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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

IX. Angaben zu geprüften Alternativen<br />

Gemeinsam Spezifisch<br />

<strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong><br />

Soweit das beantragte Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen<br />

verursachen kann bzw. mit den Erhaltungszielen<br />

unverträglich ist:<br />

Nachweis, das keine zumutbaren Alternativen mit<br />

keinen oder geringeren Beeinträchtigungen vorhanden<br />

sind, dabei je Alternative Angaben<br />

- zu den Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete<br />

- zu den Auswirkungen auf Natura 2000-externe<br />

Belange (z. B. andere Gemeinwohlbelange, Kosten,<br />

Betroffenheit <strong>von</strong> im öffentlichen Interesse<br />

stehenden anderen Umweltschutzgütern)<br />

- zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit<br />

Schutzgebiete §§ 22ff BNatSchG<br />

Artenschutz<br />

X. Angaben zur Begründung der Notwendigkeit <strong>des</strong> Vorhabens<br />

Gemeinsam Spezifisch<br />

Diesbezügliche Angaben sind i. d. R. als Bestandteil<br />

der grundsätzlichen Erläuterungen zum Vorhaben zu<br />

machen (Zweck, Ziel <strong>des</strong> Vorhabens, z. T. fachgesetzlich<br />

begründet)<br />

U<strong>VP</strong><br />

Nicht relevant<br />

<strong>Eingriffsregelung</strong><br />

Erforderlichkeit <strong>des</strong> Vorhabens bzw. der damit verbundenen<br />

Beeinträchtigungen als allgemeine Voraussetzung<br />

für den Vollzug der <strong>Eingriffsregelung</strong> (Beeinträchtigungen,<br />

die nicht erforderlich sind, sind <strong>von</strong> vornherein unzulässig),<br />

zudem im Rahmen der ggf. notwendigen Abwägung<br />

nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG <strong>von</strong> Bedeutung.<br />

Soweit Biotope zerstört werden, die für streng geschützte<br />

Arten nicht ersetzbar sind, Nachweis dass das Vorhaben<br />

aus zwingenden Gründen <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses gerechtfertigt ist<br />

(§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ).<br />

<strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong><br />

Soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen<br />

sind, Nachweis dass das Vorhaben aus<br />

zwingenden Gründen <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses erforderlich ist (§ 34 Abs. 3 Nr. 1<br />

BNatSchG)<br />

Schutzgebiete §§ 22ff BNatSchG<br />

Artenschutz<br />

166 Anhang 2: Untersuchungsinhalte der Prüfinstrumente

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