Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Die verschiedenen Instrumente sind selbst in unterschiedlichem Maße mit speziellen Verfahrensanforderungen<br />
verbunden. Die weitestgehenden Anforderungen stellt hierbei die U<strong>VP</strong><br />
bzw. die SUP. Die Berücksichtigung und hierbei auch die bezüglich <strong>des</strong> zeitlichen Ablaufs<br />
entsprechend koordinierte Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte – vor allem auch<br />
der verschiedenen Beteiligungsakte – sind für eine effiziente und rechtssichere Abwicklung<br />
eines Planungs- oder Zulassungsverfahrens grundsätzlich geboten.<br />
Hierbei bestehen auch Möglichkeiten gegen Verfahrensmängel vorzugehen. Jedoch ist der<br />
verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz Drittbetroffener gegen Verfahrensfehler bislang in<br />
Deutschland aus unterschiedlichen Gründen eingeschränkt. Dazu gehört die Schutznormlehre,<br />
wonach der Rechtsschutz Drittbetroffener sich auf die Rüge der Verletzung der zu<br />
seinem Schutz dienenden Vorschriften zu beschränken hat. Dazu gehören aber auch Vorschriften<br />
über die Präklusion <strong>von</strong> Einwendungen, über die Unbeachtlichkeit <strong>von</strong> Verfahrensfehlern,<br />
über verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilungs- oder<br />
Standardisierungsspielräume, Instrumente der Verfahrenstufung etc.<br />
Das ändert nichts daran, dass bei der Durchführung der Prüfungsverfahren Verfahrensfehler<br />
unbedingt vermieden werden müssen. Das ist nicht nur wegen der Beachtlichkeit der Verfahrensvorschriften<br />
unabhängig <strong>von</strong> der gerichtlichen Überprüfbarkeit geboten. Vielmehr findet<br />
auch nach deutschem Recht und der dazu ergehenden Verwaltungsrechtsprechung in<br />
bestimmten Fällen eine vollständige, nicht auf den Individualrechtsschutz verengte Rechtskontrolle<br />
statt. Das betrifft verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gegen Pläne und<br />
Programme, Klagen enteignungsrechtlich Betroffener und die Klagen <strong>von</strong> Umweltverbänden,<br />
die sich nicht mehr nur auf das Beteiligungsrecht stützen müssen.<br />
Zunehmend wird außerdem fraglich, inwieweit sich aus der Verletzung <strong>von</strong> Verfahrensvorschriften<br />
nicht doch ein Abwehranspruch Dritter ableiten lässt. 56 Insbesondere wird zweifelhaft,<br />
ob Verstöße gegen Vorgaben <strong>des</strong> U<strong>VP</strong>G noch mit der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerwG als<br />
unbeachtliche Verfahrensfehler angesehen werden können. 57 Das BVerwG hat zwar bislang<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung als ein rein verfahrensrechtliches Instrument ohne materiellrechtliche<br />
Bedeutung angesehen. Die materiellrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen<br />
werden nach dieser Rechtsprechung durch die U<strong>VP</strong> jedoch nicht verändert. 58 Auf der Grundlage<br />
<strong>des</strong> § 46 VwVfG sind Mängel <strong>des</strong> U<strong>VP</strong>-Verfahrens bei gebundenen Entscheidungen, zu<br />
denen neben immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen z. B. auch bergrechtliche<br />
Betriebsplanzulassungen zählen, danach regelmäßig unbeachtlich.<br />
Es ist allerdings zu erwarten, dass an dieser Rechtsprechung dauerhaft nicht wird festgehalten<br />
werden können. So ist zweifelhaft, ob nicht durch die Regelungen zum Integrationsgebot<br />
aus der gebundenen Entscheidung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine<br />
56<br />
Ohms (2003, Rn. 617ff).<br />
57<br />
BVerwG, DVBl. 1996, 677; Ohms (2003, Rn. 630).<br />
58<br />
BVerwG, NVwZ 1996, 788; Beckmann (2002, § 12 Rn. 2ff).<br />
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