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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

VIII. Beschreibung der Maßnahmen zur Kompensation <strong>von</strong> unvermeidbaren erheblichen<br />

Auswirkungen<br />

Gemeinsam Spezifisch<br />

Planung <strong>von</strong> Maßnahmen, die den unterschiedlichen<br />

rechtlichen Erfordernissen zugleich genügen (insbes.<br />

die nach der <strong>Eingriffsregelung</strong> u. nach § 34 Abs. 5<br />

BNatSchG notwendig sind)<br />

IX. Angaben zu geprüften Alternativen<br />

U<strong>VP</strong><br />

Maßnahmen, die über die für die EGR und die <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong><br />

erforderlichen hinausgehen, insbes. nach fachgesetzlichen<br />

Anforderungen (z. B. Waldgesetz, Wasserrecht,<br />

Berg-, Abgrabungsrecht)<br />

<strong>Eingriffsregelung</strong><br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:<br />

- Maßnahmen zur Wiederherstellung oder zum<br />

gleichwertigen Ersatz der beeinträchtigten Funktionen<br />

<strong>des</strong> Naturhaushaltes<br />

- Maßnahmen zur landschaftsgerechten Wiederherstellung<br />

oder Neugestaltung <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong><br />

<strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong><br />

Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz <strong>des</strong> Netzes<br />

„Natura 2000“ bei erheblichen Beeinträchtigungen<br />

<strong>von</strong> Natura 2000-Gebieten<br />

Schutzgebiete §§ 22ff BNatSchG<br />

Artenschutz<br />

Gemeinsam Spezifisch<br />

(Einheitliche) Ermittlung der verschiedenen Alternativen<br />

und Varianten, die in ggf. differenzierter Weise<br />

unter den unterschiedlichen Anforderungen zu beurteilen<br />

sind.<br />

U<strong>VP</strong><br />

Über zu <strong>Eingriffsregelung</strong> u. <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> hinausgehenden<br />

Alternativen, insbes. aufgrund sonstiger<br />

(fach)planungsrechtlicher Anforderungen, dann Alternativen<br />

je nach Konfliktlage differenziert zu beurteilen, ggf.<br />

kann dies eine vergleichende Beurteilung der mit den<br />

einzelnen Alternativen verbundenen Auswirkungen auf<br />

alle Umweltschutzgüter erfordern. In anderen Fällen kann<br />

sich die Beurteilung ggf. auf einzelne Schutzgüter konzentrieren,<br />

wenn nur diese für die Entscheidung relevant<br />

sind.<br />

<strong>Eingriffsregelung</strong><br />

- Soweit lan<strong>des</strong>rechtlich zur <strong>Eingriffsregelung</strong> Erfordernisse<br />

bzgl. <strong>des</strong> Nachweises nicht gegebener<br />

Alternativen bestehen, dann ggf. auch Angaben zu<br />

Standortalternativen.<br />

- Ansonsten als kleinräumige bzw. begrenzte Planungsvarianten<br />

am Ort <strong>des</strong> Eingriffs im Rahmen<br />

der Anforderungen <strong>des</strong> Vermeidungsgebots, ohne<br />

das Vorhaben in wesentlichen Punkten zu verändern<br />

(im Wesentlichen zur (technischen) Optimierung<br />

<strong>des</strong> Vorhabens vor Ort).<br />

Anhang 2: Untersuchungsinhalte der Prüfinstrumente 165

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