werden. Vor allem die Prüfung <strong>von</strong> Vorhabensalternativen sollte bereits weitestgehend<br />

– jedenfalls soweit es grundsätzliche und räumliche Alternativen betrifft –<br />

auf einer vorgelagerten Planungs- bzw. Verfahrensstufe abgeschlossen sein. Soweit<br />

diese Aspekte jedoch nur entsprechend dem Planungs- und Erkenntnisstand behandelt<br />

werden (können), werden sie i. d. R. auf der nachfolgenden Ebene (Zulassungsverfahren)<br />

zu vertiefen bzw. ergänzend zu behandeln sein.<br />

• Der Grad der Konkretisierung der einzelnen Gliederungspunkte und damit die Frage,<br />

ob die Informationen aus vorliegenden Daten zusammengetragen werden können<br />

oder ob tatsächlich Untersuchungen anzustellen sind, hängt da<strong>von</strong> ab, was im konkreten<br />

Fall im Rahmen <strong>des</strong> Scoping-Prozesses für die zu treffenden Entscheidungen<br />

als erforderlich erachtet wird.

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