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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

• Grundsätzliche bzw. konzeptionelle Alternativen,<br />

• Standortalternativen/-varianten (z. B. Trassenalternativen),<br />

• Planungs-/Ausführungs-/technische Varianten am Standort <strong>des</strong> Vorhabens bzw. unabhängig<br />

vom Standort.<br />

Die Nullvariante (Nicht-Realisierung <strong>des</strong> Vorhabens) stellt regelmäßig keine Alternative bzw.<br />

anderweitige Lösungsmöglichkeit dar, da mit ihr das dem Vorhaben zugrunde liegende Ziel<br />

praktisch nicht erreicht wird. Wenn damit das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel ebenso<br />

erreicht würde, würde dem Vorhaben zwangsläufig die Begründung bzw. Rechtfertigung<br />

fehlen. Gleichwohl kann im Rahmen <strong>des</strong> Verfahrens zu prüfen und zu berücksichtigen sein,<br />

wie sich die Umwelt bei Nicht-Realisierung <strong>des</strong> Vorhabens entwickeln würde. Ansonsten<br />

würde sich die Nullvariante auch als Ergebnis einer aus unterschiedlichen rechtlichen Erfordernissen<br />

notwendigen Abwägung ergeben, wenn die für das Vorhaben sprechenden<br />

Gründe und Vorteile nicht so gewichtig sind, dass sie die ggf. zu erwartenden Nachteile<br />

überwiegen können.<br />

In den Antragsunterlagen sind zunächst Aussagen zu den in Betracht kommenden bzw. prüfrelevanten<br />

Alternativen bzw. anderweitigen Lösungsmöglichkeiten zu machen. Hierbei sollte<br />

nach Möglichkeit in dem oben genannten Sinne entsprechend der vorgeschlagenen Gliederung<br />

differenziert werden. Die Angaben zu den Alternativen müssen so detailliert sein, dass<br />

sie als Grundlage für eine vergleichende Prüfung ausreichen. Je nach Problemlage können<br />

hierbei relativ detaillierte Angaben zu Alternativen notwendig sein.<br />

Auf der Ebene der Zulassung sind in der Regel Planungs-/Ausführungs-/ bzw. technische<br />

Varianten am direkten Standort <strong>des</strong> Vorhabens in Betracht zu ziehen. Diese Varianten dienen<br />

hauptsächlich der fachlich-technischen Optimierung und der Feinjustierung am Eingriffsort.<br />

Wie bereits ausgeführt bietet es sich an, zunächst im Rahmen der <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> und anschließend<br />

für die U<strong>VP</strong> auf vorgelagerter Planungsebene die Standortalternativen und -varianten<br />

zu untersuchen und die Planungs-/Ausführungs-/ bzw. technischen Varianten am direkten<br />

Standort <strong>des</strong> Vorhabens so detailliert herauszuarbeiten, wie es erforderlich ist, um generelle<br />

Entscheidungen herbeiführen zu können. Auf der Zulassungsebene sind die Planungs-/ Ausführungs-/<br />

bzw. technischen Varianten dann zu konkretisieren, um die notwendigen Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Kohärenzsicherung auf das Notwendige<br />

zu beschränken.<br />

2. Situation im Einwirkungsbereich der Alternativen und Varianten<br />

Die Situation im Einwirkungsbereich der Alternativen und Varianten ist in dem Detaillierungsgrad<br />

zu beschreiben, wie er für die Beurteilung der Auswirkungen zum Zwecke <strong>des</strong> Alternativenvergleichs<br />

notwendig ist. Hierbei genügt regelmäßig eine Darstellung der für den Alternativenvergleich<br />

entscheidungsrelevanten Kriterien. Im Einzelfall kann es aber auch notwendig<br />

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