Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Realisierung <strong>des</strong> Vorhabens durchgeführt. Das <strong>FFH</strong>-Gebiet wird um diese Flächen<br />
erweitert.<br />
• Die darüber hinaus im betroffenen Naturschutzgebiet zu erwartenden Beeinträchtigungen<br />
werden durch eine Wiederherstellung an Ort und Stelle nach Beendigung <strong>des</strong><br />
Eingriffs und darüber hinaus durch ergänzende Entwicklungsmaßnahmen im Gebiet<br />
kompensiert. Bedingung ist, dass diese Maßnahmen nicht bereits nach der Schutzgebietsverordnung<br />
und dem Pflege- und Entwicklungsplan vorgesehen sind. Das<br />
Naturschutzgebiet wird um den vorgenannten Bereich für Maßnahmen zur Kohärenzsicherung<br />
erweitert.<br />
• Für die erheblich beeinträchtigten Biotope nach § 30 Abs. 1 BNatSchG sind die vorstehend<br />
vorgesehenen Maßnahmen bereits ausreichend und insofern sind keine<br />
weiteren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu veranlassen.<br />
• Die darüber hinaus erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />
<strong>des</strong> Naturhaushalts werden zunächst durch Maßnahmen zur Wiederherstellung<br />
auf den baubedingt in Anspruch genommenen Flächen ausgeglichen. Soweit<br />
dies nicht möglich ist, werden sie durch weitergehende Maßnahmen ausgeglichen<br />
oder ersetzt (z. B. durch Entwicklung gleichartiger Biotope an anderen Stellen und<br />
eine damit einhergehende Verbesserung <strong>von</strong> Bodenfunktionen).<br />
Mit den insgesamt vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen wird ein ausreichender und<br />
angemessener vorrangiger Ausgleich – und soweit dies nicht möglich ist – ein Ersatz gemäß<br />
§ 19 Abs. 2 BNatSchG erreicht.<br />
2.5.4 Alternativenprüfung<br />
Die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen nimmt im Rahmen der hier zu betrachtenden Prüfinstrumente<br />
eine besondere Stellung ein:<br />
• Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 U<strong>VP</strong>G ist eine Übersicht über die wichtigsten geprüften<br />
Vorhabensalternativen zu geben und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick<br />
auf die Umweltauswirkungen <strong>des</strong> Vorhabens anzugeben. Die <strong>Bestimmung</strong> begründet<br />
selbst jedoch noch keine Pflicht zur Prüfung <strong>von</strong> Alternativen, maßgebend sind die<br />
fachrechtlichen Anforderungen. 31 Insofern werden die U<strong>VP</strong>-rechtlich zu prüfenden<br />
Alternativen und die im Einzelnen für die Alternativenauswahl entscheidungsrelevanten<br />
Kriterien <strong>von</strong> den fachrechtlichen Vorgaben bestimmt.<br />
• Die naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente beinhalten mit wenigen Ausnahmen keine<br />
eigenständigen Anforderungen an die Prüfung <strong>von</strong> Alternativen. Eine Ausnahme bilden<br />
die gemeinschaftsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zulassung<br />
auf dem Wege der Ausnahme bei erheblichen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natura 2000-<br />
31 Vgl. Haneklaus (2002, § 6 Rn. 20); Beckmann (2002, § 12 Rn. 51).<br />
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