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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Da nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis die naturschutzrechtlichen Prüfungen im<br />

Fall einer gleichzeitigen U<strong>VP</strong> mit dieser koordiniert durchzuführen ist, werden die jeweils<br />

relevanten Angaben für die Prüfung der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeit sowie für den Vollzug der<br />

<strong>Eingriffsregelung</strong> bei gleichzeitig durchzuführender U<strong>VP</strong> zwangsläufig mit bzw. einheitlich<br />

ausgelegt werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erstreckt sich somit zugleich auf die<br />

<strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und die <strong>Eingriffsregelung</strong>. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist<br />

hier auch insoweit <strong>von</strong> Interesse, als bei erheblichen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natura 2000-<br />

Gebieten auch das Vorliegen <strong>von</strong> zwingenden Gründen <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses zu prüfen ist. Hierbei ist es zugleich <strong>von</strong> Interesse, inwieweit die vom Vorhabensträger<br />

dargestellten Angaben auch allgemein und öffentlich einsichtig anzuerkennen sind. 82<br />

Mit der nach Verwaltungsverfahrensgesetz, nach fachgesetzlichen <strong>Bestimmung</strong>en oder nach<br />

U<strong>VP</strong>G erforderlichen Behördenbeteiligung kann die u. a. bei planfeststellungspflichtigen<br />

Eingriffen bestehende Pflicht zur Beteiligung der nach § 59 BNatSchG anerkannten Vereine<br />

(§ 60 Abs. 2 BNatSchG) verbunden werden. Nach manchen Ländernaturschutzgesetzen ist<br />

eine Verbandsbeteiligung allerdings auch bei nicht planfeststellungspflichtigen Eingriffen in<br />

Natur und Landschaft vorgeschrieben. Beispielsweise ist nach § 39 NatSchGBln vor der<br />

Zulassung <strong>von</strong> Vorhaben, die mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffen in<br />

Natur und Landschaft verbunden sind, eine Verbandsbeteiligung erforderlich.<br />

Bei der Behördenbeteiligung sind über die allgemeine Anhörung hinaus (Abgabe <strong>von</strong><br />

Stellungnahmen) weitergehende Anforderungen an die Beteiligung der Naturschutzbehörden<br />

aufgrund <strong>von</strong> Benehmens- oder Einvernehmensregelungen zu beachten. Ggf. sind bestimmte<br />

Aufgaben auch unmittelbar <strong>von</strong> der Naturschutzbehörde wahrzunehmen oder diese sind<br />

dafür direkt zuständig. In solchen Fällen wird die für die Durchführung <strong>des</strong> Trägerverfahrens<br />

und die Entscheidung zur Zulassung <strong>des</strong> Vorhabens zuständige Behörde nur bedingt tätig.<br />

Ein spezifischer Schritt der „Behördenbeteiligung“ im Rahmen der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung<br />

ist die ggf. einzuholende Stellungnahme der EU-Kommission sowie die Mitteilung<br />

<strong>von</strong> Maßnahmen zur Kohärenzsicherung an die EU-Kommission. § 34 Abs. 4 BNatSchG<br />

macht zur Einholung einer Stellungnahme keine weiteren Vorgaben, als dass die Einholung<br />

durch die zuständige Behörde über das BMU erfolgt. Im Hinblick auf eine zügige Verfahrensdurchführung<br />

sollte die Einholung der Stellungnahme spätestens mit Beteiligung der<br />

anderen Behörden erfolgen. Die Stellungnahme sollte dann spätestens zu Beginn der Entscheidungsphase<br />

vorliegen. Im Fall einer Beteiligung der EU-Kommission sollten dieser<br />

unter Berücksichtigung der <strong>von</strong> ihr gegebenen Empfehlungen 83 bei insgesamt nicht zu umfangreichen<br />

Antragsunterlagen, diese vollständig zur Verfügung gestellt werden. Anhand der<br />

ohnehin erforderlichen spezifischen Bezeichnung bzw. Kennzeichnung der Teile bzw. Abschnitte<br />

in den Antragsunterlagen, die die <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> und -Ausnahmeregelung betreffen (siehe<br />

Vorschlag für Mustergliederung), sind diese unmittelbar ersichtlich, ohne dass es einer ge-<br />

82<br />

Vgl. Lambrecht (2003/2004, S. 161).<br />

83<br />

Siehe EU-Kommission (2000, Anhang IV, S. 65ff).<br />

82

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