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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Prüfung würde aufgrund der Komplexität der vorliegenden Konfliktsituation zu dem Ergebnis<br />

kommen, dass eine U<strong>VP</strong> durchzuführen ist. Die ohnehin naturschutzrechtlich anstehenden<br />

Prüfinhalte würden in diesem Fall die mit den betroffenen U<strong>VP</strong>-Schutzgütern „Tiere und<br />

Pflanzen“ einhergehenden Fragestellungen bestimmen.<br />

Für die vorliegende Konfliktsituation sind die verschiedenen Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens<br />

differenziert und in angemessener Weise zu ermitteln. Für die Bestandteile <strong>von</strong> Natur und<br />

Landschaft, die unterschiedlichen Schutzregimes unterliegen, bedeutet dies zunächst, dass<br />

unter Berücksichtigung der verschiedenen Wirkfaktoren die Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

jeweils einmal - und hierbei methodisch gleichartig - ermittelt werden können. Soweit eine<br />

<strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> durchzuführen ist, was für das hier zugrunde gelegte Beispiel der Fall ist, ist zu<br />

berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Prognosesicherheit und Aussagegenauigkeit<br />

in der <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> gegenüber den ansonsten zugrunde zu legenden Anforderungen gesteigert<br />

sind, da § 34 Abs. 2 BNatSchG resp. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 <strong>FFH</strong>-RL den Ausschluss der spezifischen<br />

Beeinträchtigungen fordert. 21 Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass in jedem Fall<br />

in einer <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> besondere und gegenüber der <strong>Eingriffsregelung</strong> und der U<strong>VP</strong> weitergehende<br />

oder speziellere Methoden für die Wirkungsprognose einzusetzen sind. Umgekehrt können<br />

auch im Rahmen der anderen Instrumente besondere Anforderungen an die Wirkungsprognose<br />

zu stellen sein, wenn die spezifische Konfliktsituation und der Gefährdungsgrad<br />

dieses erfordern.<br />

Die Anforderungen an die zur Feststellung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen als Grundlage für die<br />

Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens erforderliche Prognose sind schließlich weitergehender<br />

als diejenigen, die sich im Rahmen der Klärung der Prüfpflichtigkeit stellen. Dies<br />

kommt beispielsweise durch Formulierungen wie im § 3c Abs. 1 Satz 1 U<strong>VP</strong>G bezüglich der<br />

Feststellung der U<strong>VP</strong>-Pflicht im Einzelfall zum Ausdruck, wo es insoweit heißt: „aufgrund<br />

überschlägiger Prüfung [...] erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die<br />

nach § 12 zu berücksichtigen wären“. Die Vorprüfung zur Feststellung der U<strong>VP</strong>-Pflicht hat<br />

eine verfahrenslenkende Funktion; die hierbei zu leistende Prognose orientiert sich am Möglichkeitsmaßstab.<br />

22 Auch Art. 6 Abs. 3 Satz 1 <strong>FFH</strong>-RL, der gemeinschaftsrechtlich die Pflicht<br />

zur <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> normiert, weist auf ein gegenüber Art. 6 Abs. 3 Satz 2 <strong>FFH</strong>-RL differenziertes<br />

Prüfniveau hin, indem es dort heißt: „Pläne oder Projekte [...], die ein [...] Gebiet [...] erheblich<br />

beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses<br />

Gebiet festgelegten Erhaltungszielen“. Die hiermit einhergehende Differenzierung ist nicht<br />

nur rechtlich vorgegeben, sondern könnte auch praktisch nicht anders eingelöst werden.<br />

Andernfalls wäre bereits zu Beginn <strong>des</strong> Prüfverfahrens ein Umfang an Aufklärung gefordert,<br />

der tatsächlich erst bei Durchführung weitergehender Untersuchungen zu erreichen wäre.<br />

Der Feststellung der Prüfpflicht liegt somit regelmäßig ein Möglichkeitsmaßstab zugrunde.<br />

Die weitergehende Prognose im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit hingegen<br />

erfolgt auf Grundlage <strong>des</strong> Wahrscheinlichkeitsmaßstabs. Insoweit unterscheiden sich die<br />

21 Siehe dazu im Einzelnen Lambrecht et al. (2004a und 2004b).<br />

22 Vgl. dazu Balla et al. (2005); Beckmann (2004).<br />

29

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