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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

beantragten Vorhabens in wesentlichen Punkten darstellen und im Rahmen der fachplanerischen<br />

Abwägung oder zum Nachweis nicht vorhandener Alternativen gemäß § 34 Abs. 3 Nr.<br />

2 BNatSchG zu prüfen sein können, sind im Einzelfall zu bestimmen. Für beide Anwendungsbereiche<br />

– <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> und <strong>Eingriffsregelung</strong> – wird die Grenze im Einzelfall jeweils gleich<br />

zu ziehen sein. Auch spricht einiges dafür, dass auch die zur Wahrung <strong>des</strong> <strong>FFH</strong>-bezogenen<br />

Integritätsinteresses ggf. zu veranlassenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />

dem Übermaßverbot unterliegen, wie es für Maßnahmen aufgrund <strong>des</strong> Vermeidungsgebots<br />

der <strong>Eingriffsregelung</strong> gilt. 29 Vor diesem Hintergrund kann sich in Abhängigkeit <strong>des</strong> mit geeigneten<br />

Maßnahmen speziell zu schützenden Gutes ggf. auch ein unterschiedlicher Grad an<br />

zu erreichender Vermeidung ergeben. So kann für besonders zu schützende bzw. geschützte<br />

Bestandteile <strong>von</strong> Natur und Landschaft im Einzelfall noch eine Maßnahme zur Vermeidung<br />

zu veranlassen sein, die bei einem nur allgemein <strong>von</strong> der <strong>Eingriffsregelung</strong> erfassten<br />

Bestandteil die durch das Übermaßverbot gesetzten Grenzen überschreiten würde.<br />

Für das in Abbildung 6 skizzierte Beispiel bedeutet dies im Wesentlichen, dass<br />

• die Feintrassierung <strong>des</strong> Vorhabens den naturräumlichen Gegebenheiten so anzupassen<br />

ist, dass Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und Landschaft und hierbei zugleich auch<br />

der speziell geschützten Güter möglichst gering gehalten werden; die Betroffenheit<br />

<strong>von</strong> besonders geschützten Bestandteilen <strong>von</strong> Natur und Landschaft kann hierbei zu<br />

einer besonderen Anpassung führen,<br />

• die Flächeninanspruchnahme auf das erforderliche Maß begrenzt wird; die baubedingte<br />

Flächeninanspruchnahme kann dabei zum Schutz besonders geschützter<br />

Bestandteile <strong>von</strong> Natur und Landschaft ggf. in besonderem Maße zu begrenzen sein,<br />

• die Baudurchführung <strong>des</strong> Vorhabens so gestaltet wird, dass auch zeitweilige, gleichwohl<br />

erhebliche Beeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden; dies kann<br />

u. a. bedeuten, dass eine Baudurchführung auf einen Zeitraum außerhalb der Brutzeit<br />

<strong>von</strong> im Einflussbereich <strong>des</strong> Vorhabens vorkommenden Vogelarten, vor allem der<br />

europäischen Vogelarten und somit besonders geschützter Arten i. S. d. § 42<br />

BNatSchG, beschränkt wird oder spezielle Schutzmaßnahmen für wandernde Tierarten<br />

– in besonderem Maße <strong>von</strong> besonders oder streng geschützten Arten – zu ergreifen<br />

sind.<br />

Soweit erhebliche Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, sind diese entsprechend den<br />

jeweils maßgeblichen Vorschriften durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren. In<br />

Abhängigkeit der heranzuziehenden Normen können insbesondere Maßnahmen zu veranlassen<br />

sein<br />

• zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltes<br />

und <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong>,<br />

29 Lambrecht et al. (2004b, S. 53).<br />

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