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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Realisierung <strong>des</strong> Vorhabens durchgeführt. Das <strong>FFH</strong>-Gebiet wird um diese Flächen<br />

erweitert.<br />

• Die darüber hinaus im betroffenen Naturschutzgebiet zu erwartenden Beeinträchtigungen<br />

werden durch eine Wiederherstellung an Ort und Stelle nach Beendigung <strong>des</strong><br />

Eingriffs und darüber hinaus durch ergänzende Entwicklungsmaßnahmen im Gebiet<br />

kompensiert. Bedingung ist, dass diese Maßnahmen nicht bereits nach der Schutzgebietsverordnung<br />

und dem Pflege- und Entwicklungsplan vorgesehen sind. Das<br />

Naturschutzgebiet wird um den vorgenannten Bereich für Maßnahmen zur Kohärenzsicherung<br />

erweitert.<br />

• Für die erheblich beeinträchtigten Biotope nach § 30 Abs. 1 BNatSchG sind die vorstehend<br />

vorgesehenen Maßnahmen bereits ausreichend und insofern sind keine<br />

weiteren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu veranlassen.<br />

• Die darüber hinaus erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

<strong>des</strong> Naturhaushalts werden zunächst durch Maßnahmen zur Wiederherstellung<br />

auf den baubedingt in Anspruch genommenen Flächen ausgeglichen. Soweit<br />

dies nicht möglich ist, werden sie durch weitergehende Maßnahmen ausgeglichen<br />

oder ersetzt (z. B. durch Entwicklung gleichartiger Biotope an anderen Stellen und<br />

eine damit einhergehende Verbesserung <strong>von</strong> Bodenfunktionen).<br />

Mit den insgesamt vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen wird ein ausreichender und<br />

angemessener vorrangiger Ausgleich – und soweit dies nicht möglich ist – ein Ersatz gemäß<br />

§ 19 Abs. 2 BNatSchG erreicht.<br />

2.5.4 Alternativenprüfung<br />

Die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen nimmt im Rahmen der hier zu betrachtenden Prüfinstrumente<br />

eine besondere Stellung ein:<br />

• Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 U<strong>VP</strong>G ist eine Übersicht über die wichtigsten geprüften<br />

Vorhabensalternativen zu geben und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick<br />

auf die Umweltauswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens anzugeben. Die <strong>Bestimmung</strong> begründet<br />

selbst jedoch noch keine Pflicht zur Prüfung <strong>von</strong> Alternativen, maßgebend sind die<br />

fachrechtlichen Anforderungen. 31 Insofern werden die U<strong>VP</strong>-rechtlich zu prüfenden<br />

Alternativen und die im Einzelnen für die Alternativenauswahl entscheidungsrelevanten<br />

Kriterien <strong>von</strong> den fachrechtlichen Vorgaben bestimmt.<br />

• Die naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente beinhalten mit wenigen Ausnahmen keine<br />

eigenständigen Anforderungen an die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen. Eine Ausnahme bilden<br />

die gemeinschaftsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zulassung<br />

auf dem Wege der Ausnahme bei erheblichen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natura 2000-<br />

31 Vgl. Haneklaus (2002, § 6 Rn. 20); Beckmann (2002, § 12 Rn. 51).<br />

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