Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
se der <strong>Eingriffsregelung</strong> sowie der arten- und gebietsschutzrechtlichen Normen, die letztlich<br />
erst bei der Zulassung zum Tragen kommen. Eine Ausnahme bildet hier nur die Anwendung<br />
der <strong>Eingriffsregelung</strong> für den Bereich der Bauleitplanung. Unabhängig da<strong>von</strong> sind Belange<br />
<strong>des</strong> Naturschutzes und der Landschaftspflege als öffentliche Belange jedenfalls auch bei<br />
Entscheidungen auf vorgelagerter Ebene zu berücksichtigen, nicht zuletzt wenn diese in der<br />
übergeordneten Landschaftsplanung, gesamträumlichen Arten- und Biotopschutzprogrammen<br />
und insbesondere Zielen und Grundsätzen der Raumordnung festgelegt sind.<br />
Soweit Vorhaben Gegenstand vorgelagerter Entscheidungen oder Planungen sind, sind<br />
diese als Teil der betreffenden Pläne und Programmen einer <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> zu unterziehen, wenn<br />
diese geeignet sind, das Natura 2000-Netz erheblich zu beeinträchtigen.<br />
Nähere <strong>Bestimmung</strong>en zu der eingangs angesprochenen Frage der Abschichtung enthalten<br />
die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht, wohl aber das U<strong>VP</strong>G. So führt § 14f Abs. 3<br />
U<strong>VP</strong>G aus: „Sind Pläne und Programme Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und<br />
Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung <strong>von</strong> Mehrfachprüfungen bei der Festlegung <strong>des</strong><br />
Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses<br />
bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. Dabei sind Art<br />
und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand<br />
<strong>des</strong> Plans oder Programms zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden Plänen<br />
und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung <strong>von</strong> Vorhaben, für die der Plan<br />
oder das Programm einen Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder<br />
andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen<br />
beschränken.“ Für die Linienbestimmung und die Genehmigung <strong>von</strong> Flugplätzen<br />
bzw. für Raumordnungsverfahren bestimmen die §§ 15 Abs. 4 bzw. 16 Abs. 2 U<strong>VP</strong>G, dass<br />
im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche<br />
oder andere erhebliche Umweltauswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens beschränkt werden kann.<br />
Entsprechen<strong>des</strong> ist für das Verhältnis <strong>von</strong> Bebauungsplanverfahren und Zulassungsverfahren<br />
im § 17 Abs. 3 U<strong>VP</strong>G bestimmt: „Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren<br />
für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren<br />
durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren<br />
auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens<br />
beschränkt werden.“ Aus § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG ergibt sich noch die Vorgabe, dass sich<br />
die Prüfung im Raumordnungsverfahren auf die raumbedeutsamen Auswirkungen der<br />
Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen <strong>des</strong> § 2 Abs. 2 ROG genannten Belange<br />
unter überörtlichen Gesichtspunkten bezieht. Prüfungsumfang und -tiefe sind demnach<br />
bereits aus der Sicht der übergeordneten Verfahrensstufe begrenzt. Eine Abschichtung <strong>von</strong><br />
Prüfinhalten sieht nicht zuletzt § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB vor. Wird eine Umweltprüfung für<br />
das Plangebiet oder für Teile da<strong>von</strong> in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder<br />
Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung danach in einem zeitlich<br />
nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder<br />
andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder<br />
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