Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
• Grundsätzliche bzw. konzeptionelle Alternativen,<br />
• Standortalternativen/-varianten (z. B. Trassenalternativen),<br />
• Planungs-/Ausführungs-/technische Varianten am Standort <strong>des</strong> Vorhabens bzw. unabhängig<br />
vom Standort.<br />
Die Nullvariante (Nicht-Realisierung <strong>des</strong> Vorhabens) stellt regelmäßig keine Alternative bzw.<br />
anderweitige Lösungsmöglichkeit dar, da mit ihr das dem Vorhaben zugrunde liegende Ziel<br />
praktisch nicht erreicht wird. Wenn damit das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel ebenso<br />
erreicht würde, würde dem Vorhaben zwangsläufig die Begründung bzw. Rechtfertigung<br />
fehlen. Gleichwohl kann im Rahmen <strong>des</strong> Verfahrens zu prüfen und zu berücksichtigen sein,<br />
wie sich die Umwelt bei Nicht-Realisierung <strong>des</strong> Vorhabens entwickeln würde. Ansonsten<br />
würde sich die Nullvariante auch als Ergebnis einer aus unterschiedlichen rechtlichen Erfordernissen<br />
notwendigen Abwägung ergeben, wenn die für das Vorhaben sprechenden<br />
Gründe und Vorteile nicht so gewichtig sind, dass sie die ggf. zu erwartenden Nachteile<br />
überwiegen können.<br />
In den Antragsunterlagen sind zunächst Aussagen zu den in Betracht kommenden bzw. prüfrelevanten<br />
Alternativen bzw. anderweitigen Lösungsmöglichkeiten zu machen. Hierbei sollte<br />
nach Möglichkeit in dem oben genannten Sinne entsprechend der vorgeschlagenen Gliederung<br />
differenziert werden. Die Angaben zu den Alternativen müssen so detailliert sein, dass<br />
sie als Grundlage für eine vergleichende Prüfung ausreichen. Je nach Problemlage können<br />
hierbei relativ detaillierte Angaben zu Alternativen notwendig sein.<br />
Auf der Ebene der Zulassung sind in der Regel Planungs-/Ausführungs-/ bzw. technische<br />
Varianten am direkten Standort <strong>des</strong> Vorhabens in Betracht zu ziehen. Diese Varianten dienen<br />
hauptsächlich der fachlich-technischen Optimierung und der Feinjustierung am Eingriffsort.<br />
Wie bereits ausgeführt bietet es sich an, zunächst im Rahmen der <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> und anschließend<br />
für die U<strong>VP</strong> auf vorgelagerter Planungsebene die Standortalternativen und -varianten<br />
zu untersuchen und die Planungs-/Ausführungs-/ bzw. technischen Varianten am direkten<br />
Standort <strong>des</strong> Vorhabens so detailliert herauszuarbeiten, wie es erforderlich ist, um generelle<br />
Entscheidungen herbeiführen zu können. Auf der Zulassungsebene sind die Planungs-/ Ausführungs-/<br />
bzw. technischen Varianten dann zu konkretisieren, um die notwendigen Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Kohärenzsicherung auf das Notwendige<br />
zu beschränken.<br />
2. Situation im Einwirkungsbereich der Alternativen und Varianten<br />
Die Situation im Einwirkungsbereich der Alternativen und Varianten ist in dem Detaillierungsgrad<br />
zu beschreiben, wie er für die Beurteilung der Auswirkungen zum Zwecke <strong>des</strong> Alternativenvergleichs<br />
notwendig ist. Hierbei genügt regelmäßig eine Darstellung der für den Alternativenvergleich<br />
entscheidungsrelevanten Kriterien. Im Einzelfall kann es aber auch notwendig<br />
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