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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

rungsgrad für die im Rahmen der einzelnen Instrumente durchzuführenden Prüfungen und<br />

im Ergebnis zu ermittelnden Sachverhalte erforderlich sind (vgl. Tabelle 6). Auch um die<br />

Möglichkeiten einer weitestgehend gebündelten Erarbeitung und Darstellung der Unterlagen<br />

wirkungsvoll zu nutzen, ist eine sorgfältige und intensive Abstimmung <strong>des</strong> Untersuchungsrahmens<br />

besonders wichtig. Hierzu sollte i. d. R. ein Scoping-Termin durchgeführt werden. In<br />

jedem Fall sollte die für die Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens zuständige Behörde – erforderlichenfalls<br />

auch die Naturschutzbehörde – den Vorhabensträger hinsichtlich der Vorbereitung<br />

seiner Antragsunterlagen auf Anfrage beraten.<br />

In besonderen Fällen kann die Klärung <strong>von</strong> Art und Umfang der Untersuchungen auch Prozesscharakter<br />

aufweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn vom Vorhabensträger<br />

umfangreichere Vorarbeiten vorgesehen bzw. zur Durchführung eines Besprechungstermins<br />

erforderlich sind. Ebenso kann sich im Laufe der Erarbeitung der Antragsunterlagen<br />

zeigen, dass bislang noch nicht erkannte Fragestellungen entscheidungsrelevant sind. Dann<br />

kann der Untersuchungsrahmen fortzuschreiben bzw. anzupassen sein (siehe unten).<br />

Orientiert an den im § 5 U<strong>VP</strong>G vorgegebenen Schritten <strong>des</strong> Scoping-Prozesses sollte der<br />

Vorhabensträger auch zum Auftakt eines instrumentenübergreifenden Scoping-Prozesses<br />

aufbauend auf einer Beschreibung seines Vorhabens eine zusammenhängende Darstellung<br />

seiner Vorschläge zu den beabsichtigten Untersuchungen erarbeiten. Dieser Vorschlag sollte<br />

bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. In dem Zuge sollte der Vorhabensträger<br />

auch gleichzeitig um Unterrichtung über den Inhalt und Umfang der nach § 6 U<strong>VP</strong>G und<br />

hierbei für die <strong>Eingriffsregelung</strong>, die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und z. B. auch für die<br />

artenschutzrechtliche Prüfung voraussichtlich beizubringenden Unterlagen gebeten werden.<br />

Auf Grundlage dieser Informationen sollte dann ein Besprechungstermin nach bzw. im Sinne<br />

<strong>von</strong> § 5 U<strong>VP</strong>G durchgeführt werden. An diesem sollten neben dem Vorhabensträger die<br />

auch im weiteren Verfahren beteiligten Behörden, insbesondere die zuständige Naturschutzbehörde,<br />

teilnehmen und im Sinne <strong>von</strong> § 5 U<strong>VP</strong>G ggf. auch Sachverständige und Dritte hinzugezogen<br />

werden. In der Regel ist es sinnvoll, auch die anerkannten Umweltverbände<br />

bereits an der Beratung zu beteiligen.<br />

Ziel der Besprechung <strong>des</strong> Untersuchungsrahmens ist eine instrumentenübergreifend abgestimmte<br />

Erörterung und Festlegung <strong>von</strong> Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen.<br />

Die mit den Instrumenten jeweils spezifisch verbundenen Prüferfordernisse sind dabei zielgerichtet<br />

zu beachten, ebenso wie die in inhaltlicher und räumlicher Hinsicht zugleich bestehenden<br />

Überschneidung der Schutzgüter (vgl. Abbildung 5).<br />

Im Rahmen der Besprechung <strong>des</strong> Untersuchungsrahmens sind zweckmäßigerweise die<br />

Anforderungen an die spezifischen Sachverhaltsermittlungen möglichst zuerst abzuklären.<br />

Auch auf diesem Wege kann abgeschichtet werden, in welchen Bereichen damit ansonsten<br />

notwendige oder lediglich allgemeine Untersuchungsanforderungen erfüllt werden können.<br />

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