Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Gliederungspunkte Prüfinstrumente Erläuterungen<br />
Nr.<br />
G. Karten / Pläne<br />
106<br />
Art und Umfang nach Erfordernis (i. d. R. zu<br />
allen Teilen A bis F einzelne Karten u. Pläne<br />
notwendig, dann ggf. diesbezüglich spezifisch<br />
zu gliedern)<br />
H. Anhang<br />
Ergänzende Informationen, z. B. Fachgutachten,<br />
Sonderuntersuchungen (Gliederung nach<br />
Erfordernis)<br />
mit Relevanz vor allem für die Umweltbelange<br />
bsph. Differenzierung zu naturschutzrechtl. Instrumenten<br />
kursiv i. d. R. erst auf Zulassungsebene relevant<br />
ER <strong>FFH</strong>-<br />
<strong>VP</strong><br />
§§<br />
22ff.<br />
Artenschutz<br />
U<strong>VP</strong><br />
X X X X X<br />
X X X X X<br />
Zu den Prüferfordernissen im Einzelnen siehe insbesondere<br />
Tabelle 2 sowie Anhang 1 u. 2<br />
Der in Tabelle 7 und differenzierend in Tabelle 8 entwickelte Gliederungsvorschlag ist insbesondere<br />
auch darauf ausgerichtet, redundante Darstellungen <strong>von</strong> Antragsinhalten zu vermeiden.<br />
Deswegen wird die Hauptstruktur in Bezug auf die Angaben zur Folgenbeurteilung<br />
und -bewältigung durch die Punkte „Situation im Einwirkungsbereich <strong>des</strong> Vorhabens“, „Auswirkungen<br />
<strong>des</strong> Vorhabens“ und „Maßnahmen zur Folgenbewältigung“ bestimmt. Die umweltbezogenen<br />
einerseits und die nicht umweltbezogenen Sachverhalte andererseits bilden dann<br />
innerhalb dieser Punkte die weitere Gliederungsstruktur.<br />
Unter dem Gesichtspunkt, diese Punkte aus Umweltsicht gleichwohl weitergehend im Sinne<br />
eines zusammenhängenden Dokuments bzw. Umweltberichts zusammenzufassen, wurde<br />
eine Variante entwickelt, die in Tabelle 9 dargestellt ist. Der Anhang 3.4 enthält dazu eine<br />
der Tabelle 8 entsprechende Differenzierung. Die Erläuterungen in Kap. 4.3 gelten entsprechend.