Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
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Gebieten (Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) und bei Eintreten<br />
der durch Art. 5 VRL und Art. 12f. <strong>FFH</strong>-RL normierten Verbote (§ 62 BNatSchG i. V.<br />
m. Art. 16 <strong>FFH</strong>-RL u. Art. 9 VRL). Hierauf wird unten noch näher einzugehen sein.<br />
Wie oben bereits dargestellt, veranlasst auch das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot<br />
nicht zu einer Alternativenprüfung; es sei denn, lan<strong>des</strong>rechtliche Vorschriften<br />
geben dies unmittelbar auf.<br />
• Eine Prüfung <strong>von</strong> Alternativen ist immer dann erforderlich, wenn die Entscheidung<br />
bzw. Zulassung eines Vorhabens im Ergebnis einer planerischen Abwägung erfolgt.<br />
Das planungsrechtliche Abwägungsgebot, bei dem i. d. R. <strong>von</strong> einem Vorhaben<br />
berührte öffentliche und private Belange abzuwägen sind, fordert eine umfassende<br />
Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen. Diese schließt die<br />
Prüfung ein, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere<br />
Weise erreichen lässt. Damit geht die Verpflichtung einher, der Frage nach etwaigen<br />
schonenderen Alternativen nachzugehen. Dies gilt auch unter dem Blickwinkel der<br />
Belange <strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Natur und Landschaft<br />
schonendste Planungsalternative ist als Ergebnis der Abwägung jedenfalls dann auszuwählen,<br />
wenn dadurch keine anderen Belange stärker betroffen sind. 32<br />
• Soweit fachrechtliche Vorschriften nicht bereits zu einer Prüfung <strong>von</strong> Alternativen<br />
verpflichten, kann sich die Frage nach weniger beeinträchtigenden Alternativen letztlich<br />
noch in einem Enteignungsverfahren stellen, wenn für ein fachrechtlich zugelassenes<br />
Vorhaben für die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Grundstücken eine Enteignung erforderlich<br />
wird. 33 Dies kann dann vor allem für gebundene Entscheidungen wie insbesondere<br />
eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder eine bergrechtliche<br />
Zulassung weitergehende Nachweise über den Ausschluss <strong>von</strong> Alternativen erfordern.<br />
Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung können dann auch Fragen der Beeinträchtigung<br />
<strong>von</strong> Umweltbelangen und insoweit auch der Belange <strong>des</strong> Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege einzubeziehen sein. Auch § 21 U<strong>VP</strong>G, der bei der Planfeststellung<br />
bzw. -genehmigung bestimmter U<strong>VP</strong>-pflichtiger Rohrleitungsanlagen und<br />
bei künstlichen Wasserspeichern die Zulassungsvoraussetzungen normiert, wie auch<br />
§ 32 KrW-/AbfG, der für die Planfeststellung <strong>von</strong> ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen<br />
gilt, enthält kein planerisches Abwägungsgebot, aus dem sich für die Planfeststellungsbehörde<br />
unmittelbar ein planerischer Gestaltungsfreiraum und damit eine Pflicht<br />
zur Alternativenprüfung ergibt. Allerdings sind solche Vorhaben nicht wie beispielsweise<br />
Vorhaben der Rohstoffgewinnung eng an bestimmte Standorte gebunden.<br />
Mit der U<strong>VP</strong> sind bezüglich der Prüfung <strong>von</strong> Alternativen in erster Linie Informations- und<br />
Darlegungserfordernisse verbunden. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 U<strong>VP</strong>G sagt nichts darüber aus,<br />
welche Alternativen im Einzelnen wie intensiv zu prüfen und welche Kriterien für die Auswahl<br />
maßgebend sind. Auch mit der SUP, die vernünftige Alternativen geprüft wissen will, sind<br />
32 Vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.1997 – 4 C 10.96.<br />
33 Vgl. Beckmann (2002, § 12 Rn. 56).