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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Der Untersuchungsprozess beginnt praktisch bereits mit dem Screening sowie den Vorbereitungen<br />

zum Scoping und wird damit inhaltlich strukturiert. Für die verschiedenen Prüfinstrumente<br />

ist wesentlich, dass inhaltlich korrespondierende Untersuchungserfordernisse zielgerichtet<br />

aufeinander abgestimmt werden, um Synergieeffekte effektiv nutzen zu können und<br />

Doppelarbeit zu vermeiden. Besonders bedeutsam ist aber auch eine in der zeitlichen Abfolge<br />

strukturierte Vorgehensweise. Neben den naturbedingten Rahmenbedingungen ist die<br />

Entscheidungsrelevanz der Untersuchungsergebnisse für die Ausgestaltung <strong>des</strong> Vorhabens<br />

und <strong>des</strong>sen Zulassungsfähigkeit wesentlich. Aus Sicht der hier relevanten Prüfinstrumente<br />

sind die Anforderungen an die Vermeidung <strong>von</strong> nachteiligen Umweltauswirkungen bzw.<br />

erheblichen Beeinträchtigungen besonders hervorzuheben.<br />

Eine endgültige Beurteilung der Umweltauswirkungen und der zur Folgenbewältigung insgesamt<br />

notwendigen Maßnahmen, vor allem auch zur Kompensation, ist daher i. d. R. erst<br />

dann zweckmäßig, wenn im Einzelfall ausreichende Klarheit über das notwendige Maß der<br />

zu ergreifenden Vermeidungsanstrengungen besteht. Dies hängt vom Ergebnis der ggf. zu<br />

untersuchenden Alternativen (vgl. Kapitel 2.5.4) und der im Rahmen der Optimierung <strong>des</strong><br />

Vorhabens zu bestimmenden weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung<br />

<strong>von</strong> Beeinträchtigungen ab.<br />

3.4.1.1 Untersuchung <strong>von</strong> Alternativen<br />

Im Zusammenhang mit der Prüfung <strong>von</strong> Alternativen sind die dazu durchzuführenden Untersuchungen<br />

soweit zu vertiefen, bis eine fundierte Entscheidung über die letztlich zu wählende<br />

Alternative bzw. Variante getroffen werden kann. In Abhängigkeit der im Einzelfall in<br />

Betracht kommenden Alternativen, der Betroffenheit <strong>von</strong> Belangen, der Intensität und<br />

Schwere der Konfliktsituation sowie der Komplexität der Entscheidungssituation können die<br />

notwendigen Untersuchungen eine unterschiedliche Breite und Tiefe aufweisen. Dies gilt im<br />

Grunde unabhängig <strong>von</strong> dem jeweiligen Prüfinstrument, wobei die Anforderungen an eine<br />

substantiierte Alternativenprüfung regelmäßig dann gesteigert sind, wenn sie im Zusammenhang<br />

mit einem nach § 34 Abs. 3 BNatSchG oder nach § 62 BNatSchG i. V. m. Art. 16 <strong>FFH</strong>-<br />

RL oder Art. 9 VRL zu erbringenden Nachweis stehen und damit der vollständigen gerichtlichen<br />

Überprüfbarkeit unterliegen.<br />

Aber auch in anderen Fällen können zur Vermeidung <strong>von</strong> Abwägungsmängeln sehr differenzierte<br />

vergleichende Untersuchungen erforderlich sein. Der Prozess der Alternativenuntersuchung<br />

kann im Einzelfall aus verschiedenen Phasen bestehen, indem z. B. bestimmte Alternativen<br />

ggf. bereits nach einer Grobprüfung ausgeschieden werden können. Es können sich<br />

nach einer ersten Untersuchungsphase aber auch weitere Alternativen bzw. Varianten ergeben,<br />

die dann noch nachträglich in die Untersuchung einzubeziehen sind. Vor diesem<br />

Hintergrund ist es wesentlich, dass das Spektrum der überhaupt in Betracht kommenden<br />

bzw. notwendigerweise zu untersuchenden Alternativen möglichst frühzeitig und differenziert<br />

in den Blick genommen wird. Hierbei ist zu betonen, dass je nach Planungsebene und<br />

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