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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

sprechend aufgeteilt und differenziert nummeriert werden (z. B. 14.1 u. 14.2), um eine eindeutige<br />

Zuordnung herzustellen.<br />

Auf einer der Ebene der Zulassung vorangehenden Verfahrensstufe sind die Maßnahmen<br />

zur Vermeidung in der Regel nur zu beschreiben und noch nicht im Detail darzustellen. Die<br />

grundsätzliche Machbarkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen muss allerdings geklärt sein.<br />

In besonderen Fällen kann es aber auch notwendig sein, Maßnahmen zur Vermeidung eingehender<br />

darzustellen. Dies kann der Fall sein, wenn eine besondere Konflikt- bzw. Gefährdungslage<br />

vorliegt bzw. das vor Beeinträchtigungen zu bewahrende Schutzgut besonders<br />

wertvoll ist. Dies ist regelmäßig bei Natura 2000-Gebieten oder hochgradig gefährdeten Arten<br />

und Lebensräumen der Fall.<br />

2. Maßnahmen zur Vermeidung anderweitiger Beeinträchtigungen oder Nachteile<br />

Neben den Maßnahmen zur Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen der Umwelt können im<br />

Einzelfall auch Maßnahmen zur Vermeidung anderweitiger Beeinträchtigungen oder Nachteile<br />

notwendig sein. Zum Teil mögen diese korrespondieren bzw. miteinander einhergehen.<br />

Solche Querbeziehungen sind entsprechend darzustellen. Ansonsten sollten Beschreibung,<br />

Begründung und Detaildarstellung der Maßnahmen in vergleichbarer Weise erfolgen.<br />

3. Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen<br />

Soweit mit dem Vorhaben unvermeidbare Beeinträchtigungen verbunden sind, sind neben<br />

den Maßnahmen zur Vermeidung auch die Maßnahmen zur Kompensation darzustellen. Im<br />

Hinblick auf eine effiziente Folgenbewältigung sollten möglichst Maßnahmen geplant werden,<br />

die den unterschiedlichen rechtlichen Erfordernissen zugleich genügen. In entsprechender<br />

Weise ist dies im Zuge einer koordinierten Bearbeitung der Unterlagen auch bei der<br />

Darstellung wiederzugeben.<br />

Benennung, Begründung und detaillierte Beschreibung der Maßnahmen sollten dazu nach<br />

dem gleichen Prinzip erfolgen, wie es oben zu den Maßnahmen zur Vermeidung skizziert ist.<br />

Das heißt, Maßnahmen zur Kohärenzsicherung sind getrennt <strong>von</strong> denjenigen zur Sicherung<br />

<strong>des</strong> günstigen Erhaltungszustan<strong>des</strong> <strong>von</strong> Arten sowie <strong>von</strong> den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

zu beschreiben und zu begründen. Der Begründung sollte eine Gesamtübersicht<br />

vorangestellt werden, die zugleich der Bilanzierung dient. Hierbei sind die in den Bun<strong>des</strong>ländern<br />

z. T. eingeführten Verfahren oder Modelle zur Ermittlung <strong>des</strong> Kompensationsumfangs<br />

einzubeziehen. Die Detaildarstellung der Maßnahmen ist dann wie zu den Maßnahmen zur<br />

Vermeidung für die Einzelmaßnahmen ausgehend vom „gemeinsamen Nenner“ in Maßnahmenblättern<br />

vorzunehmen. Da mit den gemeinschaftsrechtlich begründeten Kompensationsmaßnahmen<br />

(Kohärenzsicherung, Sicherung <strong>des</strong> Erhaltungszustan<strong>des</strong>) regelmäßig<br />

zugleich Anforderungen an Ausgleich und Ersatz erfüllt werden sollten, sollte die Bezeichnung<br />

der im Detail in Maßnahmenblättern darzustellenden Kompensationsmaßnahmen im<br />

Sinne der breitesten Grundlage <strong>von</strong> diesen ausgehen. Für die gemeinschaftsrechtlich be-<br />

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