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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

1. <strong>FFH</strong>-Vorprüfung (<strong>FFH</strong>-Screening)<br />

Feststellung, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG handelt, für das eine<br />

Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen ist.<br />

Vorhaben, Maßnahme, Eingriff usw. ist geeignet, einzeln oder im<br />

Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ein Natura 2000-<br />

Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. (Ausgenommen: Projekte, die<br />

unmittelbar der Verwaltung der Natura 2000-Gebiete dienen.)<br />

Es ist keine Verträglichkeitsprüfung<br />

erforderlich.<br />

2. <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung (<strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, § 34 Abs. 1 u. 2 BNatSchG)<br />

Prüfung der Verträglichkeit <strong>des</strong> Projekts mit den Erhaltungszielen <strong>des</strong> Natura 2000-Gebietes<br />

• Erfassung <strong>des</strong> Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen<br />

• Prognose der zu erwartenden Beeinträchtigungen <strong>des</strong> Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck<br />

maßgeblichen Bestandteilen (auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen)<br />

• <strong>Bestimmung</strong> der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen / Feststellung der (Un)Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen<br />

negatives Ergebnis:<br />

Das Projekt kann zu erheblichen Beeinträchtigungen führen.<br />

Unzulässigkeit<br />

<strong>des</strong> Projekts<br />

3. <strong>FFH</strong>-Ausnahmeregelung (§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG)<br />

bei negativem Ergebnis der <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>: Prüfung, ob eine ausnahmsweise Zulassung möglich ist<br />

3.1 Alternativenprüfung:<br />

Nachweis <strong>des</strong> nicht Gegebenseins <strong>von</strong><br />

zumutbaren Alternativen zu dem Projekt<br />

(§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG)<br />

• Prüfung, ob und inwieweit (bedingt) zweckgemäße<br />

Alternativen ohne, mit geringeren oder mit stärkeren<br />

Beeinträchtigungen <strong>des</strong> Natura 2000-Gebietes vorhanden<br />

sind<br />

• Prüfung ob und inwieweit durch die Alternativen Natura<br />

2000-externe Belange betroffen sind (z.B. andere<br />

Gemeinwohlbelange, Kosten)<br />

• Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit der<br />

geprüften Alternativen<br />

zumutbare<br />

Alternativen<br />

vorhanden<br />

Unzulässigkeit<br />

mit der Folge der<br />

Ablehnung <strong>des</strong><br />

Projekts<br />

(Abweichende) Zulässigkeit <strong>des</strong> Projekts nur bei Erfüllung<br />

der Anforderungen der <strong>FFH</strong>-Ausnahmeregelung<br />

zu mutbare<br />

Alternativen nicht<br />

vorhanden<br />

3.2 Zwingende überwiegende Gründe:<br />

Nachweis der Notwendigkeit <strong>des</strong> Projekts aufgrund<br />

zwingender Gründe <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 u. Abs. 4 BNatSchG)<br />

A: VS-Gebiet oder<br />

B: <strong>FFH</strong>-Ge biet<br />

ohne prioritäre<br />

Lebensraumtypen<br />

oder Arten<br />

Sonstige oder<br />

spezielle<br />

Gründe<br />

Zwingende überwiegende<br />

Gründe liegen vor<br />

C: <strong>FFH</strong>-Ge biet mit prioritären<br />

Lebensraumtypen oder Arten<br />

Spezielle<br />

Gründe<br />

3.3.a <strong>Bestimmung</strong> der Maßnahmen zur Kohärenzsicherung<br />

(Kohärenzwahrungsgebot) Notwendige Maßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong><br />

Zusammenhangs <strong>des</strong> Netzes ”Natura 2000” (§ 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG)<br />

Notwendige<br />

Maßnahmen sind<br />

ausreichend<br />

vorgesehen<br />

↔<br />

+<br />

nein<br />

Fall A u. B: Fall C:<br />

Notwendige<br />

Maßnahmen sind<br />

nicht (ausreichend)<br />

vorgesehen<br />

möglich<br />

oder<br />

Sonstige Gründe<br />

+<br />

Stellungnahme der<br />

EU-Kommission<br />

Zwingende überwiegende<br />

Gründe liegen nicht vor<br />

Nachbesserung (ggf.<br />

durch Nebenbestimmungen<br />

oder Planergänzung)<br />

nicht möglich<br />

Unzulässigkeit mit der Folge<br />

der Ablehnung <strong>des</strong> Projekts<br />

Zulassung <strong>des</strong> Projekts (insoweit möglich)<br />

3.3.b Unterrichtung über Maßnahmen zur Kohärenzsicherung<br />

Unterrichtung der EU-Kommission über die getroffenen Maßnahmen zur Sicherung <strong>des</strong><br />

Zusammenhangs <strong>des</strong> Netzes ”Natura 2000” (§ 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)<br />

ja<br />

positives Ergebnis:<br />

Das Projekt führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen.<br />

Abbildung 3: Prüfprogramm der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung und<br />

-Ausnahmeregelung nach § 34 BNatSchG 16<br />

Unter Berücksichtigung eines in der Gesamtbetrachtung maximal 3-stufigen Planungssystems<br />

ordnen sich die Anwendungsbereiche <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> und U<strong>VP</strong> sowie<br />

SUP, wie nachfolgend dargestellt, ebenenspezifisch ein.<br />

16 Lambrecht et al. (2004b, S. 18).<br />

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