02.06.2013 Aufrufe

Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Tabelle 2: Entscheidungsrelevanz der Instrumente<br />

Instrument Entscheidungsbezug und Rechtsfolgen Rechtsnorm<br />

Naturschutzrechtliche<strong>Eingriffsregelung</strong><br />

<strong>FFH</strong>-<br />

Verträglichkeitsprüfung <br />

Schutzgebietsprüfung<br />

§§ 22 ff.<br />

Artenschutzrechtliche<br />

Prüfung<br />

Verpflichtung <strong>des</strong> Eingriffsverursachers<br />

zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen<br />

zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen<br />

zum Ersatz nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen<br />

Untersagung bei nicht ausgleichbaren und nicht in sonstiger Weise<br />

kompensierbaren Beeinträchtigungen, wenn die Belange <strong>des</strong> Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege im Rang vorgehen<br />

Untersagung bei Nicht-Ersetzbarkeit zerstörter Biotope streng geschützter<br />

Arten und Nicht-Vorliegen zwingender Gründe <strong>des</strong> überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses<br />

Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen an den Ausschluss erheblicher<br />

Beeinträchtigungen erfüllt werden; andernfalls Unzulässigkeit<br />

und nur ausnahmsweise Zulassung bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen<br />

in Bezug auf Alternativenprüfung, zwingende Gründe <strong>des</strong> überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung<br />

Bei Nicht-Erfüllung dieser Voraussetzungen steht dies einer Genehmigung<br />

nach BImSchG entgegen<br />

Versagung <strong>von</strong> wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung, wenn o. g.<br />

Voraussetzungen nicht erfüllt werden<br />

Zulässigkeit, wenn jeweils definierte Voraussetzungen erfüllt sind, insbes.<br />

kein Verstoß gegen definierte Verbote vorliegt, andernfalls nur<br />

ausnahmsweise Zulassung bzw. Befreiung entsprechend den jeweiligen<br />

Anforderungen<br />

Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen erfüllt sind, insbes. kein<br />

Verstoß gegen definierte Verbote vorliegt; andernfalls Zulassung nur<br />

nach Befreiung entsprechend den jeweiligen Anforderungen, ggf. unter<br />

Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Anforderungen und hierbei weiterer<br />

Anforderungen an eine ausnahmsweise Zulassung<br />

U<strong>VP</strong> Ergebnis der U<strong>VP</strong> ist so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen<br />

über die Zulässigkeit zu berücksichtigen<br />

Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen bei der Entscheidung<br />

über die Zulässigkeit im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />

nach Maßgabe der geltenden Gesetze<br />

SUP Ergebnis der SUP ist so früh wie möglich bei der Aufstellung oder Änderung<br />

<strong>von</strong> Plänen und Programmen zu berücksichtigen<br />

Berücksichtung der Bewertung der Umweltauswirkungen im Hinblick auf<br />

eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze<br />

bei der Ausarbeitung und vor der Entscheidung über die Annahme <strong>des</strong><br />

Plans oder Programms<br />

Verpflichtung zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen<br />

infolge der Durchführung <strong>des</strong> Plans oder Programms<br />

§ 19 Abs. 3<br />

BNatSchG i. V. m.<br />

Lan<strong>des</strong>recht<br />

§ 34 Abs. 2 bis 5<br />

BNatSchG<br />

§ 36 BNatSchG<br />

§ 6 Abs. 2 WHG<br />

§§ 22ff. u. 62<br />

BNatSchG i. V. m.<br />

Lan<strong>des</strong>recht, ggf.<br />

i. V. m. SchutzgebietsVO<br />

§§ 42f. u. 62<br />

BNatSchG i. V. m.<br />

Art. 12, 13 u. 16<br />

<strong>FFH</strong>-RL u. Art. 5 u.<br />

9 VRL<br />

§ 1 Nr. 2 u. § 12<br />

U<strong>VP</strong>G<br />

§ 1 Nr. 2 U<strong>VP</strong>G u.<br />

§ 14k U<strong>VP</strong>G<br />

Nach § 12 U<strong>VP</strong>G erfolgt in der U<strong>VP</strong> für Projekte eine Berücksichtigung der Bewertung der<br />

Umweltauswirkungen in der Entscheidung nach Maßgabe der vorgenannten naturschutzrechtlichen<br />

Rechtsvorschriften. Die Bewertung der Umweltauswirkungen wird dabei bereits<br />

unter Berücksichtigung der sich aus den naturschutzrechtlichen Vorgaben ergebenden entscheidungsrelevanten<br />

Maßstäbe vorzunehmen sein. Denn auch in der U<strong>VP</strong> sind nur entscheidungsrelevante<br />

Auswirkungen zu berücksichtigen. So fokussiert bereits § 6 U<strong>VP</strong>G auf<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!