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Bestimmung des Verhältnisses von Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP ...

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<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> <strong>Verhältnisses</strong> <strong>von</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong>, <strong>FFH</strong>-<strong>VP</strong>, U<strong>VP</strong> und SUP im Vorhabensbereich<br />

Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt werden darf (sog. effet utile). 43 Die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung darf daher durch eine gemeinsame<br />

Dokumentation mit den Ergebnissen der U<strong>VP</strong> und der Anwendung der <strong>Eingriffsregelung</strong> wie<br />

auch Darstellungen bezüglich der anderen naturschutzrechtlichen Anforderungen keinen<br />

Schaden erleiden.<br />

Da<strong>von</strong> ist jedoch nicht auszugehen. Auch aus dem Blickwinkel der U<strong>VP</strong> sind keine Bedenken<br />

gegen Antragsunterlagen mit integrierten umweltbezogenen Sachverhaltsermittlungen<br />

ersichtlich. Für die Plan- und Programmebene ist insoweit sogar eine koordinierte Vorgehensweise<br />

in Art. 11 SUP-RL und § 14n U<strong>VP</strong>G ausdrücklich vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich,<br />

warum dies für die U<strong>VP</strong> nicht zulässig sein sollte. Im Gegenteil wird eine in die U<strong>VP</strong><br />

integrierte <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsprüfung die Qualität der U<strong>VP</strong> eher verbessern, da die <strong>FFH</strong>-<br />

Verträglichkeitsprüfung eine Alternativenprüfung erfordern kann, welche das U<strong>VP</strong>-Recht<br />

selbst nicht fordert. Mängel in der U<strong>VP</strong>, die sich auf die Entscheidung auswirken können,<br />

können zukünftig voraussichtlich mit drittschützender Wirkung gerichtlich geltend gemacht<br />

werden. 44 Dies gilt nach Auffassung <strong>des</strong> OVG Münster jedenfalls für <strong>von</strong> dem Vorhaben betroffene<br />

Dritte, die – anders als ein Popularkläger – in einer bestimmten Nähebeziehung zu<br />

dem Vorhaben stehen, weil sie <strong>von</strong> den Auswirkungen betroffen sind. Ebenfalls gilt diese<br />

Möglichkeit für Vorhaben, die durch eine planerische Abwägungsentscheidung zugelassen<br />

werden, weil bei diesen Planungsentscheidungen eine Abwägungsbeachtlichkeit <strong>des</strong> U<strong>VP</strong>-<br />

Mangels angenommen werden kann. 45 Auch dies spricht bei U<strong>VP</strong>-pflichtigen Vorhaben für<br />

eine integrierte Sachverhaltsdarstellung.<br />

Verhältnis der <strong>Eingriffsregelung</strong> zur U<strong>VP</strong><br />

Hinsichtlich der <strong>Eingriffsregelung</strong> ermöglicht der Bun<strong>des</strong>gesetzgeber in § 6 Abs. 3 Nr. 2<br />

U<strong>VP</strong>G eine zusammenhängende Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichs-<br />

sowie der Ersatzmaßnahmen. Es bestehen auch keine gemeinschaftsrechtlichen<br />

Bedenken, da für die U<strong>VP</strong> in Anhang IV Nr. 5 der U<strong>VP</strong>-Richtlinie – und in entsprechender<br />

Weise für die SUP in Anhang I lit. a der SUP-Richtlinie – die Vorlage <strong>von</strong> Informationen über<br />

Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben ist.<br />

Bezüglich der <strong>Eingriffsregelung</strong> ist allerdings weiterhin das Erfordernis <strong>von</strong> speziellen Darstellungen<br />

im Fachplan bzw. eines landschaftspflegerischen Begleitplans nach § 20 Abs. 4<br />

BNatSchG zu berücksichtigen. Die Maßnahmen zum Ausgleich und zur Kompensation<br />

innerhalb eines Begleitplans oder <strong>des</strong> Fachplans selbst sind sowohl textlich als auch<br />

kartographisch darzustellen. 46 Dabei stellt § 20 Abs. 5 BNatSchG ausdrücklich klar, dass im<br />

43 Zum effet utile siehe z. B. EuGH, Urt. v. 5.3.1996 – Rs. C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur SA und<br />

Factortame Ltd.) -, Slg. 1996, I-1029/1142 Rn. 20ff; EuGH, Urt. v. 19.11.1991 – Rs. C-6/90 (Francovich und<br />

Bonifaci) -, Slg. 1991, I-5357/5413 Rn. 31ff; zur Reichweite der praktischen Unmöglichkeit und zur Herleitung<br />

aus Art. 10 EGV vgl. Nitschke (2000).<br />

44<br />

Siehe dazu EuGH, Urteil vom 7.1.2004 – Rs. C-201/02 – und daran anschließend jüngst OVG Münster, Urteil<br />

vom 3.1.2006 – 20 D 118/03.AK u. a.<br />

45 OVG NRW, Urt. v. 03.01.06 – 20 D 118/03.AK.<br />

47

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