Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Planungsentscheidungen im deutschen Recht als Fehler bei der Zusammenstellung <strong>des</strong><br />
Abwägungsmaterials dar. Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht verlangt im Gegensatz zum Europäischen<br />
Gerichtshof bei der Beantwortung der Frage, ob der Fehler Einfluss auf das<br />
Abwägungsergebnis hatte und daher zu einer Aufhebung der Entscheidung führt, eine konkrete<br />
Kausalität. Es genügt nicht die abstrakte Möglichkeit, dass die Entscheidung ohne den<br />
Fehler anders hätte ausfallen können, sondern es muss nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls<br />
die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Entscheidung ohne den Fehler anders getroffen<br />
worden wäre. 67 Dies lässt sich in der Regel jedoch nicht nachweisen, sodass bislang Verfahrensfehler<br />
im Bereich der U<strong>VP</strong> nie zu einer Aufhebung der Entscheidung geführt haben.<br />
Immerhin geht das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht nunmehr auch <strong>von</strong> Folgendem aus: Je größeres<br />
Gewicht den Belangen <strong>des</strong> Umweltschutzes in der Abwägung zukommt, <strong>des</strong>to eher ist<br />
da<strong>von</strong> auszugehen, dass sich methodische Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung, Beschreibung<br />
und Bewertung im Sinne <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 Satz 2 U<strong>VP</strong>G auf das Planungsergebnis ausgewirkt<br />
haben können. 68<br />
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH ist jedoch zweifelhaft, ob das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht<br />
seine Rechtsprechung beibehalten wird. 69 Daher sollte der ordnungsgemäßen<br />
Durchführung der gemeinschaftsrechtlich angeordneten Verfahrensschritte besondere<br />
Aufmerksamkeit gewidmet werden. Vor dem EuGH hätten solchermaßen fehlerhaft<br />
erlassene Rechtsakte angesichts <strong>des</strong> wesentlich engeren Kausalitätsmaßstabs kaum<br />
Bestand.<br />
Für die vorliegend behandelten Instrumente ergibt sich daraus der folgende Schluss:<br />
Das Risiko <strong>von</strong> Verfahrensfehlern muss bei einer auf gemeinsame Darstellung angelegten<br />
Sachverhaltsermittlung und -bewertung der Instrumente <strong>von</strong> U<strong>VP</strong> bzw. SUP, <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung<br />
und <strong>Eingriffsregelung</strong> unbedingt vermieden werden. Dies ist hinsichtlich<br />
formeller bzw. verfahrensbezogener Gesichtspunkte ohne weiteres zu gewährleisten, indem<br />
die spezifischen Verfahrensschritte und -inhalte konsequent umgesetzt werden. Eine solche<br />
Anforderung besteht aber bereits ohne die hier diskutierte gemeinsame Darstellung zu den<br />
verschiedenen Instrumenten. Neben der konsequenten Berücksichtigung der spezifischen<br />
inhaltlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen ist es wesentlich, dass die sich auf die<br />
jeweiligen Instrumente beziehenden Darstellungen entsprechend kenntlich gemacht werden,<br />
um als solche identifizierbar zu sein und ihre spezifische Wirkung entfalten zu können.<br />
Für die U<strong>VP</strong> bedeutet eine konsequent integrierte Darstellung der Sachverhaltsermittlungen<br />
und -bewertungen zu den naturschutzrechtlichen Instrumenten eine zunehmende Qualifizierung<br />
und damit eine substanzielle Erhöhung der Verfahrens- und Rechtssicherheit, soweit es<br />
67 BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 – 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (246 f); BVerwGE, Urt. v. 14.6.1996 - 4 A 3/96 -,<br />
NVwZ-RR 1997, 340 (341); vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 – 4 A 9/97 -, NVwZ 1998, 961 (962 ff)<br />
BVerwG, Beschl. V. 22.3.1999 – 4 BN 27.98 -, BauR 2000, 239 (240).<br />
68 BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 – 4 CN 11.03.<br />
69 Erbguth (1997, S. 267); Prelle (2001, S. 149).<br />
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