Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
rungsgrad für die im Rahmen der einzelnen Instrumente durchzuführenden Prüfungen und<br />
im Ergebnis zu ermittelnden Sachverhalte erforderlich sind (vgl. Tabelle 6). Auch um die<br />
Möglichkeiten einer weitestgehend gebündelten Erarbeitung und Darstellung der Unterlagen<br />
wirkungsvoll zu nutzen, ist eine sorgfältige und intensive Abstimmung <strong>des</strong> Untersuchungsrahmens<br />
besonders wichtig. Hierzu sollte i. d. R. ein Scoping-Termin durchgeführt werden. In<br />
jedem Fall sollte die für die Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens zuständige Behörde – erforderlichenfalls<br />
auch die Naturschutzbehörde – den Vorhabensträger hinsichtlich der Vorbereitung<br />
seiner Antragsunterlagen auf Anfrage beraten.<br />
In besonderen Fällen kann die Klärung <strong>von</strong> Art und Umfang der Untersuchungen auch Prozesscharakter<br />
aufweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn vom Vorhabensträger<br />
umfangreichere Vorarbeiten vorgesehen bzw. zur Durchführung eines Besprechungstermins<br />
erforderlich sind. Ebenso kann sich im Laufe der Erarbeitung der Antragsunterlagen<br />
zeigen, dass bislang noch nicht erkannte Fragestellungen entscheidungsrelevant sind. Dann<br />
kann der Untersuchungsrahmen fortzuschreiben bzw. anzupassen sein (siehe unten).<br />
Orientiert an den im § 5 U<strong>VP</strong>G vorgegebenen Schritten <strong>des</strong> Scoping-Prozesses sollte der<br />
Vorhabensträger auch zum Auftakt eines instrumentenübergreifenden Scoping-Prozesses<br />
aufbauend auf einer Beschreibung seines Vorhabens eine zusammenhängende Darstellung<br />
seiner Vorschläge zu den beabsichtigten Untersuchungen erarbeiten. Dieser Vorschlag sollte<br />
bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. In dem Zuge sollte der Vorhabensträger<br />
auch gleichzeitig um Unterrichtung über den Inhalt und Umfang der nach § 6 U<strong>VP</strong>G und<br />
hierbei für die <strong>Eingriffsregelung</strong>, die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und z. B. auch für die<br />
artenschutzrechtliche Prüfung voraussichtlich beizubringenden Unterlagen gebeten werden.<br />
Auf Grundlage dieser Informationen sollte dann ein Besprechungstermin nach bzw. im Sinne<br />
<strong>von</strong> § 5 U<strong>VP</strong>G durchgeführt werden. An diesem sollten neben dem Vorhabensträger die<br />
auch im weiteren Verfahren beteiligten Behörden, insbesondere die zuständige Naturschutzbehörde,<br />
teilnehmen und im Sinne <strong>von</strong> § 5 U<strong>VP</strong>G ggf. auch Sachverständige und Dritte hinzugezogen<br />
werden. In der Regel ist es sinnvoll, auch die anerkannten Umweltverbände<br />
bereits an der Beratung zu beteiligen.<br />
Ziel der Besprechung <strong>des</strong> Untersuchungsrahmens ist eine instrumentenübergreifend abgestimmte<br />
Erörterung und Festlegung <strong>von</strong> Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen.<br />
Die mit den Instrumenten jeweils spezifisch verbundenen Prüferfordernisse sind dabei zielgerichtet<br />
zu beachten, ebenso wie die in inhaltlicher und räumlicher Hinsicht zugleich bestehenden<br />
Überschneidung der Schutzgüter (vgl. Abbildung 5).<br />
Im Rahmen der Besprechung <strong>des</strong> Untersuchungsrahmens sind zweckmäßigerweise die<br />
Anforderungen an die spezifischen Sachverhaltsermittlungen möglichst zuerst abzuklären.<br />
Auch auf diesem Wege kann abgeschichtet werden, in welchen Bereichen damit ansonsten<br />
notwendige oder lediglich allgemeine Untersuchungsanforderungen erfüllt werden können.<br />
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