Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Abwägungsentscheidung geworden ist, auf die § 46 VwVfG keine Anwendung findet. 59 Des<br />
Weiteren wird die Umsetzung der Aarhus-Konvention auch das deutsche Rechtsschutzsystem<br />
verändern. 60 Die Umsetzung der Aarhus-Konvention in das deutsche Recht wird zu<br />
einer weiteren Ausweitung <strong>des</strong> Verbandsklagerechts führen. Entsprechende <strong>Bestimmung</strong>en<br />
sind in dem Entwurf zum Umwelt-Rechtsbehelfgesetz vorgesehen. 61 Der 11. Senat <strong>des</strong> OVG<br />
Münster hat die Frage, ob sich aus dem zwischenzeitlich in die U<strong>VP</strong>-Richtlinie eingefügten<br />
Art. 10 a ein Anspruch auf Aufhebung einer Zulassungsentscheidung, die an einem Mangel<br />
der U<strong>VP</strong>-Vorschriften leidet, für Drittbetroffene ergeben kann, ausdrücklich offen gelassen.<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> Gerichts kommt der U<strong>VP</strong>-RL neuer Fassung mangels hinreichender<br />
Bestimmtheit keine unmittelbare Geltung zu. Nach dieser Auffassung bleibt <strong>des</strong>halb zunächst<br />
noch die Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber abzuwarten. 62<br />
Fraglich ist außerdem, ob nicht die hinsichtlich <strong>des</strong> Drittschutzes großzügigere Rechtsprechung<br />
<strong>des</strong> EuGH die deutsche Verwaltungsrechtsprechung zu einem erweiterten Rechtsschutz<br />
gegen Verfahrensfehler auch im Zusammenhang mit den hier erörterten Instrumenten<br />
der U<strong>VP</strong>/SUP, der <strong>Eingriffsregelung</strong> und der <strong>FFH</strong>- Verträglichkeitsprüfung zwingen wird. Ein<br />
übergreifender Ansatz für die Behandlung <strong>von</strong> Verfahrensfehlern durch den EuGH lässt sich<br />
durch einen Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 230 Abs. 2 EGV gewinnen. Die Vorschrift<br />
beschränkt für Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof die Zuständigkeit bei der Verletzung<br />
<strong>von</strong> Formvorschriften auf solche wesentlicher Art. Dies legt zunächst nahe, dass hinsichtlich<br />
der Beachtlichkeit <strong>von</strong> Verfahrensfehlern zwischen solchen wesentlicher und unwesentlicher<br />
Art differenziert werden kann. 63 Zwar bezieht sich Art. 230 Abs. 2 EGV auf die<br />
Klagen <strong>von</strong> Mitgliedstaaten, vom Rat oder <strong>von</strong> der Kommission gegen die Verletzung wesentlicher<br />
Formvorschriften durch europäische Organe und nicht auf Verfahrensfehler bei der<br />
59 Seit langem wird kritisiert, der ganzheitliche Ansatz der Richtlinie habe bei der deutschen Umsetzung der<br />
U<strong>VP</strong>-Richtlinie für den Bereich immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen das Nadelöhr der gebundenen<br />
Genehmigung nicht wirklich passieren können (Wahl 2001, S. 237, 256). Spätestens der neue integrative Ansatz<br />
<strong>des</strong> BImSchG verleihe auch der U<strong>VP</strong> für die Genehmigung einen neuen Stellenwert und gebe Anlass für<br />
die höchstrichterliche Rechtsprechung, ihre Auffassung, bei der U<strong>VP</strong> handele es sich um reines Verfahrensrecht,<br />
zu überdenken (Sellner 2001, S. 401, 406). Dazu wird außerdem die Ansicht vertreten, nachdem das<br />
BVerwG ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine gerechte Abwägung selbst für § 1 Abs. 6 BauGB anerkannt<br />
habe, sei der Rückzug auf eine rein verfahrensrechtliche Bedeutung <strong>des</strong> U<strong>VP</strong>G nicht mehr haltbar. Die Berücksichtigungspflicht<br />
<strong>des</strong> § 12 U<strong>VP</strong>G habe vielmehr Abwägungscharakter, verlange also eine Abwägungsfehlerfreiheit,<br />
auf die der Antragsteller und möglicherweise auch betroffene Dritte einen Anspruch hätten. Zumin<strong>des</strong>t<br />
insoweit komme der Umweltverträglichkeitsprüfung materiellrechtliche Bedeutung zu (Wolf 2002, § 14<br />
Rn. 892). Würde man einen Anspruch <strong>des</strong> Drittbetroffenen auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange<br />
bei der Berücksichtigung der U<strong>VP</strong>-Ergebnisse im Sinne <strong>des</strong> § 12 U<strong>VP</strong>G anerkennen, wäre für den Drittschutz<br />
im Zusammenhang mit der U<strong>VP</strong> die Tür weit aufgestoßen.<br />
60 ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren<br />
und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, gezeichnet <strong>von</strong> der Gemeinschaft am<br />
25.06.1998; siehe zu dem Abkommen Zschiesche (2001, S. 177).<br />
61 Vom Bun<strong>des</strong>kabinett am 12.7.2006 beschlossener Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu<br />
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).<br />
62<br />
OVG NRW, Urt. v. 26.10.05 –11 A 1751/04; weitergehend OVG Koblenz, Beschl. v. 25.01.05 – 7 B 12114/04-,<br />
DÖV 2005, 436.<br />
63<br />
Auf die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften wird auch im § 3 <strong>des</strong> Entwurfes zum Umwelt-<br />
Rechtsbehelfsgesetz abgestellt.<br />
55