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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

jeweiligen Verfahrens sollten dazu min<strong>des</strong>tens die Bestandserfassungen und Wirkungsprognosen<br />

eng koordiniert und nicht separat erarbeitet werden. Auch die Darstellung der jeweiligen<br />

Ergebnisse der Fachbeiträge sollte gebündelt erfolgen. Auf diese Weise könne eine ineffiziente<br />

Planung und unsystematische Doppelarbeit vermieden werden. Gleichwohl<br />

müssten die verschiedenen Arbeitsschritte und Ergebnisse vor dem Hintergrund der jeweils<br />

zugrunde liegenden unterschiedlichen Rechtsmaterien nachvollziehbar bleiben.<br />

Nicht zuletzt um die allgemeine Akzeptanz gegenüber Umweltprüfungen und das Ansehen<br />

der beteiligten Behörden, Gutachtern und Planern nicht zu verlieren, wird verlangt, das<br />

Koordinations- und Bündelungspotenzial weiter auszuschöpfen und überdies die Prüfungen<br />

zu vereinfachen. 6 Das bedeute in letzter Konsequenz ggf. auch, es nicht lediglich bei einer<br />

Bündelung der Untersuchungen zu belassen, sondern überdies inhaltliche Abstriche vorzunehmen.<br />

Dies könne z. B. erreicht werden, wenn sich die Untersuchungen verstärkt auf die<br />

der jeweiligen Planungsebene entsprechenden entscheidungsrelevanten Fragestellungen<br />

konzentrieren würden. Eine Lösung läge darin, unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse<br />

eine weitergehende Abschichtung <strong>von</strong> entscheidungsrelevanten Inhalten entsprechend<br />

den Anforderungen der jeweiligen Planungs- bzw. Verfahrensstufe vorzunehmen, so<br />

die vielfache Meinung. Aber auch hier müssten Nachvollziehbarkeit und Transparenz in der<br />

Abarbeitung der gesetzlich geforderten Inhalte gewahrt bleiben.<br />

Um im Einzelfall nicht die gesamte Bandbreite eines vorgegebenen Standard-Prüfrasters<br />

oder eines entsprechenden Leitfadens abprüfen zu müssen, sollten die Fragestellungen, die<br />

beim konkreten Vorhaben zu beantworten und abzuarbeiten sind, im Rahmen eines<br />

Scopings umfassend und differenziert zusammengetragen werden. Das Scoping, welches<br />

regelmäßig bisher nur bei Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird,<br />

sollte darüber hinaus auch bei nicht U<strong>VP</strong>-pflichtigen Vorhaben stattfinden. Bei einer koordinierten<br />

Sachverhaltsermittlung und einer gebündelten Sachverhaltsdarstellung sind alle<br />

Erfordernisse der umwelt- und naturschutzrechtlichen Prüfungen systematisch einbeziehen:<br />

der <strong>Eingriffsregelung</strong>, der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung, der artenschutzrechtlichen Prüfungen<br />

sowie die der U<strong>VP</strong>. Die Bündelungspotenziale sowie die dem spezifischen Planungs- bzw.<br />

Vorhabenstyp entsprechende Systematik, Methodik und Darstellungsform, die die größten<br />

Potenziale zur Vermeidung <strong>von</strong> Doppelungen und Mehrfachprüfungen erwarten ließen,<br />

wären im Rahmen <strong>des</strong> Scopings aufzuzeigen. Durch die mittels Scoping herbeizuführende<br />

frühzeitige Abstimmung und Koordination der für die verschiedenen Instrumente erforderlichen<br />

Untersuchungen könne die Effektivität der Bearbeitung erhöht werden.<br />

Dabei sei der Begriff <strong>des</strong> Scopings zu erweitern. Nicht nur zu Beginn der Planung bzw. <strong>des</strong><br />

Verfahrens müsse ein Scoping-Termin anberaumt werden. Vielmehr wäre das Scoping<br />

planungsbegleitend und prozesshaft auszurichten, um im Falle zusätzlich auftretender<br />

Anforderungen und Unzulänglichkeiten diesen gerecht zu werden. Durch ein prozesshaftes<br />

Scoping könne die Transparenz und Nachvollziehbarkeit erhöht werden. Demzufolge sowie<br />

6 Smeets (2005, S. 1f); Kinberger (2005, S. 1f).<br />

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