Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />
Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt werden darf (sog. effet utile). 43 Die ordnungsgemäße<br />
Durchführung der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung darf daher durch eine gemeinsame<br />
Dokumentation mit den Ergebnissen der U<strong>VP</strong> und der Anwendung der <strong>Eingriffsregelung</strong> wie<br />
auch Darstellungen bezüglich der anderen naturschutzrechtlichen Anforderungen keinen<br />
Schaden erleiden.<br />
Da<strong>von</strong> ist jedoch nicht auszugehen. Auch aus dem Blickwinkel der U<strong>VP</strong> sind keine Bedenken<br />
gegen Antragsunterlagen mit integrierten umweltbezogenen Sachverhaltsermittlungen<br />
ersichtlich. Für die Plan- und Programmebene ist insoweit sogar eine koordinierte Vorgehensweise<br />
in Art. 11 SUP-RL und § 14n U<strong>VP</strong>G ausdrücklich vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich,<br />
warum dies für die U<strong>VP</strong> nicht zulässig sein sollte. Im Gegenteil wird eine in die U<strong>VP</strong><br />
integrierte <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung die Qualität der U<strong>VP</strong> eher verbessern, da die <strong>FFH</strong>-<br />
Verträglichkeitsprüfung eine Alternativenprüfung erfordern kann, welche das U<strong>VP</strong>-Recht<br />
selbst nicht fordert. Mängel in der U<strong>VP</strong>, die sich auf die Entscheidung auswirken können,<br />
können zukünftig voraussichtlich mit drittschützender Wirkung gerichtlich geltend gemacht<br />
werden. 44 Dies gilt nach Auffassung <strong>des</strong> OVG Münster jedenfalls für <strong>von</strong> dem Vorhaben betroffene<br />
Dritte, die – anders als ein Popularkläger – in einer bestimmten Nähebeziehung zu<br />
dem Vorhaben stehen, weil sie <strong>von</strong> den Auswirkungen betroffen sind. Ebenfalls gilt diese<br />
Möglichkeit für Vorhaben, die durch eine planerische Abwägungsentscheidung zugelassen<br />
werden, weil bei diesen Planungsentscheidungen eine Abwägungsbeachtlichkeit <strong>des</strong> U<strong>VP</strong>-<br />
Mangels angenommen werden kann. 45 Auch dies spricht bei U<strong>VP</strong>-pflichtigen Vorhaben für<br />
eine integrierte Sachverhaltsdarstellung.<br />
Verhältnis der <strong>Eingriffsregelung</strong> zur U<strong>VP</strong><br />
Hinsichtlich der <strong>Eingriffsregelung</strong> ermöglicht der Bun<strong>des</strong>gesetzgeber in § 6 Abs. 3 Nr. 2<br />
U<strong>VP</strong>G eine zusammenhängende Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichs-<br />
sowie der Ersatzmaßnahmen. Es bestehen auch keine gemeinschaftsrechtlichen<br />
Bedenken, da für die U<strong>VP</strong> in Anhang IV Nr. 5 der U<strong>VP</strong>-Richtlinie – und in entsprechender<br />
Weise für die SUP in Anhang I lit. a der SUP-Richtlinie – die Vorlage <strong>von</strong> Informationen über<br />
Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben ist.<br />
Bezüglich der <strong>Eingriffsregelung</strong> ist allerdings weiterhin das Erfordernis <strong>von</strong> speziellen Darstellungen<br />
im Fachplan bzw. eines landschaftspflegerischen Begleitplans nach § 20 Abs. 4<br />
BNatSchG zu berücksichtigen. Die Maßnahmen zum Ausgleich und zur Kompensation<br />
innerhalb eines Begleitplans oder <strong>des</strong> Fachplans selbst sind sowohl textlich als auch<br />
kartographisch darzustellen. 46 Dabei stellt § 20 Abs. 5 BNatSchG ausdrücklich klar, dass im<br />
43 Zum effet utile siehe z. B. EuGH, Urt. v. 5.3.1996 – Rs. C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur SA und<br />
Factortame Ltd.) -, Slg. 1996, I-1029/1142 Rn. 20ff; EuGH, Urt. v. 19.11.1991 – Rs. C-6/90 (Francovich und<br />
Bonifaci) -, Slg. 1991, I-5357/5413 Rn. 31ff; zur Reichweite der praktischen Unmöglichkeit und zur Herleitung<br />
aus Art. 10 EGV vgl. Nitschke (2000).<br />
44<br />
Siehe dazu EuGH, Urteil vom 7.1.2004 – Rs. C-201/02 – und daran anschließend jüngst OVG Münster, Urteil<br />
vom 3.1.2006 – 20 D 118/03.AK u. a.<br />
45 OVG NRW, Urt. v. 03.01.06 – 20 D 118/03.AK.<br />
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