Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Bedeutung als Siedlungs- und Kulturraum, so dass enge Verbindungen zu Kultur- und Sachgütern<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
Die Erfassung und Bewertung <strong>von</strong> Kultur- und sonstigen Sachgütern ist im Vergleich der<br />
Instrumente unmittelbar nur im Rahmen der U<strong>VP</strong> zu leisten. Fachgesetzlicher Hintergrund ist<br />
vor allem das Denkmalschutzrecht. Es bestehen aber auch Querbeziehungen zum Schutzgut<br />
Landschaft, das in seiner Bedeutung als Kulturraum wesentlich durch Kulturgüter geprägt<br />
sein kann. Auf die Überschneidungen zum Schutzgut Boden wurde bereits hingewiesen.<br />
Die Erfassung und Bewertung der Wechselwirkungen ist unter bio-ökologischen und funktionalen<br />
Gesichtspunkten bei den naturschutzrechtlichen Prüfinstrumenten ohnehin zu berücksichtigen.<br />
Dies gilt im besonderen Maße für die Wirkungsbeziehungen zwischen den<br />
biotischen und abiotischen Bestandteilen <strong>des</strong> Naturhaushalts und dabei der je Instrument<br />
und im Einzelfall insoweit spezifischen Schutzgegenstände. Wechselwirkungen können hierbei<br />
groß- wie auch kleinmaßstäblich <strong>von</strong> Bedeutung sein. Sie können sich sowohl lokal an<br />
einem einzelnen Standort im Wirkungsgefüge z. B. <strong>von</strong> lokalen Grundwasserverhältnissen,<br />
Ausprägungen <strong>des</strong> Bodens, der Vegetation und der Fauna dokumentieren, als auch auf der<br />
Ebene <strong>von</strong> Landschaften relevant sein, indem z. B. die weitflächige Ungestörtheit oder Barrierefreiheit<br />
Voraussetzung für das Vorkommen bestimmter Arten mit großen Aktionsräumen<br />
ist.<br />
4.3.4 Teil D: Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens<br />
Gegenstand der Konfliktanalyse ist die Prognose und Bewertung der Auswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens<br />
auf Nutzungen, nicht umweltbezogene Belange und Grundeigentum sowie auf die<br />
Umwelt in ihren unterschiedlichen Bestandteilen und Eigenschaften. Soweit das Vorhaben<br />
bereits Gegenstand einer vorgelagerten Verfahrens- oder Planungsstufe ist, sind die für diese<br />
Ebene entscheidungsrelevanten Auswirkungen dem Planungsstand und der Maßstabsebene<br />
entsprechend zu prognostizieren. Regelmäßig bedeutet dies, dass auf der Zulassungsebene<br />
die Prognosen zu konkretisieren sind.<br />
1. Auswirkungen auf Nutzungen, nicht umweltbezogene Belange und Grundeigentum<br />
Die zu erwartenden Auswirkungen auf Nutzungen, nicht umweltbezogene Belange sowie<br />
Grund und Boden gehören zu den wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für die Zulassung<br />
eines Vorhabens. Um demgegenüber Umweltbelange eigenständig und gebündelt in die<br />
Entscheidung einfließen zu lassen, sind diese jeweils getrennt <strong>von</strong>einander darzustellen.<br />
Gleichwohl bestehen Wechselwirkungen zwischen Umweltauswirkungen und Auswirkungen<br />
auf Nutzungen. Auswirkungen auf Nutzungen sind mittelbar mit "Auswirkungen auf den Menschen"<br />
verbunden, gehen mit Auswirkungen auf Sachgüter einher oder korrespondieren mit<br />
Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter.<br />
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