Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
IX. Angaben zu geprüften Alternativen<br />
Gemeinsam Spezifisch<br />
<strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong><br />
Soweit das beantragte Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen<br />
verursachen kann bzw. mit den Erhaltungszielen<br />
unverträglich ist:<br />
Nachweis, das keine zumutbaren Alternativen mit<br />
keinen oder geringeren Beeinträchtigungen vorhanden<br />
sind, dabei je Alternative Angaben<br />
- zu den Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete<br />
- zu den Auswirkungen auf Natura 2000-externe<br />
Belange (z. B. andere Gemeinwohlbelange, Kosten,<br />
Betroffenheit <strong>von</strong> im öffentlichen Interesse<br />
stehenden anderen Umweltschutzgütern)<br />
- zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit<br />
Schutzgebiete §§ 22ff BNatSchG<br />
Artenschutz<br />
X. Angaben zur Begründung der Notwendigkeit <strong>des</strong> Vorhabens<br />
Gemeinsam Spezifisch<br />
Diesbezügliche Angaben sind i. d. R. als Bestandteil<br />
der grundsätzlichen Erläuterungen zum Vorhaben zu<br />
machen (Zweck, Ziel <strong>des</strong> Vorhabens, z. T. fachgesetzlich<br />
begründet)<br />
U<strong>VP</strong><br />
Nicht relevant<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong><br />
Erforderlichkeit <strong>des</strong> Vorhabens bzw. der damit verbundenen<br />
Beeinträchtigungen als allgemeine Voraussetzung<br />
für den Vollzug der <strong>Eingriffsregelung</strong> (Beeinträchtigungen,<br />
die nicht erforderlich sind, sind <strong>von</strong> vornherein unzulässig),<br />
zudem im Rahmen der ggf. notwendigen Abwägung<br />
nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG <strong>von</strong> Bedeutung.<br />
Soweit Biotope zerstört werden, die für streng geschützte<br />
Arten nicht ersetzbar sind, Nachweis dass das Vorhaben<br />
aus zwingenden Gründen <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses gerechtfertigt ist<br />
(§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ).<br />
<strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong><br />
Soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen<br />
sind, Nachweis dass das Vorhaben aus<br />
zwingenden Gründen <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses erforderlich ist (§ 34 Abs. 3 Nr. 1<br />
BNatSchG)<br />
Schutzgebiete §§ 22ff BNatSchG<br />
Artenschutz<br />
166 Anhang 2: Untersuchungsinhalte der Prüfinstrumente