Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
VIII. Beschreibung der Maßnahmen zur Kompensation <strong>von</strong> unvermeidbaren erheblichen<br />
Auswirkungen<br />
Gemeinsam Spezifisch<br />
Planung <strong>von</strong> Maßnahmen, die den unterschiedlichen<br />
rechtlichen Erfordernissen zugleich genügen (insbes.<br />
die nach der <strong>Eingriffsregelung</strong> u. nach § 34 Abs. 5<br />
BNatSchG notwendig sind)<br />
IX. Angaben zu geprüften Alternativen<br />
U<strong>VP</strong><br />
Maßnahmen, die über die für die EGR und die <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong><br />
erforderlichen hinausgehen, insbes. nach fachgesetzlichen<br />
Anforderungen (z. B. Waldgesetz, Wasserrecht,<br />
Berg-, Abgrabungsrecht)<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong><br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:<br />
- Maßnahmen zur Wiederherstellung oder zum<br />
gleichwertigen Ersatz der beeinträchtigten Funktionen<br />
<strong>des</strong> Naturhaushaltes<br />
- Maßnahmen zur landschaftsgerechten Wiederherstellung<br />
oder Neugestaltung <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong><br />
<strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong><br />
Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz <strong>des</strong> Netzes<br />
„Natura 2000“ bei erheblichen Beeinträchtigungen<br />
<strong>von</strong> Natura 2000-Gebieten<br />
Schutzgebiete §§ 22ff BNatSchG<br />
Artenschutz<br />
Gemeinsam Spezifisch<br />
(Einheitliche) Ermittlung der verschiedenen Alternativen<br />
und Varianten, die in ggf. differenzierter Weise<br />
unter den unterschiedlichen Anforderungen zu beurteilen<br />
sind.<br />
U<strong>VP</strong><br />
Über zu <strong>Eingriffsregelung</strong> u. <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> hinausgehenden<br />
Alternativen, insbes. aufgrund sonstiger<br />
(fach)planungsrechtlicher Anforderungen, dann Alternativen<br />
je nach Konfliktlage differenziert zu beurteilen, ggf.<br />
kann dies eine vergleichende Beurteilung der mit den<br />
einzelnen Alternativen verbundenen Auswirkungen auf<br />
alle Umweltschutzgüter erfordern. In anderen Fällen kann<br />
sich die Beurteilung ggf. auf einzelne Schutzgüter konzentrieren,<br />
wenn nur diese für die Entscheidung relevant<br />
sind.<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong><br />
- Soweit lan<strong>des</strong>rechtlich zur <strong>Eingriffsregelung</strong> Erfordernisse<br />
bzgl. <strong>des</strong> Nachweises nicht gegebener<br />
Alternativen bestehen, dann ggf. auch Angaben zu<br />
Standortalternativen.<br />
- Ansonsten als kleinräumige bzw. begrenzte Planungsvarianten<br />
am Ort <strong>des</strong> Eingriffs im Rahmen<br />
der Anforderungen <strong>des</strong> Vermeidungsgebots, ohne<br />
das Vorhaben in wesentlichen Punkten zu verändern<br />
(im Wesentlichen zur (technischen) Optimierung<br />
<strong>des</strong> Vorhabens vor Ort).<br />
Anhang 2: Untersuchungsinhalte der Prüfinstrumente 165