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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Zum Teil ist für die Feststellung der jeweiligen Prüfpflichten bereits in diesem Verfahrensschritt<br />

eine Vielzahl <strong>von</strong> Informationen erforderlich. Zugleich ist aber jeweils nur eine überschlägige<br />

und am Möglichkeitsmaßstab orientierte Prüfung vorzunehmen. Diese sollte für die<br />

Feststellung der U<strong>VP</strong>-Pflicht im Einzelfall sowie erforderlichenfalls auch für die Feststellung,<br />

ob eine <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> durchzuführen ist, vor allem anhand <strong>von</strong> geeigneten Checklisten erfolgen. 79<br />

Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Ergebnis der Vorprüfung bei Nichterforderlichkeit<br />

einer U<strong>VP</strong> und auch bei Nichterforderlichkeit einer <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> zu dokumentieren<br />

ist. Gemäß §3a Satz 2 U<strong>VP</strong>G ist im Fall einer Vorprüfung <strong>des</strong> Einzelfalls nach § 3c U<strong>VP</strong>G<br />

das Ergebnis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn eine U<strong>VP</strong> unterbleiben soll. Im<br />

Rahmen dieser Dokumentation und Veröffentlichung bietet sich eine Integration der Ergebnisse<br />

der <strong>FFH</strong>-Vorprüfung und auch der Feststellung zum Eingriffstatbestand an.<br />

Soweit eine <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> durchzuführen ist oder das Vorhaben einen Eingriff darstellt, ist eine<br />

spezielle Dokumentation i. d. R. nicht erforderlich. Die jeweiligen Feststellungen bilden nur<br />

mehr die Grundlage für die weiteren Prüfschritte. Eine Wiedergabe der wesentlichen Gründe<br />

für die jeweilige Prüfpflicht kann dann erforderlichenfalls in den Antragsunterlagen erfolgen.<br />

Die zuständige Behörde sollte den Vorhabensträger in geeigneter Weise im Zusammenhang<br />

über das Ergebnis der Feststellungen zu den einzelnen Prüfpflichten unterrichten und hierbei<br />

auch die Naturschutzbehörde informieren, soweit diese nicht ohnehin bei der Vorprüfung<br />

beteiligt wird. 80<br />

3.3 Untersuchungsrahmen (Scoping)<br />

Das Scoping ist nur in der U<strong>VP</strong> förmlich geregelt, wobei die Unterrichtung über den voraussichtlichen<br />

Untersuchungsrahmen auch hier nur unter bestimmten Umständen erfolgt. Die<br />

frühzeitige und eingehende Klärung <strong>von</strong> Art und Umfang der Unterlagen die zur Antragstellung<br />

durch den Vorhabensträger vorzulegen sind, ist für eine effiziente und möglichst zügige<br />

Durchführung <strong>des</strong> weiteren Verfahrens <strong>von</strong> sehr großer Bedeutung. Dies gilt nicht nur im Fall<br />

einer U<strong>VP</strong>, sondern in gleichem Maße für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Prüfinstrumente,<br />

insbesondere im Fall einer <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong> und zunehmend bezüglich der Bewältigung<br />

der artenschutzrechtlichen Prüferfordernisse.<br />

Hierfür ist es notwendig, sich mit den maßgeblich an der Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens beteiligten<br />

Akteuren darüber auseinanderzusetzen, welche Informationen in welchem Detaillie-<br />

79 Hierzu sei für die Feststellung der U<strong>VP</strong>-Pflicht auf die Ergebnisse eines FuE-Vorhabens i. A. <strong>des</strong> Umweltbun<strong>des</strong>amtes<br />

(Balla et al. 2005) und hinsichtlich der Feststellung der <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>-Pflicht auf Empfehlungen der LANA<br />

(2004) sowie die Ergebnisse eines FuE-Vorhabens i. A. <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für Naturschutz (Lambrecht et al.<br />

2004b, S. 73ff) hingewiesen.<br />

80 Ggf. sind im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Beteiligung noch weitere Stellen (insbes. Behörden<br />

benachbarter Staaten) frühzeitig zu informieren. Zu Verfahrensvorschlägen bei der grenzüberschreitenden<br />

U<strong>VP</strong> zwischen Deutschland und Polen siehe z. B. Umweltbun<strong>des</strong>amt (2002), vgl. a. Umweltministerium<br />

Finnland, Umweltministerium Schweden und Ministerium für Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt<br />

Niederlande (2003).<br />

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