Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Tabelle 2: Entscheidungsrelevanz der Instrumente<br />
Instrument Entscheidungsbezug und Rechtsfolgen Rechtsnorm<br />
Naturschutzrechtliche<strong>Eingriffsregelung</strong><br />
<strong>FFH</strong>-<br />
Verträglichkeitsprüfung <br />
Schutzgebietsprüfung<br />
§§ 22 ff.<br />
Artenschutzrechtliche<br />
Prüfung<br />
Verpflichtung <strong>des</strong> Eingriffsverursachers<br />
zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen<br />
zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen<br />
zum Ersatz nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen<br />
Untersagung bei nicht ausgleichbaren und nicht in sonstiger Weise<br />
kompensierbaren Beeinträchtigungen, wenn die Belange <strong>des</strong> Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege im Rang vorgehen<br />
Untersagung bei Nicht-Ersetzbarkeit zerstörter Biotope streng geschützter<br />
Arten und Nicht-Vorliegen zwingender Gründe <strong>des</strong> überwiegenden<br />
öffentlichen Interesses<br />
Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen an den Ausschluss erheblicher<br />
Beeinträchtigungen erfüllt werden; andernfalls Unzulässigkeit<br />
und nur ausnahmsweise Zulassung bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen<br />
in Bezug auf Alternativenprüfung, zwingende Gründe <strong>des</strong> überwiegenden<br />
öffentlichen Interesses und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung<br />
Bei Nicht-Erfüllung dieser Voraussetzungen steht dies einer Genehmigung<br />
nach BImSchG entgegen<br />
Versagung <strong>von</strong> wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung, wenn o. g.<br />
Voraussetzungen nicht erfüllt werden<br />
Zulässigkeit, wenn jeweils definierte Voraussetzungen erfüllt sind, insbes.<br />
kein Verstoß gegen definierte Verbote vorliegt, andernfalls nur<br />
ausnahmsweise Zulassung bzw. Befreiung entsprechend den jeweiligen<br />
Anforderungen<br />
Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen erfüllt sind, insbes. kein<br />
Verstoß gegen definierte Verbote vorliegt; andernfalls Zulassung nur<br />
nach Befreiung entsprechend den jeweiligen Anforderungen, ggf. unter<br />
Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Anforderungen und hierbei weiterer<br />
Anforderungen an eine ausnahmsweise Zulassung<br />
U<strong>VP</strong> Ergebnis der U<strong>VP</strong> ist so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen<br />
über die Zulässigkeit zu berücksichtigen<br />
Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen bei der Entscheidung<br />
über die Zulässigkeit im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />
nach Maßgabe der geltenden Gesetze<br />
SUP Ergebnis der SUP ist so früh wie möglich bei der Aufstellung oder Änderung<br />
<strong>von</strong> Plänen und Programmen zu berücksichtigen<br />
Berücksichtung der Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf<br />
eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze<br />
bei der Ausarbeitung und vor der Entscheidung über die Annahme <strong>des</strong><br />
Plans oder Programms<br />
Verpflichtung zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen<br />
infolge der Durchführung <strong>des</strong> Plans oder Programms<br />
§ 19 Abs. 3<br />
BNatSchG i. V. m.<br />
Lan<strong>des</strong>recht<br />
§ 34 Abs. 2 bis 5<br />
BNatSchG<br />
§ 36 BNatSchG<br />
§ 6 Abs. 2 WHG<br />
§§ 22ff. u. 62<br />
BNatSchG i. V. m.<br />
Lan<strong>des</strong>recht, ggf.<br />
i. V. m. SchutzgebietsVO<br />
§§ 42f. u. 62<br />
BNatSchG i. V. m.<br />
Art. 12, 13 u. 16<br />
<strong>FFH</strong>-RL u. Art. 5 u.<br />
9 VRL<br />
§ 1 Nr. 2 u. § 12<br />
U<strong>VP</strong>G<br />
§ 1 Nr. 2 U<strong>VP</strong>G u.<br />
§ 14k U<strong>VP</strong>G<br />
Nach § 12 U<strong>VP</strong>G erfolgt in der U<strong>VP</strong> für Projekte eine Berücksichtigung der Bewertung der<br />
Umweltauswirkungen in der Entscheidung nach Maßgabe der vorgenannten naturschutzrechtlichen<br />
Rechtsvorschriften. Die Bewertung der Umweltauswirkungen wird dabei bereits<br />
unter Berücksichtigung der sich aus den naturschutzrechtlichen Vorgaben ergebenden entscheidungsrelevanten<br />
Maßstäbe vorzunehmen sein. Denn auch in der U<strong>VP</strong> sind nur entscheidungsrelevante<br />
Auswirkungen zu berücksichtigen. So fokussiert bereits § 6 U<strong>VP</strong>G auf<br />
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