Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Rechtliche Vorgabe Abzuleitende Prüferfordernisse<br />
§ 42 (1) BNatSchG<br />
Es ist verboten,<br />
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten<br />
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu<br />
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,<br />
Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen,<br />
zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten<br />
Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden,<br />
abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,<br />
zu beschädigen oder zu vernichten,<br />
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten<br />
und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-,<br />
Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen,<br />
Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu<br />
stören,<br />
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng<br />
geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren<br />
oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen<br />
zu beeinträchtigen oder zu zerstören.<br />
§ 43 (4) BNatSchG<br />
Die Verbote <strong>des</strong> § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den<br />
Fall, dass die Handlungen bei [...] der Ausführung<br />
eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung<br />
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem<br />
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder<br />
einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme vorgenommen<br />
werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer<br />
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen<br />
der besonders geschützten Arten nicht absichtlich<br />
beeinträchtigt werden.<br />
§ 62 (1) BNatSchG<br />
Von den Verboten <strong>des</strong> § 42 [...] kann auf Antrag Befreiung<br />
gewährt werden wenn,<br />
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall<br />
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde<br />
und die Abweichung mit den Belangen <strong>des</strong> Natur-<br />
schutzes und der Landschaftspflege zu verein-<br />
baren ist oder<br />
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung <strong>von</strong><br />
Natur und Landschaft führen würde oder<br />
2. überwiegende Gründe <strong>des</strong> Gemeinwohls die Befreiung<br />
erfordern<br />
und die Artikel 12, 13 und 16 <strong>FFH</strong>-RL oder die Artikel 5<br />
bis 7 und 9 V-RL nicht entgegenstehen. [...]<br />
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Ausnahmeprüfung:<br />
- Sind zwingende Gründe <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses gegeben, die eine nicht ersetzbare<br />
Zerstörung rechtfertigen?<br />
Beeinträchtigungsprüfung:<br />
- Kommen besonders geschützte Tierarten vor?<br />
- Kommen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten<br />
dieser Arten vor?<br />
- Werden Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten<br />
dieser Arten zerstört?<br />
- Werden Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten<br />
dieser Arten beschädigt?<br />
- Kommen besonders geschützte Pflanzenarten vor?<br />
- Werden Vorkommen dieser Arten vernichtet?<br />
- Werden Vorkommen dieser Arten beschädigt?<br />
- Kommen streng geschützte Tierarten oder europäische<br />
Vogelarten vor?<br />
- Kommen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten<br />
dieser Arten vor?<br />
- Werden Tiere dieser Arten an ihren Nist-, Brut-,<br />
Wohn- oder Zufluchtstätten gestört?<br />
- Kommen streng geschützte Pflanzenarten vor?<br />
- Werden Standorte dieser Pflanzenarten zerstört?<br />
- Werden Standorte dieser Pflanzenarten beeinträchtigt?<br />
Ausnahmen: Begrenzung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs<br />
- Liegt ein nach § 19 zugelassener Eingriff vor, wird<br />
eine U<strong>VP</strong> durchgeführt oder liegt eine Befreiung <strong>von</strong><br />
Biotopschutzauflagen vor?<br />
- Geschieht die Beeinträchtigung Tiere, einschließlich<br />
ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und<br />
Pflanzen unabsichtlich? (Dieses ist nach der EuGH-<br />
Interpretation <strong>des</strong> Absichtsbegriffs kaum möglich.)<br />
Ausnahmeprüfung: Prüfung, ob eine Befreiung <strong>von</strong><br />
den Verboten möglich<br />
Die Prüferfordernisse bestehen alternativ; es genügt<br />
wenn eine der normierten Voraussetzungen erfüllt<br />
werden, entweder:<br />
- ... oder<br />
- ... oder<br />
- Erfordern überwiegende Gründe <strong>des</strong> Gemeinwohls<br />
die Befreiung und werden die mit Artikel 12, 13 und<br />
16 <strong>FFH</strong>-RL oder die Artikel 5 bis 7 und 9 V-RL verbundenen<br />
Anforderungen erfüllt?<br />
Anhang 1: Artenschutzrechtliche Anforderungen